BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 196 /11 vom 13. September 2011 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StPO §§ 6a, 257c, 338 Nr. 4 GVG § 74a Abs. 1 Nr. 4 1. Die Revisionsrüge, das Gericht habe seine Z uständigkeit mit Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO), bleibt dem Angeklagten auch dann uneingeschränkt erhalten, wenn dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen ist. 2. Ein in der Revision beachtlicher Rechtsfehler nach § 338 Nr. 4, § 6a St PO, § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG liegt nicht nur dann vor, wenn das Tatg e- richt seine Zuständigkeit auf der Grundlage objektiv willkürlicher Erw ä- gungen angenommen hat. 3. Die Ausnahmeregelung des § 74a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 GVG greift unabhängig davon ein, ob neb en einem Betäubungsmitteldelikt weitere Straftaten mit der Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit stehen. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 196 /11 - LG München I - 2 - in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mi t Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 13. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der An geklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 8. Februar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine allgemeine Strafka m- mer des Landgerichts zurüc kverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen unerlaubten Ha n- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit "Bildung krimineller Vereinigungen" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Mo naten sowie den Angeklagten M . wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, räuberischer Erpressung und versuchter rä u- berischer Erpressung in drei Fällen, "dies alles jeweils in Tateinheit mit Bildung krimineller Vereinigungen" (jeweils zutreffend: mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen b eanstanden beide A n- geklagten mit Erfolg die Zuständigkeit der erkennenden Staatsschutzkammer; 1 - 4 - auf die vom Angeklagten M . darüber hinaus geltend gemachte Sachrüge kommt es daher nicht an. I. Der - von beiden Angeklagten übereinstimmend erhobenen - Zuständi g- keitsrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Staatsanwaltschaft hat mit der Anklage dem Angeklagten B . ein Betäubungsmitteldelikt in Tateinheit mit Bildung einer kriminellen Vereinigung, dem Angeklagten M . mehrere Betäubu ngsmittelstraftaten sowie drei Fälle der versuchten und einen Fall der vollendeten räuberischen Erpressung, jeweils in Tateinheit mit Bildung einer kriminellen Vereinigung, zur Last gelegt. In der Hauptverhandlung vor der Staatsschutzkammer hat der Verteid iger des Ang e- klagten M . vor Vernehmung der Angeklagten zur Sache die Zuständigkeit des Tatgerichts mit der Begründung gerügt, dem Angeklagten würden neben der Bildung der kriminellen Vereinigung insbesondere Taten nach dem Betä u- bungsmittelgesetz vorge worfen. Der Verteidiger des Angeklagten B . hat sich der Beanstandung angeschlossen. Die Strafkammer hat die Zuständi g- keitsrüge zurückgewiesen und ihren Beschluss im Wesentlichen damit begrü n- det, dass die dem Angeklagten M . zur Last gelegten Erp ressungsdelikte gegenüber den Betäubungsmitteltaten "nicht als von minderem Gewicht" ei n- gestuft werden könnten. Beide Angeklagte haben schließlich den ihnen vorg e- worfenen Sachverhalt nach einer Verständigung eingeräumt. 2 3 - 5 - II. 1. Die Zuständigkeitsrüge ist jeweils in zulässiger Weise erhoben. