BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 193/11 vom 2. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Revisionen der Angeklagten K . und D . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöru ng der Beschwerd e- führer und des General bundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2 . August 2011 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hildesheim vom 16. Feb ruar 2011, soweit es sie und den Mitangeklagten H . betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten und der Mitangeklagte H . der gefährlichen Körpe r- verletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig sind, b) im Strafausspr uch aufgehoben; jedoch bleiben die zug e- hörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwend i- gen A uslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen gefährlicher Kö r- perverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe vo n zwei Jahren und sieben Monaten sowie den Angeklagten D . wegen desselben Tatvorwurfs unter Einbeziehung der durch ein früheres Urteil verhängten Einzelstrafen nach Au f- lösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dr ei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten H . hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen auf eine Jugendstr a- fe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt, deren Vollstreckung es zur B e- währung ausgesetzt hat. Gege n dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt, die der Angeklagte K . auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts und der Angeklagte D . auf die Verletzung materiellen Rechts stützen. Die Recht s- mi t tel haben den aus der Beschluss formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den Feststellungen verletzten alle drei Angeklagten anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung gemäß einem gemeinschaftlich gefassten Ta t- plan zwei junge Männer , wobei sie sich eines gefährlichen Werkzeugs bedie n- ten und die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behan d- lung begingen. 1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten und der Mitangekla g- te H . seien der gefährlichen Körperverle tzung in zwei Fällen schuldig, b e- ruht auf einem Rechtsfehler. Der Generalbundesanwal t hat hierzu unter A nderem ausgeführt: 1 2 3 4 5 - 4 - "Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Kammer, wonach materiell - rechtlich zwei Taten vorliegen sollen, jeweils eine zu Lasten je des der beiden Geschädigten (UA S. 47), hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Ablehnung einer Handlungseinheit allein deshalb, weil die Angeklagten zwei Personen angegriffen und verletzt haben, ist vorliegend nicht zutre f- fend. Zwar sind höchstpersönlic he Rechtsgüter verschiedener Menschen einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der Rechtsfigur der natürl i- chen Handlungseinheit zu Grunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Deshalb können Handlungen, die sich nacheinander gegen höchstpe r- sönliche Rechts güter mehrerer Menschen richten, grundsätzlich weder durch einheitlichen Tatentschluss noch durch engen und situativen Z u- sammenhang zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten w e- gen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusa m- menhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (st . Rspr., vgl. BGH NJW 1985, 1565; NStZ - RR 1998, 233; NStZ 2003, 366 [Rn. 5]; 2005, 262 f.; Beschluss vom 19. November 2009 3 StR 87/09 [BGHR StGB § 232 Konkurrenzen 1]). So liegt es hier. Der Mitangeklagte D . schlug z u- nächst den Zeugen M . nieder, unmittelbar darauf den Zeugen U . . Von diesem wechselte er zurück zu M . und trat diesem ins Gesicht, während der Angeklagte [K . ] d ie entsprechende Verletzungshan d- lung (Tritt ins Gesicht) gegen den Zeugen U . ausführte (UA S. 23). Beide Zeugen durch Schläge und Tritte zu verletzen, war von vornehe r- ein ihr Vorhaben gewesen (UA S. 22). Bei einem derartigen zeitgleichen und wechselw eisen Vorgehen, bei dem die Tatbeiträge sich gegenseitig ergänzen, wäre eine Aufspaltung des eng zusammengehörenden G e- schehens mit den genannten Grundsätzen nicht vereinbar (vgl. BGH NStZ 1985, 217; StV 1990, 544; 1998, 72; NStZ - RR 1998, 233). uldspruchberichtigung ist gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten H . zu erstrecken, da die unz u- treffende konkurrenzrechtliche Bewertung seinen Tatbeitrag gleicherm a- ßen betrifft . " Dem schließt sich der Senat an. Der Sc huldspruch war dementspr e- chend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angekla g- ten und der Mitangeklagte H . gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. 6 - 5 - 2. Die Änderung des Schuldspruchs f ührt zu einer Aufhebung des jewe i- ligen Strafausspruchs. Das Landgericht hat bei allen Angeklagten - a uch bei den zu einer Jugendstrafe verurteilten Angeklagten K . und H . - zu ihrem Nachteil auf die Begehung zweier Taten abgestellt. Es ist d eshalb nicht auszuschließen, dass es bei einer richtigen Bewertung des Konkurrenzverhäl t- nisses zu den Angeklagten günstigeren Sanktionen gelangt wäre. 3. Da die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen recht s- fehlerfrei getroffen sind, e rhält sie der Senat aufrecht (§ 353 Abs. 2 StPO). Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen allerdings nicht widersprechen dü r- fen. VRiBGH Becker befindet Pfister von Lienen sic h im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Pfister Schäfer Menges 7 8
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