BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 193/09 vom 16. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Juni 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung des Beschwerdef374hrers, das Landgericht h344tte ihm gestatten m374ssen, die - nach seiner Entfernung aus dem Sitzungszimmer durchgef374hrte (247 247 StPO) - Vernehmung der Gesch344digten mittels Videotechnik mitverfolgen zu k366nnen, scheitert schon daran, dass die Strafprozessordnung eine solche Vorgehensweise nicht vorsieht. Daher kann dies aus Rechtsgr374nden auch nicht geboten sein (vgl. BGH NStZ 2001, 608). Das Landgericht hat daher den hierauf gerichteten Antrag zu Recht abgelehnt. Auch die von der Revision in diesem Zu-sammenhang behauptete Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf ein fai-res, rechtsstaatliches Verfahren kommt nicht in Betracht. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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