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Angeklagten die Tatvorwürfe au f- grund einer Verständigung nach § 257c StPO eingestanden haben. Auch in diesem Fall bleibt dem Angeklagten vielmehr die Befugnis zur Einlegu ng eines Rechtsmittels und zur Erhebung von Verfahrensrügen - hier: Beanstandung nach § 338 Nr. 4 StPO - uneingeschränkt erhalten. Im Einzelnen: a) Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), mit dem § 257c StPO und weitere, die Verstä n- digung in Strafsachen betreffende Bestimmungen in die Strafprozessordnung eingefügt worden sind, sieht nach einer derartigen Beendigung des erstinstan z- lichen Verfahrens keine Beschränkungen hinsichtlich der Rechtsmittelbe fugnis vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 - 3 StR 156/09, StV 2009, 680; vom 6. August 2009 - 3 StR 547/08, NStZ 2010, 289, 290; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 257c Rn. 32a; Weider in Niemöller/Schlothauer/Weider, G e- setz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, 155 f., 160 f.). Soweit im G e- setzgebungsverfahren eine Einschränkung der Revisionsmöglichkeit für den Fall einer Absprache in Betracht gezogen worden war (vgl. etwa Gesetzentwurf des Bundesrates, BT - Drucks. 16/4197 S. 6, 11), betrafe n die dort vorgeseh e- nen Begrenzungen ausdrücklich nicht die in § 338 StPO genannten absoluten Revisionsgründe. Der - der Gesetzesänderung zugrunde liegende - Entwurf der Bundesregierung verzichtete schließlich bewusst auf jegliche Beschränkung der Rügemögl ichkeiten in der Revision mit der ausdrücklichen Begründung, gerade im Bereich der Verständigung sei "eine Lockerung der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht sachgerecht". Eine vollumfängliche Kontrolle durch das R e- visionsgericht könne einen unterstützen den Beitrag dazu leisten, dass Verstä n- 4 5 - 6 - digungen in erster Instanz wirklich so ablaufen, wie es den Vorgaben des G e- setzgebers entspreche; sie diene außerdem der Gleichmäßigkeit der Anwe n- dung und Fortentwicklung des Rechts (BT - Drucks. 16/12310 S. 9). Dieser - nach alldem eindeutige - Wille des Gesetzgebers kommt auch in § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO zum Ausdruck, der bestimmt, dass der Verzicht auf ein Rechtsmi t- tel ausgeschlossen ist, wenn dem Urteil eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen ist. Hieraus ergibt sich zwanglos, dass gerade im Fall einer Verständigung ein Rechtsmittel möglich sein soll, das sich auf die Rüge aller denkbaren Gesetzesverletzungen im Sinne der §§ 337, 338 StPO stützen kann. b) Die Zustimmung der Angeklagten zu der Verständigun g ist nicht als konkludente Rücknahme des Zuständigkeitseinwands zu werten. Die Angekla g- ten haben die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer ausdrücklich bea n- standet. Ihre gleichwohl nach Zurückweisung der Rüge durch das Landgericht erteilte Zustimmung zu ei nem Verfahren nach § 257c StPO kann auf verschi e- denen Gründen beruhen. So ist es etwa denkbar, dass sie sich auch deshalb auf eine Verständigung mit der von ihnen für unzuständig gehaltenen Staat s- schutzkammer einließen, weil sie sich nicht sicher waren, ob sie mit ihrer Z u- ständigkeitsrüge in der Revisionsinstanz Erfolg haben werden (vgl. die unter 2. dargestellten unterschiedlichen Ansichten), und deshalb nicht Gefahr laufen wollten, dass die ohne eine Verständigung zu erwartenden höheren Strafen durch Verw erfung der Revision rechtskräftig werden, während sie andererseits durch ihre Zustimmung zu einer Verständigung die Zusage von Strafen aus einem niedrigeren Rahmen erreichen konnten (§ 257c Abs. 3 Satz 2 StPO), selbst wenn sie diesen immer noch für überhöh t hielten. Ihrem Verhalten kann deshalb nicht ohne Weiteres ein Erklärungswert dahin beigemessen werden, sie wollten ihre Auffassung, die Staatschutzkammer sei zur Durchführung des Hauptverfahrens nicht zuständig, nicht mehr aufrecht erhalten. Dem steht di e 6 - 7 - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2010 (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 StR 23/10, StV 2010, 470) nicht entgegen. Dort hatte der Angeklagte zunächst die Auswechslung seines Pflichtverteidigers begehrt, dann aber unter ausschließ licher Mitwirkung dieses Pflichtverteidigers eine Verständigung nach § 257 Abs. 2 StPO getroffen. Dies hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als wirksame konkludente Rücknahme des Antrags auf Auswechslung des Pflichtverteidigers mit der Folge der Un zulässigkeit der auf die Nichtbescheidung des ursprünglichen Antrags gestützten Revisionsrüge