BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 194/14 vom 24. Juni 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Trier vom 6. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Ja h- ren u nd sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner gegen die Verurteilung gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Nach d en Feststellungen übte der Angeklagte mit der damals 13 Jahre alten geschädigten Zeugin, die er über das Internet kennen gelernt hatte, in fünf Fällen einvernehmlich Vaginal - bzw . Oralverkehr aus. Die Initiative zu di e- 1 2 - 3 - sen Sexualkontakten war sowohl vom Ang eklagten als auch der Zeugin ausg e- gangen. Seine Einlassung, er habe der Zeugin deren Angabe geglaubt, sie sei bereits 18 Jahre alt, hat das Landgericht als widerlegt angesehen. Zur Begrü n- dung hat es auf die Angaben, die der Stiefvater der Zeugin in einem T elefong e- spräch gegenüber dem Angeklagten machte, und weitere Umstände abgestellt. Die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung der § 338 Nr. 5, § 247 StPO greift durch. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Der Vorsitzende der Strafk ammer teilte in einem Fortsetzungstermin mit, die Zeugin und deren Mutter hätten im Foyer des Gerichtssaals darum gebeten, dass die Zeugin nicht in Anwesenheit des Angeklagten aussagen müsse. Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten beschloss die Strafkamme r sodann, dass der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung der Zeugin gemäß § 247 Satz 1 und 2 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt werde. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Zeugin habe auf dem Gerichtsflur weinend darum gebeten, dem Angeklag ten nicht gegenübertreten zu müssen, da sie dann nicht reden könne. Ihre Mutter habe dringend darum gebeten, ihr Kind nicht in Anw e- senheit des Angeklagten zu befragen. Mit Blick auf die Wichtigkeit des persö n- lichen Eindrucks von der Zeugin und die Aufkläru ngspflicht sei wie geschehen zu entscheiden. Diese knappe, im Wesentlichen nur die unsubstantiierten Angaben der Zeugin und ihrer Mutter referierende Begründung genügt den Anforderungen des § 247 Satz 1 StPO hier nicht. Der zeitweise Ausschluss des Angek lagten ist durch einen Gerichtsbeschluss anzuordnen, dessen Begründung zweifelsfrei ergeben muss, dass das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist. 3 4 5 6 - 4 - Der bloße Wunsch eines Zeugen, in Abwesenheit des Angeklagten aussagen zu dürfen, rechtfertigt für sich eine Anordnung nach § 247 Satz 1 StPO noch nicht (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 1967 - 2 StR 616/67, BGHSt 22, 18, 21; Beschluss vom 15. August 2001 - 3 StR 225/01, BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 5). Die Befürchtung des Gerichts, dass die Anwesenheit des Angeklagten den Zeugen von einer wahren und vol l- ständigen Aussage abhalten werde, muss sich auf konkrete, im Einzelfall b e- gründete Tatsachen stützen und nicht etwa nur auf allgemeine Erwägungen (LR/Becker, StPO, 26. A ufl., § 247 Rn. 15 mwN; KK - Diemer, 7. Aufl., § 247 Rn. 5). Die Norm erfordert deshalb mit Blick auf die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Angeklagten grundsätzlich eine substantiierte Begründung dessen zeitweisen Ausschlusses von der Hauptverhandlung . Eine solche kann in Fällen der vorliegenden Art allenfalls dann als entbehrlich angesehen werden, wenn sich unmittelbar aus dem Anklagegegenstand sowie aus der Person von Ze u- gen und Angeklagtem und ihrer Beziehung zueinander ohne Weiteres eine massive Fu rcht des Zeugen vor dem auszuschließenden Angeklagten au f- drängt, die geeignet erscheint, den Zeugen von wahren, insbesondere vollstä n- digen Angaben in Gegenwart des Angeklagten abzuhalten, wie es beispiel s- weise bei psychisch schwer geschädigten Opfern von S exualverbrechen auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 21. April 1999 - 5 StR 715/98, BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin beschränkte sich im Wesentlichen auf die Anbahnung und Durchführung der von beiden gewünschten sexuellen Han d- lungen. Irgendwelche durch den Kontakt mit dem Angeklagten hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigungen der Zeugin hat das Landgericht nicht festste l- len können. Ein objektiver Anlass für eine begründete Furcht der Zeugin vor 7 - 5 - einer Aussage in Gegenwart des Angeklagten lag deshalb nicht nahe. Bei di e- ser Sachlage war eine sorgfältige Begründung der Anordnung unerlässlich, in der das gewichtige Interesse des Angeklagten, während der Vernehmung der wichtigsten Belastungszeugin an der Hauptverhandlung teilzunehmen, mit b e- rechtigten Interessen der Zeugin abzuwägen gewesen wäre. In die Bewertung wäre gegebenenfalls auch einzustellen gewesen, ob den Interessen der Zeugin etwa mit Anordnungen zum Verhalten des Angeklagten während ihrer Verne h- mung oder zur Sitzordnung in ausreichender Weise hätte Rechnung getragen werden können (BGH, Beschluss vom 21. April 1999, aaO). Ausreichende Anhaltspunkte, welche die Voraussetzungen des § 247 Satz 2 StPO belegen könnten, sind weder in der Beschlussbegründung darg e- legt noch sonst ersichtlich. Becker RiBGH Pfister befindet sich Schäfer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Gericke 8
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