ECLI:DE:BGH:2016:131216B3STR193.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 193 / 16 vom 13. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalb unde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 ei n- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberla n- desgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur teils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwal ts bemerkt der Senat: 1. Die Rüge unter Ziffer I.4. der Revisionsbegründung der Angeklagten De . ist jedenfalls unbegründet, weil die Begründung im Ablehnungsbe - schluss vom 23. Juli 2015 und die Urteilsgründe aus den vom Generalbunde s- anwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Erwägungen nicht in Widerspruch zueinander stehen. Ob der Beschluss des Oberlandesgerichts ungeachtet de s- sen den an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit zu stellenden Darlegungsanforderungen genügt (vgl. h i erzu etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/1 3 , NStZ 2014, 110, 111), bedarf keiner En t- scheidung. Denn mit der Stoßrichtung, der Beschluss sei unzureichend begrü n- det, ist die Rüge nicht erhoben (vgl. zur Maßgeblichkeit der Angriffsrichtung - 3 - e iner Rüge BGH, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98, NStZ 1999, 94 mwN). 2. Die Rüge des Angeklagten D . , der Antrag auf Vernehmung des Zeugen S . sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, ist teilweise unzu - lässig, im Übrigen jedenfall s unbegründet: Soweit sich die Revision in Bezug auf den Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gegen die von ihr erachtete Verletzung der Aufklärung s- pflicht des Oberlandesgerichts richtet, genügt das Revisionsvorbringen nicht den Darlegu ngsanforderu ngen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil es sich nicht dazu verhält, weshalb sich das Oberlandesgericht zu der Beweiserhebung - insbesondere im Hinblick auf das seinerzeitige, im Ablehnungsbeschluss nur pauschal in Bezug genommene Ergebnis der Beweisaufnah me - gedrängt s e- hen musste (vgl. zur Darlegungslast für den Revisionsführer LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 380 mwN). Ob der Ablehnungsbeschluss insoweit den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 63; LR/Becker aaO, § 244 Rn. 350; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 244 Rn. 43h), bedarf keiner Entscheidung, weil dies hinsichtlich der Ablehnung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht vom Angriff des Beschwerdeführers e rfasst wird. Soweit sich die Revision gegen die unzureichende Begründung des A b- lehnungsbeschlusses im Hinblick auf den vom Oberlandesgericht zusätzlich herangezogenen Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO) wendet, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Allerdings ist es nicht rechtsbedenkenfrei, dass das Oberlandesgericht in diesem Zusa m- menhang lediglich ausgeführt hat, die mit dem Beweisantrag vorgebrachten - 4 - Umstände ließen - ihre Bestätigu ng durch den Zeugen unterstellt - "nur mögl i- che und keine zwingenden Schlüsse auf die Verbindung einzelner Mitglieder der Musikgruppe oder der Y . insgesamt zur DHKP - C und zum Inhalt von deren Veranstaltungen zu". Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit e rfordert in aller Regel, dass der Beschluss konkrete E r- wägungen darüber enthält, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denj enigen, denen das Tatg e- richt genügen müsste, wenn es die Indiz - oder Hilfstatsache durch Beweiserh e- bung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hä t- te, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Ei nfluss geblieben ist (st. R spr.; vgl. etwa BGH, Be schluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111 mwN). Jedoch beruht das Urteil schon deshalb nicht auf dem Rechtsfehler (vgl. zur Beruhensfrage auch LR/Becker aaO, § 244 Rn. 226 mwN), weil das Unterbleiben der beantra gten Beweiserhebung durch die von der Revision - wie dargelegt - nicht in zulässiger Weise angegriffene Ablehnung des Beweisantrags nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gedeckt war. Ungeachtet