gewertet. Die jeweils maßgebenden Sachverhalte weisen somit entscheidung s- erhebliche Unterschiede auf. c) Die Einlegung der Revision und Erhebung der entsprechen den Ve r- fahrensrüge stellt auch kein widersprüchliches oder missbräuchliches Verhalten dar, das zum Verlust der Rügemöglichkeit in der Revisionsinstanz führen kön n- te. Bereits der Große Senat für Strafsachen hatte die Frage aufgeworfen, ob und gegebenenfal ls in welchem Maße im Revisionsverfahren nach einer Verfahrensabsprache etwa unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verha l- tens bestimmte Verfahrensrügen, namentlich Aufklärungsrügen, ausgeschlo s- sen sein können, sich hierzu indes nicht näher verhalten (B GH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 52). In der Folgezeit haben mehrere Strafsenate des Bundesgerichtshofs diesen Gedanken aufgegriffen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rüge der fehlerhaften Zurückwe i- sung eines Befang enheitsantrags wegen missbräuchlichen Prozessverhaltens für unzulässig erachtet, wenn der Angeklagte nach Ablehnung des Befange n- heitsgesuchs an einer Urteilsabsprache mitwirkt und im Hinblick auf die vom Tatgericht zugesagte Strafobergrenze ein Geständnis ablegt (BGH, Beschluss 7 8 - 8 - vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NJW 2009, 690 f.). Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - allerdings nicht tragend und nicht näher begrü n- det - ausgeführt, es liege nahe, dass Revisionsrügen nach § 338 Nr. 1 und 4 StPO nach einer Vereinbarung mit den nach dem Beschwerdevorbringen unz u- ständigen Richtern als unstatthaft zu bewerten seien (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 5 StR 404/08, BGHR StPO § 338 Revisibilität 1). Der Senat ist mit Blick auf die seit Inkrafttret en des Gesetzes zur Regelung der Ve r- ständigung im Strafverfahren geänderte Rechtslage an die diesen - teilweise zudem abweichende Sachverhalte betreffenden - Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsauffassung nicht gebunden. Er vermag sich der dort vertret e- nen Ansicht - jedenfalls vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung - nicht anzuschließen und hält an seiner Auffassung fest, dass dem Angeklagten die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels und zur Erhebung von Verfa h- rensrügen uneingeschränkt erh alten bleibt, auch wenn dem Urteil eine Ve r- ständigung vorausgegangen ist (BGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 - 3 StR 156/09, StV 2009, 680; vom 6. August 2009 - 3 StR 547/08, NStZ 2010, 289, 290; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Juni 2010 - 4 StR 73/10, NStZ - RR 2010, 383; vom 11. Mai 2011 - 2 StR 590/10, NJW 2011, 2377). Die Zusti m- mung des Angeklagten zu einer Verständigung nach § 257c StPO führt als so l- che nach der dargelegten, auf dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers beruhenden Konzeption des die Verständigung betreffenden Regelungsgef ü- ges der Strafprozessordnung nicht zum Verlust einzelner prozessualer Rechte. Dieses Regelungsgefüge und damit auch der Wille des Gesetzgebers würden umgangen, wollte man die Erhebung einer Rüge nach § 338 Nr. 4 StPO in der Revisionsinstanz als rechtsmissbräuchlich oder widersprüchlich bewerten. 2. Die Rügen sind begründet; denn die Staatsschutzkammer hat ihre Z u- ständigkeit mit Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO). Diese könnte sich 9 - 9 - hier im Hinblick auf die den Ange klagten vorgeworfene Zuwiderhandlung gegen § 129 StGB allein aus § 74a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 GVG ergeben. Ihr steht indes § 74a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 GVG entgegen; denn den Angeklagten li e- gen neben der Bildung einer kriminellen Vereinigung tateinheitli ch dazu bega n- gene Betäubungsmitteldelikte zur Last. Dies führt zur Zuständigkeit der allg e- meinen Strafkammer. Daran ändert es nichts, dass dem Angeklagten M . darüber hinaus auch Erpressungstaten vorgeworfen werden. a) Der Senat hat aufgrund der in z ulässiger Weise