BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 194/09 vom 18. Juni 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. hier: Revision des Angeklagten A. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1, 247 357 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. Dezember 2008, auch soweit es die Mitangeklagten M. und T. betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagten fol-gender Taten schuldig sind: - der Angeklagte A. und der Mitangeklagte M. jeweils der versuchten besonders schweren r344u-berischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366r-perverletzung, - der Mitangeklagte T. der versuchten besonders schweren r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit ge-f344hrlicher K366rperverletzung und des Diebstahls; b) im Strafausspruch aufgehoben - hinsichtlich des Angeklagten A. und des Mitange-klagten M. insgesamt, - hinsichtlich des Mitangeklagten T. bez374glich der Einzelstrafe f374r die Tat II. 1.-3. der Urteilsgr374nde und der Gesamtstrafe; - 3 - jedoch bleiben die jeweils zugeh366rigen Feststellungen beste-hen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat alle Angeklagten der "gemeinschaftlichen schweren" r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, den Mitangeklagten T. zus344tzlich des Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten A. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, gegen den Mitangeklagten M. eine solche von zwei Jahren und elf Monaten sowie gegen den Mitangeklagten T. eine Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verh344ngt. Die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gest374tzte Revision des Angeklagten A. hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen fassten die Angeklagten den Entschluss, von den Zeugen G. und S. Geld zu erpressen. T. und M. drangen mit zwei weiteren, unbekannt gebliebenen T344tern in die 2 - 4 - Wohnung der Eheleute G. ein. Sie schlugen mit Schlagst366cken auf den Zeu-gen G. ein, um diesen zu veranlassen, ihrer Geldforderung nachzugeben. Auf entsprechendes Gehei337 der Angeklagten rief der Zeuge G. den Zeugen S. an und bat diesen, in die Wohnung zu kommen. Der Zeuge S. entsprach dieser Bitte und wurde in der Wohnung 374berw344ltigt. Der sodann telefonisch herbeigerufene A. verlangte von beiden Zeugen die Zahlung von jeweils 1.500 200 binnen einer Woche. F374r den Fall der Nichtzah-lung wurde den Zeugen u. a. damit gedroht, dass gegebenenfalls andere Tschetschenen k344men, die daf374r sorgen w374rden, dass man die Zeugen lange w374rde suchen m374ssen. Die Zeugen nahmen die Gewalt und die Drohungen ernst; gleichwohl wollten sie nicht zahlen und waren hierzu aufgrund der H366he ihres Verdienstes auch gar nicht in der Lage. Sie zeigten deshalb am n344chsten Morgen das Ge-schehen bei der Polizei an. Etwa zwei Wochen sp344ter rief M. den Zeu-gen S. an und verlangte das Geld. Man kam 374berein, dass die 3.000 200 am Abend des gleichen Tages auf dem Parkplatz eines Baumarkts 374bergeben werden sollten. Da die Zeugen G. und S. weiterhin nicht zahlen wollten und konnten, wurde das Geld zum Zwecke der 334berf374h-rung der T344ter von der Staatskasse zur Verf374gung gestellt und dem Zeugen S. in einem Briefumschlag 374bergeben. Der Zeuge und die Ange-klagten begaben sich getrennt zu dem vereinbarten Treffpunkt; dort waren etwa 20 Polizeibeamte anwesend. Der ver344ngstigte Zeuge, der sich nur aufgrund des von den Angeklagten ausge374bten Drucks an deren 334berf374hrung beteiligte, legte schlie337lich den Briefumschlag mit dem Geld auf Verlangen des A. in dessen PKW. Sodann gingen A. und M. zu Fu337 weg; T. beobachtete das Geschehen aus einem in der N344he befindlichen Fitnessstudio. 3 - 5 - Einige Zeit sp344ter nahmen die Polizeibeamten die Angeklagten fest und stellten das Geld sicher. 2. Diese - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen belegen entgegen der Auffassung des Landgerichts keine vollendete, sondern lediglich eine ver-suchte besonders schwere r344uberische Erpressung (247 253 Abs. 1 und 2, 247247 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 247247 22, 23 Abs. 1, 247 25 Abs. 2 StGB). 