ECLI:DE:BGH:2016:260716B3STR1 95.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 195/16 vom 26. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 29. Oktober 2015, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tatei nheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von acht Ja h- ren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat E r- folg. Die Verurteilung des Angeklagte n wegen mittäterschaftl icher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarte der Bruder des Angeklagten mit einem in Frankreich lebenden marokkanischen Staatsangeh ö- rigen, Ha schisch - versteckt in einem Container mit Vasen - als Schiffsladung nach Europa zu bringen. In diese Pläne weihte er den Angeklagten ein. Dieser war bereit, sich an dem Schmuggel zu beteiligen, wobei klar war, dass er als 1 2 - 3 - Stellvertreter seines Bruders, de r ihm vorgesetzt war, fungieren sollte. Im Fo l- genden beauftragte der Marokkaner den Mitangeklagten L . mit der Org a- nisation des Containertransports von Casablanca nach Hamburg und der We i- terleitung des Rauschgifts im Inland, wo es in Wuppertal zwisc hengelagert werden sollte. Gleichzeitig betraute er den nicht revidierenden Mitangeklagten K . damit, L . zu begleiten, zu überwachen und ihm bei Bedarf Bargeld auszuzahlen. Dem Mitangeklagten L . gelang es, mit Hilfe seines gutglä u- bigen Bek annten R . die Containerladung, die rund 400 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von rund 33 kg THC enthielt, nach Hamburg zu verschi f- fen, wo sie am 28. November 2014 im Hafen gelöscht wurde. Welche Rolle der Angeklagte in diesem Zusammenhang spiel te, konnte das Landgericht nicht feststellen. Jedenfalls sei er entsprechend der mit seinem Bruder getroffenen Vereinbarung in die organisatorischen Strukturen eingebunden gewesen und habe als rechte Hand und Stellvertreter seines Bruders an der Organisati on des Transports mitgewirkt. Unterdessen reiste der Mitangeklagte K . auf Auffo r- derung des Marokkaners in die Niederlande, um sich mit dem Bruder des A n- geklagten zu besprechen, musste dort aber einige Tage warten, da dieser sich noch in Marokko aufhi elt. Deshalb überbrachte ihm der Angeklagte auf Geheiß seines Bruders einen Reisespesenvorschuss von 1.0 2014 entdeckten die Ermittlungsbehörden das Cannabis bei einer stichprobe n- artigen Kontrolle, die durch die Anzeige des misstrauisch gewordenen R . ausgelöst worden war. Die Mitangeklagten L . und K . wurden festg e- nommen . In Unkenntnis dieser Hintergründe nahm der Bruder des Angeklagten rund eine Woche später Kontakt zu R . auf, um sich nach dem Verbleib von L . und K . zu erkundigen, die er verdächtigte, sich das Haschisch angeeignet zu haben. In der Hof fnung, dass dieser ihm wieder Zugriff auf das Rauschgift verschaffen könne, kündigte er ihm einen Besuch des Angeklagten an, mit dem er das weitere Vorgehen und auch seine Entlohnung besprechen - 4 - könne. Tatsächlich suchte der Angeklagte einige Tage später R . auf und beauftragte diesen mit der Weiterleitung des Haschischs nach Berlin, wofür er Den Schuldspruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge hat das Landgericht wie folgt begründet: Der Angeklagte ha be sich in Form der sukzessiven Mittäterschaft an dem Einfuhrschmuggel seines Br u- ders und des marokkanischen Staatsangehörigen beteiligt, da er im Sommer 2014 seinem Bruder seine Unterstützung zugesagt und noch vor Beendigung der Tat mit der Übergabe von 1 . einen ko n- kreten Tatbeitrag geleistet habe. Seine späteren Bemühungen, das Haschisch im Zusammenwirken mit R . weiterzuleiten, seien zwar nicht mehr als strafbegründend anzusehen, ließen aber den Schluss zu, dass er sich bereits vor Beendigung der Tat an der Einfuhr des Cannabis mittäterschaftlich beteiligt habe. 2. Die getroffenen Feststellungen belegen eine Mittäterschaft des Ang e- klagten an der Einfuhr der Betäubungsmittel indes nicht. Zwar kommt als Täter de r Betäubungsmitteleinfuhr nicht nur derjenige in Betracht, der das Rauschgift eigenhändig ins Inland verbringt; vielmehr können Täter auch Tatbeteiligte sein, die die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportieren, wenn sie einen Tatbeitrag erbringen, der sich bei wertender Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der zur Tatbestandsverwirk - lichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt, und der die Tathan d- lungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Ta tanteils erscheinen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 319 mwN). Wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft sind dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der W ille 3 4 - 5 - dazu, die in die wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN). Nach diesen Maßstäben begegnet die Einordnung der Beteiligung des Angeklagte n als Mittäterschaft an der Einfuhr durchgreifenden rechtlichen B e- denken. Einen konkreten Beitrag des Angeklagte n zu der Einfuhr der Betä u- bungsmittel, bevor diese mit der Ankunft der Ladung im Hamburger Hafen vol l- endet war, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen. Dass er n ach der Überzeugung des Landgericht s " in die unternehmerischen Strukturen eing e- bunden" war und an der Seite seines Bruders als dessen rechte Hand und Stellvertreter die Einfuhr organisierte, beschreibt weder die Art seiner Beteil i- gung in Form einer spezifi schen Tathandlung noch wird daraus eine mögliche Tatherrschaft bezüglich des Einfuhrvorgangs erkennbar. Zwar hat te der Ang e- klagte mit der von seinem Bruder veranlassten Übergabe der Reisespesen an den Mitangeklagten K . auch einen konkreten Tatbeitrag noch vor Beend i- gung der Einfuhr geleistet. Denn die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist erst dann beendet, wenn das eingeführte Rauschgift im Inland in Sicherheit g e- bracht und damit zur Ruhe gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörden nach Vollendung der Einfuhr die Tat aufdecken und verhindern, dass das Rauschgift seinem geplanten Verwendungszweck zugeführt wird (BGH, Urteile vom 24. Juni 1952 - 1 StR 316/51, BGHSt 3, 40, 44; vom 24. Oktober 1989 - 5 StR 314/89, NStZ 1990, 39). Da die Übergabe des Geldes an K . der Entdeckung der Tat am 18. Dezember 2014 vorausging, kann darin durchaus eine sukzessive Beteiligung des Angeklagte n an der Einfuhr gesehen werden. Doch belegt die Übergabe der Reisespesen im Hinblick auf das geringe G e- wicht dieses Tatbeitra gs auch unter Berücksichtigung der ein nicht unerhebl i- ches Interesse am Weitertransport der Betäubungsmittel offenbarenden Bem ü- hungen des Angeklagte n, nach Verhaftung der Mitangeklagten L . und 5 - 6 - K . das Cannabis doch noch von Hamburg an seinen endgültigen Besti m- mungsort verbringen zu lassen, keine mittäterschaftliche Beteiligung an der Ei n fuhr. Insbesondere lässt die Auszahlung, die der Angeklagte auf Anweisung seines ortabwesenden Bruders vorgenomme n hat, Tatherrschaft oder den Wi l- len hierzu nicht erkennen. Mehr als eine Gehilfentätigkeit des Angeklagte n ist daher bisher nicht belegt. Da nicht auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung über die bisherigen Feststellungen hinausgehend e Umstände aufgedeckt werden können, die die Annahme rechtfertigen, der Angeklagte habe sich als Mittäter an der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beteiligt, bedarf die Sache insgesamt neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung . Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann 6
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