erhobenen Rüge die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer in der Sache in vollem Umfang zu überprüfen; ein beachtlicher Rechtsfehler nach § 338 Nr. 4, § 6a StPO, § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG ist nicht erst dann gegeben, wenn das Tatgericht seine Z u- ständigkeit auf der Grundlage objektiv willkürlicher Erwägungen angenommen hat (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 338 Rn. 33; LR/Hanack, StPO, 25. Aufl., § 338 Rn. 74, 67; LR/Erb, StPO, 26. Aufl., § 6a Rn. 26; aA SK - StPO/Frisch, § 338 Rn. 95 [Stand: Ja nuar 2005]; Radtke/Hohmann/Rappert, StPO, 2011, GVG § 74a Rn. 6). aa) Nach den §§ 337, 338 StPO prüft das Revisionsgericht grundsätzlich in vollem Umfang, ob die geltend gemachte Gesetzesverletzung vorliegt. Ein Ausnahmefall, bei dem eine Revision nur i m Falle willkürlichen Handelns des Tatgerichts Erfolg haben kann, liegt nicht vor. Den Gesetzesmaterialien zu § 6a StPO, der Regelungen zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern enthält, ist ein Wille des Gesetzgebers dahin, die revisionsrechtliche Überprü fung an dem Willkürmaßstab auszurichten, nicht zu entnehmen (vgl. BT - Drucks. 8/976 S. 32 f.). Diese Bestimmung ist dem die örtliche Zuständigkeit regelnden § 16 StPO nachgebildet. Die Nachprüfung der örtlichen Zuständigkeit ist in der Revision indes gerade nicht auf Fälle der Willkür beschränkt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Januar 1958 - 5 StR 487/57, BGHSt 11, 130 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 10 11 - 10 - 18. November 2008 - 82 Ss 89/08, StraFo 2009, 162). Vielmehr prüft das Rev i- sionsgericht, ob der Beschwerdeführer d en Zuständigkeitseinwand rechtzeitig erhoben und das Gericht seine Zuständigkeit in der Sache zu Recht angeno m- men hat (vgl. SK - StPO/Frisch, § 338 Rn. 85 [Stand: Januar 2005]). Auch in den Fällen, in denen es um die Zuständigkeit einer Jugend - oder Erwa chsenenstrafkammer geht oder in denen das Oberlandesgericht in einer Staatsschutzstrafsache die Anklage des Generalbundesanwalts zur Hauptve r- handlung zugelassen hat, prüft der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren - in der zweiten Fallgruppe sogar von A mts wegen - ob das Tatgericht seine Zuständigkeit rechtsfehlerfrei angenommen hat (BGH, Beschluss vom 17. A u- gust 2010 - 4 StR 347/10, StraFo 2010, 466; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 247 ff.). bb) Die vorliegende Fallk onstellation weicht in den für die Beurteilung wesentlichen Punkten erheblich von denjenigen Fällen ab, in denen die Rech t- sprechung einen auf objektiv willkürliches Handeln des Tatgerichts beschrän k- ten Prüfungsumfang bezüglich der gerichtlichen Zuständigke it annimmt. (1) Eine solche eingeschränkte Überprüfung kann etwa in Betracht kommen, wenn eine vorangegangene Entscheidung der Beurteilung des Rev i- sionsgerichts nach § 336 Satz 2 StPO (vgl. zu einem unanfechtbaren Eröf f- nungsbeschluss BGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 503/80, GA 1981, 321) oder nach § 269 StPO (s. etwa BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 241) grundsätzlich entzogen ist. In diesen Fä l- len dient die Eröffnung der Rügemöglichkeit mit dem Prüfungsmaßstab d er Willkür allein dem Zweck, den Angeklagten zur Wahrung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht auf die Verfa s- sungsbeschwerde zu verweisen, sondern den Verstoß gegen die grundrechtl i- 12 13 14 - 11 - che Gewährleistung bereits im Ver fahren vor den Fachgerichten zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 241 mwN). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Zwar hatte die Staatsschut z- kammer mit dem für den Angeklagt en nach § 336 Satz 2, § 210 Abs. 1 StPO unanfechtbaren Eröffnungsbeschluss die Anklage zur Hauptverhandlung zug e- lassen. Allerdings hatte sie gemäß § 6a Satz 2 StPO ihre Zuständigkeit in der Hauptverhandlung (erneut) zu überprüfen, da beide Angeklagte einen entspr e- chenden Einwand rechtzeitig im Sinne des § 6a Satz 3 StPO geltend gemacht hatten. Damit steht in der Revisionsinstanz nicht der Eröffnungsbeschluss, sondern die Behandlung der Zuständigkeitseinwände durch das Landgericht zur Nachprüfung (vgl. Rieß, NStZ 1981, 447, 448; LR/Hanack, StPO, 25. Aufl., § 336 Rn. 15; SK - StPO/Frisch, § 336 Rn. 19 [Stand: Mai 2003]; BT - Drucks. 