BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 194/07 vom 13. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 14. Dezember 2006 im Rechtsfolgenaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer (richtig: beson-ders schwerer) r344uberischer Erpressung und wegen K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung mate-riellen Rechts r374gt. 1 Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erge-ben (247 349 Abs. 2 StPO). Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg. 2 - 3 - 1. Die im Rahmen der Sachr374ge erhobene Beanstandung, das Landge-richt habe bei der Strafzumessung eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366ge-rung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) nicht ber374cksichtigt, ist als Verfahrensr374ge auszulegen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 344 Rdn. 10). Sie ist zul344ssig, weil sich bereits aus der Revisionsbegr374ndung im Zusammenhang mit den Feststellungen des Urteils der vom Generalbundesanwalt vermisste Vortrag ergibt, dass sich der Angeklagte w344hrend des Zeitraums, in dem die Justizbe-h366rden mit der Ermittlung seines Aufenthalts besch344ftigt waren, in Haft befand. Die R374ge f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs. 3 Angesichts der Verfahrensdauer und des Umstandes, dass das Verfah-ren keine besonderen Schwierigkeiten aufwies, h344tte der Tatrichter erkennbar pr374fen und entscheiden m374ssen, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366-gerung vorliegt, f374r die eine messbare Kompensation geboten ist (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 7, 13). Bereits im Ermittlungsverfah-ren kam es zu mehreren nicht nachvollziehbaren Verz366gerungen. Die Ausf374h-rung der Zuleitungsverf374gung vom 8. Februar 2005, mit der die Staatsanwalt-schaft die Akten an die Polizei 374bersandte, dauerte knapp zwei Monate. Obwohl die Staatsanwaltschaft bereits am 26. August 2005 die Fertigung der Anklage in Reinschrift verf374gte, datiert diese vom 7. November 2005. Im Zwischenverfah-ren wurde mehrere Monate lang der Aufenthalt des Angeklagten ermittelt und das Verfahren nicht gef366rdert, obwohl gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Wuppertal eine Haftstrafe vollstreckt wurde. 4 2. Das Landgericht hat zudem mit einer rechtlich bedenklichen Begr374n-dung die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) abgelehnt. 5 - 4 - Nach den Feststellungen trank der Angeklagte seit dem sechzehnten oder siebzehnten Lebensjahr fast t344glich etwa drei Flaschen Bier sowie Alko-pops. Au337erdem rauchte er seit dieser Zeit regelm344337ig bis zu zwei Gramm Ma-rihuana am Tag. Zus344tzlich nahm er im Tatzeitraum h344ufig Kokain mit einer durchschnittlichen Tagesdosis von zwei bis drei Gramm und an den Wochen-enden Amphetamine zu sich. Vor den Taten hatte der Angeklagte im Verlauf des Tages Alkohol in nicht feststellbarer Menge sowie zwei Gramm Kokain konsumiert. Mit dem bei der Erpressung erbeuteten Geld kaufte er unmittelbar nach der Tat Alkohol. 6 Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat einen Hang des Angeklag-ten, Alkohol oder Bet344ubungsmittel im 334berma337 zu sich zu nehmen, im We-sentlichen mit der Begr374ndung verneint, eine monothematische Ausrichtung auf Rauschmittelkonsum sei ebenso wenig festzustellen wie eine Einschr344nkung der Arbeitsf344higkeit oder eine k366rperliche bzw. psychische Verwahrlosung; vielmehr habe der Angeklagte, der nie unter Entzugserscheinungen gelitten ha-be, sein Konsumverhalten zu steuern vermocht und sei auch in der Lage, Abs-tinenzphasen einzuhalten. 7 Diese Begr374ndung l344sst besorgen, dass das Landgericht von einem zu engen Verst344ndnis eines Hanges im Sinne des 247 64 StGB ausgegangen ist. F374r einen Hang ist eine chronische, auf k366rperlicher Sucht beruhende Abh344ngigkeit nicht erforderlich; vielmehr ist ausreichend eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch 334bung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im 334berma337 zu konsumieren, ohne dass der Grad einer physischen Abh344ngigkeit erreicht sein muss (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Hang 5; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 64 Rdn. 6). Die getroffenen Feststellungen zum Konsumverhalten sprechen f374r eine solche 8 - 5 - den Angeklagten beherrschende Neigung und sind mit dem Schluss, er k366nne den Gebrauch von Rauschmitteln steuern, nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. F374r die Annahme eines Hanges ist nicht erforderlich, dass sich die Neigung nur auf ein spezielles Rauschmittel bezieht oder die Unf344higkeit be-steht, den Konsum im Einzelfall zu begrenzen (vgl. Tr366ndle/ Fischer aaO 247 64 Rdn. 6, 6 a, 7). Die Menge und die H344ufigkeit des Rauschmit-telkonsums legen die Annahme eines Hanges beim Angeklagten nahe. Soweit sich das Landgericht an dessen Feststellung aus der Erw344gung gehindert sieht, die Arbeitsf344higkeit des Angeklagten sei nicht eingeschr344nkt gewesen, geht dies schon deswegen fehl, weil der Angeklagte bis heute mit Ausnahme einer kurzfristigen Besch344ftigung keiner geregelten Arbeitst344tigkeit nachging. Die Frage der Unterbringung nach 247 64 StGB bedarf daher neuer Pr374-fung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5). Der Be-schwerdef374hrer hat die Ablehnung der Ma337regelanordnung nach 247 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 363). 9 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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