4 Die als Teilelement in der r344uberischen Erpressung enthaltene N366tigung setzt zu ihrer vollst344ndigen Verwirklichung voraus, dass das Opfer durch die Zwangswirkung des N366tigungsmittels zu der vom T344ter erstrebten Handlung bewegt und in diesem Sinne der Wille des Opfers gebeugt wird. An einem f374r die Tatvollendung vorausgesetzten Handeln unter dem Druck der N366tigungsmit-tel fehlt es, wenn das Opfer sich diesem Druck des T344ters gerade nicht beugen will und nicht - zumindest auch - aufgrund der ausge374bten Gewalt oder aus Furcht vor der Verwirklichung der Drohung, sondern nur deshalb zahlt, weil die Polizei oder ein sonstiger Dritter ihm dies, etwa aus ermittlungstaktischen Gr374nden zur 334berf374hrung der T344ter, r344t (vgl. BGHR StGB 247 255 Vollendung 1; BGH bei Dallinger MDR 1953, 722). 5 So liegt der Fall hier. Die Zeugen G. und S. hatten trotz der gegen sie eingesetzten N366tigungsmittel endg374ltig entschieden, die geforder-te Geldsumme nicht zu zahlen. Der Zeuge S. leistete der Aufforde-rung zur 334bergabe der 3.000 200 darum nicht aufgrund der ausge374bten Gewalt oder der ausgesprochenen Drohungen sondern ausschlie337lich deshalb Folge, um an der 334berf374hrung der Angeklagten mitzuwirken, wenn er hierzu auch nur aufgrund des auf ihn ausge374bten Drucks bereit war. Damit scheidet die Vollen-dung der r344uberischen Erpressung aus, ohne dass es noch darauf ankommt, ob aufgrund der 334berwachung durch die Polizei ein erfolgreicher Abschluss der 6 - 6 - Tatausf374hrung nicht mehr in Betracht kam (vgl. BGHR StGB 247 255 Versuch 1; 247 253 Abs. 1 Verm366gensschaden 6; BGH StV 1998, 80). 3. Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Fest-stellungen getroffen werden k366nnten, die eine vollendete r344uberische Erpres-sung belegen w374rden; er 344ndert deshalb selbst den Schuldspruch in entspre-chender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO ab. 247 265 StPO steht dieser Schuldspruch344nderung nicht entgegen; denn die Angeklagten h344tten sich ge-gen den Vorwurf der versuchten r344uberischen Erpressung nicht anders vertei-digen k366nnen als gegen denjenigen der vollendeten Tat. 7 Da die Angeklagten die Voraussetzungen des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichten, ist die Tat im Urteilstenor als versuchte besonders schwere r344u-berische Erpressung zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschl. vom 7. M344rz 2006 - 3 StR 52/06); die Angabe, dass die Angeklagten als Mitt344ter handelten, entf344llt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 260 Rdn. 24 m. w. N.). 8 4. Die auf die Sachr374ge veranlasste Ab344nderung des Schuldspruchs er-streckt sich auch auf die Verurteilung der Mitangeklagten M. und T. , die keine Revision eingelegt haben (247 357 StPO); denn die rechtsfehler-hafte W374rdigung der Tat als vollendete r344uberische Erpressung betrifft alle An-geklagten in gleicher Weise. 9 5. Die 304nderung des Schuldspruchs bedingt bei dem Angeklagten A. und dem Mitangeklagten M. jeweils die Aufhebung des Strafaus-spruchs. Bei dem Mitangeklagten T. n366tigt sie zur Aufhebung der f374r die Tat II. 1.-3. der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzel- sowie der Gesamtstrafe; dem-gegen374ber kann die Einzelstrafe bestehen bleiben, auf die das Landgericht f374r 10 - 7 - die Tat II. 4. der Urteilsgr374nde (Diebstahl zum Nachteil des Unternehmens H. ) erkannt hat. Der Subsumtionsfehler der Strafkammer l344sst die rechtsfehlerfrei getrof-fenen Feststellungen unber374hrt. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, erg344n-zende Feststellungen zu treffen; diese d374rfen allerdings zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 11 Becker Pfister von Lienen RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer
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