8/976, 32, 33). (2) Soweit die Rechtsprechung in anderen Konstellationen ve r- schiedentlich die Zuständigkeitsrügen in der Revision nur nach dem Maßstab geprüft hat, ob das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit willkürlich a n- genommen hat, betraf dies die Bewertung normativer Zuständigkeitsmerkmale durch das Tatgericht, beispielsweise die Erforderlichkeit besonderer Kenntnisse de s Wirtschaftslebens nach § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GVG (BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 1 StR 417/84, NStZ 1985, 464, 466), die notwendige Mitwi r- kung eines dritten Richters aufgrund Umfangs oder Schwierigkeit der Sache nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG (BGH, Urt eil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 343/98, BGHSt 44, 328, 333 f.) oder tatrichterliche wertende Prognoseen t- scheidungen wie die Höhe der zu erwartenden Strafe nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 StR 594/92, NStZ 1993, 197). Dera rtige normative, einer wertenden Betrachtung zugängliche Gesichtspunkte 15 16 - 12 - sind hier nicht von maßgebender Relevanz. Vielmehr geht es um die klar ei n- grenzbare Frage, ob die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer aufgrund der Art der den Angeklagten zur Last gel egten Taten gegeben ist. Die Zuständigkeit des Gerichts hängt somit nicht von einer richterlichen Entscheidung ab (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 3 StR 446/04, NJW 2005, 3434, 3435 f.), sondern allein von den verfahrensgegenständlichen Taten. b) Für die somit umfassend vorzunehmende Überprüfung der Zuständi g- keit der Staatsschutzkammer gilt: aa) Die Ausnahme von der Sonderzuständigkeit der Staatsschutzka m- mer nach § 74a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 GVG trotz eines Anklagevorwurfs nach § 129 StG B ist gegeben, wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigung s- verbot mit einem Betäubungsmitteldelikt zusammentrifft. Aus dem auf die Fo r- mulierung in § 52 Abs. 1 StGB zurückgreifenden Gesetzeswortlaut ( " dieselbe Handlung " ) ergibt sich, dass der Ausnahmetat bestand Tateinheit zwischen dem Vereinigungs - und dem Betäubungsmitteldelikt voraussetzt (vgl. LR/Siolek, StPO, 26. Aufl., GVG § 74a Rn. 13; s. auch zu ähnlichen Normen Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., GVG § 74c Rn. 4; Radtke/Hohmann/Rappert, StPO, 2011, GVG § 74c Rn. 2; Franzen/Gast/Joecks/Randt, AO, 7. Aufl., § 391 Rn. 33 ff.; Hilgers - Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 391 Rn. 87 [Stand: 03.2010]; Klein/Jäger, AO, 10. Aufl., § 391 Rn. 25). Diese Vorausse t- zung ist hier - wie auch vom Landgericht z utreffend angenommen - erfüllt, da jedenfalls ein Teil der Erlöse aus den Straftaten gegen das Betäubungsmitte l- gesetz in die Gemeinschaftskasse der Vereinigung fließen sollte und die Taten mithin in Verfolgung der Vereinigungsziele begangen wurden (st. Rsp r. ; s. etwa BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 290; vgl. auch L K /Krauß, St GB , 12. Aufl., § 129 Rn. 194). 17 18 - 13 - bb) Die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer wird nicht dadurch b e- gründet, dass dem Angeklagten M . auch noch Erpressung staten zur Last liegen; denn die Ausnahmeregelung des § 74a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 GVG greift unabhängig davon ein, ob neben einem Betäubungsmitteldelikt weitere Straftaten mit der Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit stehen (ebenso OLG Kar lsruhe, Beschluss vom 15. Februar 1989 - 1 HEs 23/89; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. Oktober 1989 - 5/23 KLs 80 Js 20257/88, StV 1990, 490; SK - StPO/Frister, GVG § 74a Rn. 17 [Stand: Oktober 2009]; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 