BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 194 /1 2 vom 19. Juni 201 2 in der Strafsache gegen wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - z u 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni 2012 gemäß §§ 44, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der R e- vision gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 1 6 . Jan uar 2012 sowie der Frist zur Anbringung eines Wiede r- einsetzungsantrags in den vorigen Stand werden verworfen . 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu t ragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschädl i- chen Sachbeschädigung in 9 Fällen sowie der Sachbeschädigung in 82 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfa s- sungswidriger Organisatio nen freigesprochen und seine Unterbringung in e i- nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1 - 3 - Hinsichtlich dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündeten Urteils hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. Januar 2012 auf Rechtsmittel ve r- zichtet. Mit Schreiben vom 28. Januar 2012 - bei Gericht eingegangen am 1. Februar 2012 - hat der Angeklagte gleichwohl Revision gegen das Urteil ei n- gelegt und zur Begründung ausgeführt, sein Verteidiger habe ihm nach Urteil s- verkündung ein Schriftstück - wohl die schri ftliche Rechtsmittelbelehrung - nicht mitgegeben; deshalb sei die Frist zur Revisionseinlegung "verpasst" worden. Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 hat er sodann erklärt, er habe der "Nich t- ei n legung der Revision zugestimmt", weil ihn sein Verteidiger hinsi chtlich der Erfolgsaussichten der Revision falsch beraten habe; dieser habe erklärt, "eine Revision hätte zu 99 % keine Erfolgsaussichten" . Mit Schreiben seiner neuen Verteidigerin vom 12. Februar 2012 bea n- tragte diese für den Angeklagten Wiedereinsetzu ng in den vorigen Stand hi n- sichtlich der Revisionseinlegungsfrist und hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags. Die Revision begründete sie unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge mit Schriftsatz vom 18. April 2012 , die sie unter dem 25. April 2012 näher ausführte. 1. Es kann offen bleiben, ob den Wiedereinsetzungsanträgen bereits deshalb der Erfolg zu versagen ist, weil sie infolge eines wirksamen Rechtsmi t- telverzichts durch den ersten Verteidiger des Angeklagten unzulässig sind. Für das Vorliegen der erforderlichen Ermächtigung des Verteidigers zur Erklärung des Rechtsmittelverzichts könnte zwar die Äußerung des Angeklagten spr e- chen, er habe der "Nichteinlegung der Revision zugestimmt", zwingend ist dies indes ni cht. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Ang e- klagten gleichwohl nicht bewilligt werden, weil seine letztgenannte Erklärung 2 3 4 5 - 4 - jedenfalls belegt, dass er sich nach Beratung durch seinen ersten Verteidiger zunächst bewusst gegen die Einlegung der Revision entschieden hatte; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 23. September 1997 - 4 StR 454/97, NStZ - RR 1998, 109; KK - Maul, 6. Aufl. , § 44 Rn. 17 mwN). Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter - wie hier vom Beschwerdeführer behauptet - nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 16. Mai 2000 - 4 StR 147/00, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2 ; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl. , § 44 Rn. 5). 2. Da di e Revision nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eing e- legt wurde, war sie nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol 6
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