BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 193/10 vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 20. Juli 2010 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 27. November 2009 werden als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Zu der von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensr374ge be-merkt der Senat erg344nzend: Die Beanstandung, die Zeugen F. und B. seien vereidigt worden, obwohl sie der Nichtanzeige einer geplanten Straftat nach 247 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB verd344chtig gewesen seien und deshalb ein Vereidigungsverbot nach 247 60 Nr. 2 StPO bestanden habe, hat keinen Erfolg. Beide Zeugen sind in der Hauptverhandlung mehr-fach vernommen und zun344chst vereidigt, nach ihrer letzten Ver-nehmung jedoch unvereidigt entlassen worden. Hinsichtlich der Vereidigung eines mehrfach vernommenen Zeugen gilt: Wird ein Zeuge in einem sp344teren Abschnitt der Hauptverhand-lung nochmals vernommen, bedarf es einer neuen Entscheidung 374ber die Vereidigung. Diese bezieht sich grunds344tzlich auf die ge-samte bis dahin erstattete Aussage. Denn der Tatrichter kann fr374- - 3 - hestens nach dem Abschluss der gesamten Aussage alle diejeni-gen Umst344nde 374berblicken, die f374r die Aus374bung seines Ermes-sens von Bedeutung sein k366nnen; dabei bindet ihn seine fr374here Entscheidung 374ber die Vereidigung nicht. Eine unterschiedliche Entscheidung 374ber die Vereidigung eines Zeugen kommt - auch bei einer wiederholten Vernehmung - nur f374r Teile einer Aussage in Betracht, die verschiedene Taten betreffen. Selbst dabei ist a-ber zu beachten, dass eine Teilvereidigung dann nicht statthaft ist, wenn die Taten in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen, insbesondere ein nicht oder nur schwer trennbares Ge-samtgeschehen bilden. Ebenso kann ein Eid weder auf einzelne Bekundungen noch auf zeitlich getrennte Abschnitte eines Tatsa-chenkomplexes beschr344nkt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Ur-teil vom 20. Februar 2003 - 3 StR 222/02, BGHSt 48, 221, 232 mwN). Es besteht auch mit Blick auf die Neufassung der Vereidigungsre-geln durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. De-zember 2008 - 3 StR 429/08, NStZ 2009, 343; Beschluss vom 12. M344rz 2009 - 3 StR 568/08, NStZ 2009, 397) kein Anlass, von diesen Grunds344tzen abzuweichen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 59 Rn. 7, 247 60 Rn. 26; KK-Senge, 6. Aufl., 247 59 Rn. 4; SK-StPO/Rogall 247 59 Rn. 11; LR-Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., 247 59 Rn. 13 f.). Danach sind die Aussagen der Zeugen - der ma337-gebenden letzten Entscheidung des Landgerichts entsprechend - insgesamt als uneidlich zu werten. Hiermit in Einklang steht, dass die Strafkammer ausweislich der schriftlichen Urteilsgr374nde bei der Beweisw374rdigung nicht darauf abgestellt hat, dass die Zeugen - 4 - unter Eid Angaben gemacht haben. Soweit die Revision versucht, durch die Mitteilung eines Instanzverteidigers darzutun, dass die Aussagen der Zeugen in ihren letzten Vernehmungen lediglich er-g344nzenden Charakter gehabt h344tten, steht einer entsprechenden Bewertung durch den Senat bereits das revisionsrechtliche Re-konstruktionsverbot entgegen. Im 334brigen w344ren die Ausf374hrun-gen der Revision nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu belegen, der eine Teilvereidigung rechtfertigen k366nnte; denn Gegenstand des Verfahrens war mit der T366tung des M. K. nur eine Tat. Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich darauf an, ob ein Verbot der Vereidigung nach 247 60 Nr. 2 StPO bestanden hat und gegebenenfalls das Urteil des Landgerichts auf einem Versto337 gegen diese Vorschrift beruht. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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