BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 194/10 vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 24. Februar 2010, soweit eine Entscheidung 374ber die nachtr344gliche Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Ma337gabe aufge-hoben, dass die gerichtliche Entscheidung nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-letzung materiellen Rechts r374gt. 1 Das Rechtsmittel ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts vom 14. Mai 2010 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die verh344ngte Einzelstrafe richtet. Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit eine Entschei- 2 - 3 - dung dar374ber unterblieben ist, ob gem344337 247 55 StGB mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf vom 13. M344rz 2009 - 401 Ls 79/08 - unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine nachtr344gliche Gesamtstrafe zu bilden ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner An-tragsschrift zutreffend ausgef374hrt: "Das Urteil ist insofern rechtsfehlerhaft, als eine Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem im Antrag genannten Urteil unterblieben ist. Die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenf344higkeit gem344337 247 55 StGB liegen vor. Die vorliegend abgeurteilte Straftat beging der Angeklagte am 5. April 2008 (UA S. 5), mithin vor dem Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf vom 13. M344rz 2009, rechtskr344ftig seit dem 23. Juli 2009 (UA S. 8). Dass die Strafe aus der Vorverurteilung vollstreckt, verj344hrt oder erlassen w344re, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im Gegenteil verbrachte der Angeklagte nach den Feststellungen in jener Sache nur die Zeit vom 6. Dezember 2008 bis zum 17. Februar 2009 sowie vom 19. Mai 2009 bis zum 29. Juni 2009 in Untersuchungshaft (UA S. 7 f.). Die somit gem344337 247 51 Abs. 1 StGB anzurechnende Zeit der Freiheits-entziehung entspricht nicht der ausgeurteilten Strafe von vier Monaten und zwei Wochen. Die weiteren Zeitr344ume der Freiheitsentziehung bis zum Ende der Untersuchungshaft am 7. Juli 2009 entfielen auf die Verb374337ung von Ersatzfreiheitsstrafen (UA S. 8). Es handelte sich in-soweit also nicht um vorl344ufige Freiheitsentziehungen, f374r die allein ei-ne Anrechenbarkeit gem344337 247 51 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 43, 112, 119 f.; Fischer StGB 57. Aufl. 247 51 Rdnr. 6a m.w.N.). Die Strafe aus der Vorverurteilung war zur Zeit des angefochtenen Ur-teils noch nicht vollst344ndig erledigt." Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, nach 247 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei einem Rechtsfehler, der ausschlie337lich die Bil-dung einer Gesamtstrafe betrifft, die M366glichkeit er366ffnet, den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gem344337 247247 460, 462 StPO zu verwei-sen. 3 - 4 - Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Die Kostenent-scheidung ist nicht dem Nachverfahren gem344337 247247 460, 462 StPO vorzubehal-ten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der sei-ne Verurteilung insgesamt angegriffen hat, allenfalls einen geringf374gigen Teiler-folg haben wird, sodass der Senat die Kostenentscheidung selbst gem344337 247 473 Abs. 1 und 4 StPO treffen kann (vgl. BGH, Beschl. vom 22. M344rz 2005 - 3 StR 47/05). 4 Becker Pfister von Lienen RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher Sch344fer gehindert zu unterschreiben. Becker
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