BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 194/13 vom 11. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2013 eins timmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. November 2012 wird als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass die Unterbringung in der Entzi e- hungsanstalt vor der Unterbringung in de r Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmitte ls und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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