BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 195/09 vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und zu 2. auf dessen Antrag, zu 1. b) mit dessen Zustimmung - am 22. September 2009 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 25. November 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 11 der Urteilsgr374nde wegen Urkundenf344lschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) die Strafverfolgung gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO im Fall II. 8 der Urteilsgr374nde auf die Vorw374rfe der Urkundenf344lschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung sowie im Fall II. 9 der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf der Beihilfe zum Be-trug beschr344nkt; c) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte - des Betruges, - des Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung in zwei F344llen, - der Beihilfe zum Betrug, - der Urkundenf344lschung in drei F344llen, - 3 - - der Urkundenf344lschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung in f374nf F344llen, - der Urkundenf344lschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung sowie dem Missbrauch einer Berufs-bezeichnung und - des Titelmissbrauchs schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II. 11 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, da die Feststellun-gen des Landgerichts eine jeweils gewerbsm344337ige Begehung der Urkundenf344l-schung sowie der Beihilfe zum Betrug nicht tragen und fraglich erscheint, ob hierzu weitere Feststellungen zu erwarten sind. Ferner beschr344nkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in den F344llen II. 8 und 9 der Ur-teilsgr374nde die Strafverfolgung gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die unter 1. b) der Beschlussformel genannten Vorw374rfe. Im Fall II. 8 ist der Angeklagte als Prokurist der B. GmbH kein tauglicher T344ter eines Vergehens nach 247 82 Abs. 1 GmbH-Gesetz (vgl. Tiedemann in Scholz, GmbH-Gesetz 10. Aufl. 247 82 Rdn. 19 ff., 24); die bisherigen Feststellungen tragen auch 1 - 4 - nicht die Annahme einer Beihilfetat. Im Fall II. 9 belegen die Urteilsfeststellun-gen eine Urkundenf344lschung durch den Angeklagten nicht. Dies f374hrt zu den in 1. c) der Entscheidungsformel enthaltenen 304nderun-gen des Schuldspruches. Die f374r die F344lle II. 8 und 9 verh344ngten Einzelstrafen von elf Monaten sowie einem Jahr k366nnen bestehen bleiben, da die von der Verfolgung ausgenommenen Gesetzesverletzungen bei deren Festsetzung nicht ins Gewicht fielen und der Senat ausschlie337en kann, dass das Landge-richt mildere Strafen festgesetzt h344tte. Trotz des Wegfalls der f374r die eingestell-te Tat (Fall II. 11) verh344ngten Einzelstrafe hat die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen in H366he von einem Jahr und sechs Mona-ten, einem Jahr und zwei Monaten, einem Jahr, elf Monaten, zehn Monaten, f374nf mal acht Monaten, sieben Monaten, zwei mal sechs Monaten sowie drei Monaten ausschlie337en, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte, wenn es die f374r den eingestellten Fall verh344ngte Einzelstrafe von einem Jahr nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen h344tte. 2 - 5 - Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die 334berpr374fung des Ur-teils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Becker Pfister Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer
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