BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 195/07 vom 26. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 8. Januar 2007 im Strafausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum Brandgesche-hen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zu ei-ner Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Das auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gest374tzte Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Straf-ausspruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2 Die Strafkammer legt der Strafzumessung die Strafandrohung des 247 306 b Abs. 2 StGB (zur Problematik dieses Strafrahmens - Mindeststrafe f374nf Jahre, kein minder schwerer Fall - vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 306 b 3 - 3 - Rdn. 6 m. w. N.) zugrunde und f374hrt dazu aus, sie k366nne nach der anzustellen-den Gesamtw374rdigung zu einer schuldangemessenen Strafe aus dem nach 247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen nicht mehr kommen. Diese nicht n344her begr374ndete Wertung ist nicht nachvollziehbar und wider-spr374chlich, denn im Ergebnis erkennt das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von f374nf Jahren (Mindeststrafe des 247 306 b Abs. 2 StGB), mithin auf eine inner-halb des gemilderten Strafrahmens von zwei Jahren bis elf Jahren drei Monaten liegende Strafe. Auch soweit das Landgericht die Anwendbarkeit des gemilderten Straf-rahmens mit Blick auf die N344he des Brandes zum Vollendungsstadium verneint, h344lt dies rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Vollendungsn344he ist nicht nur nicht belegt, vielmehr legen die getroffenen Feststellungen das Gegenteil nahe, denn "die weitere Entwicklung des auf der Treppe entstandenen Glimmbrandes, der sich typischerweise langsam ausbreitet, w344re ohne Einsatz der Feuerwehr offen gewesen" (UA S. 13); nach Einsch344tzung des Brandsachverst344ndigen h344tte das Feuer m366glicherweise auch von sich aus erl366schen k366nnen (UA S. 23). 4 - 4 - Der Aufhebung von Feststellungen zum Brandgeschehen bedarf es bei dem hier vorliegenden blo337en Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird weitergehende Feststellungen treffen k366nnen, die freilich nicht zu den bisher getroffenen in Widerspruch treten d374rfen. 5 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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