BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 195/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Januar 2010 im Ma337regelaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge "unter Mitsichf374hrens einer Schusswaffe" in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vort344uschen einer Straftat sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat au337erdem die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer auf die Anfech-tung des Ma337regelausspruchs beschr344nkten Revision, die vom Generalbun-desanwalt vertreten wird, beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel hat Erfolg. 2 - 4 - 1. Die Beschr344nkung der Revision auf den Ma337regelausspruch ist wirk-sam; nach den Urteilsgr374nden ist eine Wechselwirkung zwischen der Unterbrin-gungsanordnung nach 247 64 StGB und dem Strafausspruch auszuschlie337en (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363). Das Rechtsmittel wirkt nunmehr nur noch zugunsten des Angeklagten, da die ange-fochtene Ma337regelanordnung ihn beschwert (BGH, Urteil vom 21. M344rz 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 331; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03). 3 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt hat keinen Bestand. 4 a) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte seit seinem 15. Le-bensjahr Kontakt zu Bet344ubungsmitteln. W344hrend er anfangs nur Marihuana konsumierte, stieg er 1999 auf Heroin um, das er sich auch injizierte. Im Som-mer 2005 gelang es ihm, vom Heroinkonsum, nicht jedoch vom Konsum von Cannabis und Alkohol Abstand zu nehmen. Seit Anfang 2009 nahm er jedoch wieder Heroin zu sich, wobei er zuletzt eine t344gliche Dosis von bis zu 7 g des Bet344ubungsmittels ben366tigte. Bei seiner Festnahme litt er unter erheblichen Entzugserscheinungen. Die abgeurteilten Bet344ubungsmitteltaten beging der Angeklagte, um sich Drogen und finanzielle Mittel zur Befriedigung seiner Sucht zu beschaffen. 5 Das Landgericht hat sachverst344ndig beraten einen Hang des Angeklag-ten zum Missbrauch von Rauschmitteln bejaht. Die Urteilgr374nde belegen auch hinreichend eine mit der Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit einhergehende Gefahr der Begehung weiterer Bet344ubungsmitteldelikte durch den Angeklagten. Zur Begr374ndung einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg hat die Strafkammer darauf abgestellt, dass der vom Angeklagten in der Haupt- 6 - 5 - verhandlung ge344u337erte Therapiewunsch nicht lediglich vordergr374ndig sei, was sich auch daraus ergebe, dass "der Angeklagte das gegen ihn ergangene Urteil akzeptiert und sich somit auf eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eingestellt" habe. Die voraussichtlich erforderliche Therapiedauer hat das Land-gericht der Sachverst344ndigen folgend auf etwa drei Jahre bemessen. b) Die Unterbringungsanordnung h344lt auf die von der Revision erhobene Verfahrensr374ge nach 247 261 StPO rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 Grundlage der 334berzeugungsbildung des Richters und der Urteilsfindung darf nur das sein, was innerhalb der Hauptverhandlung, d.h. vom Aufruf der Sache bis zum letzten Wort des Angeklagten m374ndlich so er366rtert worden ist, dass alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (KK-Schoreit, 6. Aufl., 247 261 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595 f.). Hiergegen hat das Landgericht versto337en. Es hat die f374r die Ma337regelanordnung nach 247 64 StGB erforderliche hinreichend konkrete Aus-sicht auf einen Behandlungserfolg auch aus dem Umstand entnommen, dass der Angeklagte innerhalb der Frist des 247 341 Abs. 1 StPO keine Revision einge-legt hat, und sich damit auf eine Tatsache gest374tzt, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung war, sondern erst nach Erlass des Urteils zutage getreten ist. 8 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Ma337regelanordnung auf diesem Verfahrensversto337 beruht. Denn die Sachverst344ndige hat ersichtlich Zweifel an der Bereitschaft des Angeklagten bekundet, sich einer langfristigen Therapie im Rahmen des Ma337regelvollzugs zu unterziehen. Diese Zweifel hat das Landgericht jedoch ma337geblich mit der von der Revision beanstandeten Erw344gung auszur344umen versucht. 9 - 6 - c) Da das Urteil im angefochtenen Umfang bereits auf die erhobene Ver-fahrensr374ge der Aufhebung unterliegt, kommt es auf die Sachr374ge nicht mehr an. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass bei einer voraussichtlichen Thera-piedauer von drei Jahren, wie sie das Landgericht hier festgestellt hat, die f374r die Ma337regelanordnung nach 247 64 StGB notwendige Aussicht eines Behand-lungserfolgs zu verneinen ist (Senatsurteil vom 11. M344rz 2010 - 3 StR 538/09 - obiter dictum -; s. aber auch BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 5 StR 16/96). 10 d) 334ber die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt ist deshalb erneut zu befinden. Der neue Tatrichter wird insbeson-dere Gelegenheit haben, neue Feststellungen zu der voraussichtlich notwendi-gen Therapiedauer zu treffen. 11 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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