BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 195 /1 2 vom 27. November 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführ er am 27. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 4. November 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidun g, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Führen einer halbautomat ischen Kurzwaffe schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten M . hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Den Angeklagten K . hat es ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls zu einer Frei - heitsstrafe von zwei Jah ren und sechs Monaten verurteilt. Nach dem Tenor und den Gründen des schriftlichen Urteils beträgt die Höhe der Freiheitsstrafe zwei Jahre; zudem ist deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Landg e- richt hat gemeint, diesen Widerspruch durch einen Berichtigungsbeschluss b e- seitigen zu können. Der Senat hat zudem die erneute Zustellung des Urteils veranlasst, da in den Urteilsausfertigungen die Unterschrift eines beisitzenden 1 - 3 - Richters zunächst " Dr. B . " statt zutreffend " H . " lautete. Die geg en die jeweilige Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die Beanstandungen des Verfahrens kommt es deshalb nicht an. Nach den Feststellungen betrieben der Angeklagte K . und der Zeuge S . gemeinsam ein Diskothekenprojekt. Nach Streitigkeiten stieg K . aus dem Projekt aus und machte gegen S . finanzielle Ansprüche geltend. Der Angeklagte M . erhob aufgrund von ihm durchg e- führter Arbeiten ebenfalls Forderungen geg en S . . Am 1. Oktober 201 0 verabredete dieser mit dem Angeklagten K . telefonisch ein Treffen in den Räumlichkeiten der Diskothek. S . plante, sich mit Hilfe eines ehemaligen Boxweltmeisters und eines ehemaligen Angehörigen der Fremde n- legion Respekt zu verschaffen; K . sagte zu, um seine Forderungen ge l- tend zu machen. Er nahm den Angeklagten M . mit, um seine Ansprüche nachdrücklich vertreten zu können. Aus diesem Grunde steckte er auch eine geladene Schusswaffe in seinen Hosenbund. Bei dem Zusammentreffen auf dem Hof der Diskothek kam es sogleich zu einem Wortwechsel, in dessen Ve r- lauf die Angeklagten mit Schlägen gegen S . tätlich wurden. Dieser wehrte sich, so dass es zu einer Rangelei kam. Im Verlau f der Auseinanderse t- zung riss M . dem K . die Waffe aus dem Hosenbund und gab mit dieser zwei Schüsse ab. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Beweiswürdigung zu dem Beginn der tätlichen Auseinanders e t- zung zwischen den Angeklagten und dem Zeugen S . ist lückenhaft bzw. widersprüchlich und damit auch nach Maßgabe des im Revisionsverfa h- 2 3 4 - 4 - rens begrenzten Prüfungsumfangs (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) rechtsf ehlerhaft. Der Angeklagte M . hat sich nicht zur Sache eingelassen. Der A n- geklagte K . hat angegeben, er habe nicht versucht, den Zeugen S . auch nur zu verletzen. Er habe plötzlich Schläge aus der Gruppe um den Zeugen S . bekommen, u.a. einen Faustschlag ins Gesicht. In der Folge habe er sich dann gewehrt und mit dem Zeugen geprügelt, bis die Polizei gekommen sei. Das Landgericht hat letzteres für widerlegt gehalten durch die Aussage des Zeugen S . . Die ser hat bekundet, er habe Tritte und Schläge bekommen und sich zur Wehr gesetzt. Das Landgericht hat allerdings ausgeführt, es habe die Angaben des Zeugen S . nur insoweit den Feststellungen zugrunde gelegt, als sie durch weitere Beweise bestät igt worden seien; denn sie seien teilweise nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich sowie von Belastungstendenzen und B e- schönigungen des eigenen Verhaltens geprägt gewesen. Als Bestätigung der - ohnehin eher pauschalen - Bekundungen des Zeugen S . zum B e- ginn der Auseinandersetzung kommt allein die Aussage des Zeugen St . in Betracht. Dieser hat allerdings, soweit im hiesigen Zusammenhang von Bede u- tung, keine die Feststellungen stützenden Angaben gemacht. Er hat vielmehr geschildert, er h abe sich zunächst im Gebäude aufgehalten. Er habe dann G e- schrei gehört und überlegt, wie er aus der Situation herauskommen könne. Ca. zwei bis vier Minuten nach Beginn des Geschreis sei er nach draußen gega n- gen; zu diesem Zeitpunkt sei die Auseinandersetzu ng bereits in vollem Gange gewesen. Der Angeklagte M . sei zu diesem Zeitpunkt festgehalten bzw. abgedrängt worden. Die Angaben der übrigen Zeugen sind bezüglich des B e- ginns der Auseinandersetzung ebenfalls nicht ergiebig. 5 6 - 5 - Damit wird die Feststellu ng des Landgerichts, die Angeklagten seien zu Beginn der Rangelei gegen den Zeugen S . tätlich geworden, durch das mitgeteilte Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getragen. Vor allem mit Blick auf das Verhalten des Zeugen S . im Vo rfeld des Aufeinande r- treffens und die von ihm verfolgte Absicht, sich mit Hilfe seiner Bekannten g e- genüber den Angeklagten Respekt zu verschaffen, erschließt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht ohne Weiteres, dass die Angeklagten d ie körperliche Auseinandersetzung begannen. 2. Im Übrigen bestehen durchgreifende Bedenken daran, dass die V o- raussetzungen einer versuchten Nötigung (§ 240 Abs. 1, 3, §§ 22, 23 StGB) durch die Feststellungen belegt sind. Der Tatbestand setzt u.a. voraus, dass der Vorsatz des Täters darauf gerichtet ist, das Opfer durch den Einsatz eines bestimmten Mittels zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Festgestellt ist insoweit lediglich, der Angeklagte K . habe seine Forderu n- gen geltend ma chen bzw. seine Ansprüche nachdrücklich vertreten wollen. Hierdurch wird im Wesentlichen nur das Ziel der Tat in allgemeiner Form u m- schrieben, ohne dass den Urteilsgründen entnommen werden kann, auf die Vornahme welchen konkreten Taterfolgs, d.h. welchen k onkreten Verhaltens des Zeugen S . , der Vorsatz der Angeklagten gerichtet war. 7 8 - 6 - Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 9
Full & Egal Universal Law Academy