BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 195/15 vom 7. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 24. Februar 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfan g der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die An geklagte wegen gefährlicher Körperverle t- zung zur Jugendstrafe von zehn Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafau sspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiell - rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreife n- den Rechtsfehler zum Nachte il der Angeklagten ergeben. 1 2 - 3 - 2. Der Ausspruch über die Jugendstrafe kann allerdings nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat auf die zur Tatzeit 19 Jahre und sieben Monate alte Angeklagte zwar rechtsfehlerfrei Jugendstrafrecht angewandt (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), indes die Annahme, die Verhängung von Jugendstrafe sei wegen der bei der Angeklagten vorhandenen schädlichen Neigungen und der Schwere ihrer Schuld erforderlich im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG , nicht rechtsfehlerfrei begründet. a) Das Landgerich t hat bei der zu beiden A lternativen des § 17 Abs. 2 JGG vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt, dass die Ang e- klagte nach den Feststellungen eine komplexe Persönlichkeitsstörung mit hi s- trionischen und Borderline - Zügen aufweist. Dies gilt gleic hermaßen dafür, dass die Tat im Zusammenhang mit einer längeren, konfliktbeladenen Liebesbezi e- hung zu dem Geschädigten stand und dieser durch seine Äußerung in einem Telefonat mit einer anderen Frau der Angeklagten aktuell Anlass zur Eifersucht gab , die na ch den Feststellungen zur Tat führte. b) Im Übrigen hat das Landgericht zur Begründung der Annahme, die Angeklagte weise schädliche Neigungen auf, auch eine Körperverletzung zum Nachteil einer Mitschülerin herangezogen, von deren Verfolgung im Januar 201 3, mithin rund zwei Jahre vor der Hauptverhandlung in der vorliegende n Sache, gemäß § 45 JGG abgesehen worden ist. Insofern hat es - bis auf die objektive Tathandlung - keine näheren Umstände dieser Tat mitgeteilt und d a- mit nicht belegt, dass aus dieser au f schädliche Neigungen der Angeklagten geschlossen werden kann. Die Schwere der Schuld hat das Landgericht unter anderem damit b e- gründet, dass die Angeklagte auch ein spitzes, scharfes Messer verwendet und dann weit größeren Schaden ange richtet hätte, so fern ein solches am Tatort 3 4 5 6 - 4 - vorhanden gewesen wäre. Diese rein hypothetische Erwägung kann hier zur Begründung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt . 2 JGG, die sich aus dem Gewicht der konkreten Tat und der persönlichkeitsbegründeten B e- ziehung des Täters zu dieser bemisst (vgl. Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 14), nicht herangezogen werden. c) Das Urteil beruht auf den festgestellten Rechtsfehlern; denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht andernfalls auf eine mildere Recht sfolge erkannt hätte. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 7 8
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