dessen stellte die Organisation der Konzerte eine den Schuldspruch tra gende mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung des Beschwerdeführers dar, ohne dass es darauf ankäme, welche Verbindung zwischen der Y . bzw. einzelner ihrer Mitglieder zu der DHKP - C bestand und in welchem Rahmen auf den Konzerten für die Verein igung geworben wurde. Wie auch im Beweisantrag selbst ausgeführt, verstand sich die Musikgruppe als Repräsentantin der "rev o- lutionär ausgerichteten Linken", so dass schon durch die Veranstaltung der Konzerte die Voraussetzungen geschaffen wurden, weitere s ich mit den Zielen der DHKP - C identifizierende Anhänger zu gewinnen. Auch soweit die beantra g- te Beweiserhebung darauf abzielte, diese Beteiligungsakte im Hinblick auf die Strafzumessung "in ihrer Gesamtheit zu würdigen", ist auszuschließen, dass - 5 - sich die u nterbliebene Beweiserhebung zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat oder dieser durch die unzureichende Begründung sonst in se i- nem Verteidigungsverhalten beeinträchtigt worden ist. 3. Die weitere Rüge des Angeklagten D . , das Oberlandesgeric ht ha - be die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beschränkt, indem sie ihr die Einsichtnahme in Beweismittel versagt habe, ist zwar auch im Hinblick auf eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht erhoben. Aufgrund des unterbliebenen Vortrags zu den i n der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Urkunden ist sie jed och auch insoweit unzulässig. 4. Die Rüge des Angeklagten T. , das Oberlandesgericht habe den Be - weisantrag vom 16. Juni 2015 auf Einholung eines Sachverständigengutac h- tens de s Sachverständigen Ge . rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist jedenfalls unbegründet. Allerdings begegnet es angesichts der - oben darg e- legten - an den Ablehnungsbeschluss zu stellenden Anforderungen wiederum erheblichen rechtlichen Bedenken , dass sich die Begründung des Oberlande s- gerichts zu der von ihr angenommenen Bedeutungslosigkeit der Beweistat - sache darin erschöpft, die "entsprechende (Indiz - )Tatsache(n)" ließen keine " zwingenden Schlüsse" zu, weil im Ablehnungsbeschluss darzulegen gew esen wäre, weshalb das Oberlandesgericht die von ihm für möglich gehaltenen Schlüsse hinsichtlich der für die Schuld - oder Rechtsfolgenfrage bedeutsamen Umstände nicht ziehen wollte. Indes beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfe h- ler. Auch im Fall seines E rwiesenseins hätte das bloße Vorhandensein der im Beweisantrag genannten Metadaten keine Rückschlüsse auf den Beweiswert der auf dem Datenträger gespeicherten Daten und der insoweit in der Haup t- verhandlung verlesenen Dokumente zugelassen. Derartige Erkennt nisse hätten allenfalls aus dem konkreten Inhalt der Metadaten gewonnen werden können; - 6 - hierauf bezog sich der Beweisantrag jedoch nicht. Zu einer solchen Beweis - ermittlung drängte auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nichts. 5. Die weitere Rüge des Angekl agten T . , der Beweisantrag vom 16. Ju - ni 2015 auf Vern ehmung des Zeugen Dr. G . sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, ist zulässig erhoben. Die in der Antragsschrift des Generalbundesa n- walts aufgeführten Darlegungsdefizite beziehen sich nur auf di e im Beweis - an trag vom 16. Juni 2015 beantragte Vernehmung des Sachverständigen Z . sowie die Beiziehung der dort genannten Akten. Indes ist die Rüge un - begründet. Soweit das Oberlandesgericht in seinem Ablehnungs beschluss vom 23. Juni 2015 pauschal ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, welche " zwi n- genden Schlüsse" die "(Indiz - )Tatsachen" zulassen sollten, begegnet dies zwar wiederum rechtlichen Bedenken. Indes beruht das Urteil auch auf diesem Rechtsfehler ni cht, weil die Beweistatsachen - wie i n der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts dargelegt - überhaupt keine Rückschlüsse auf die Schuld - oder Straffrage zuließen und sei es auch nur hinsichtlich des Beweiswertes ei n- zelner Beweismittel. Becker Gericke Tiemann Berg Hoch
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