74a Rn. 3; aA LR/Si olek, StPO, 26. Aufl., GVG § 74a Rn. 13). (1) § 74a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 GVG sieht nach seinem Wortlaut als einzige Voraussetzung für die Ausnahmeregelung vor, dass dieselbe Handlung, die den Verstoß gegen das Vereinigungsdelikt nach § 129 StGB begrü ndet, eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt; unerheblich ist dag e- gen, ob zusätzlich noch weitere Delikte verwirklicht sind. (2) Sinn und Zweck der Regelung sowie die Intention des Gesetzgebers sprechen ebenfalls nicht dafür, es bei wei teren hinzukommenden Delikten bei der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer zu belassen. Der der Einführung des § 74a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 GVG zugrunde liegende Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen von SPD und FDP (BT - Drucks. 9/27) enthält dazu zwar ke ine Begründung. In einer Stellungnahme des Bundesrates zu einem vora n- gegangenen Entwurf der Bundesregierung wurde die mit demselben Gesetz eingeführte ähnliche Regelung zur Zuständigkeit bei Steuerstraftaten in § 391 Abs. 4 AO jedoch darauf gestützt, dass bei der Bekämpfung der Betäubung s- mittelkriminalität der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse besondere Bedeutung zukomme (BT - Drucks. 8/3551 S. 48). Der Ausschluss der Sonderzuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer im Falle zugleich verwirklichter Betäubungs mitte l- 19 20 21 - 14 - delikte in § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG beruht ausweislich der einschlägigen Gesetzesmaterialien unter anderem auf der Erwägung, dass dadurch eine Überlastung der Spezialkammern verhindert werden solle (BT - Drucks. 8/976 S. 67). Diese beiden Gesic htspunkte sind mit Blick auf die vergleichbare Kon - stellation auch bei der Frage der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer von Bedeutung. Sie sprechen dafür, dass die Ausnahmeregelung des § 74a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 GVG auch in den Fällen gilt, in denen z u den Betäubungsmi t- teltaten weitere Delikte hinzutreten (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Die vom Geset z- geber bei Betäubungsmittelstraftaten angenommene große Relevanz der ort s- nahen Verhandlung wird nicht dadurch vermindert, dass der Täter noch andere Delikte verw irklicht hat. Begründet die drohende Überlastung der Spezialka m- mer durch Betäubungsmitteldelikte eine Ausnahme von deren Zuständigkeit, so muss dies erst recht gelten, wenn die Spezialkammer außerhalb ihres eigentl i- chen Aufgabenbereichs neben Verstößen geg en das Betäubungsmittelgesetz noch weitere " fachfremde " Taten aufzuklären hat. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, ob zum Zeitpunkt der Gesetzgebung " Fragen der Mischkriminalität " eine Rolle spielten (vgl. LR/Siolek, StPO, 26. Aufl., GVG § 74a Rn. 13). (3) Aus den dargelegten Gründen folgt auch, dass die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer nach § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG nicht davon abhängen kann, welches Gewicht die zu dem Betäubungsmitteldelikt hinzukommende Straftat hat (wohl aA OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - HEs 41/03, NStZ - RR 2004, 174, 175; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., GVG § 74a Rn. 4). Für eine nach diesem Kriterium auszurichtende Differenzierung bieten weder der Gesetzeswortlaut noch der erk ennbare Wille des Gesetzg e- bers einen Anhaltspunkt. Zudem ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und 22 23 - 15 - - klarheit nicht angebracht, die gerichtliche Zuständigkeit und damit eine wesen t- liche Verfahrensfrage von einem derartigen, gesetzlich nicht vorgesehenen und weitgehend unbestimmten Kriterium abhängig zu machen; auf diese Weise entstünden erhebliche, der Anwendungspraxis nicht zuträgliche Abgrenzung s- schwierigkeiten (vgl. SK - StPO/Frister aaO Rn. 17). Auch aus praktischen E r- wägungen erscheint die Differenzier ung nach dem Gewicht der zusätzlich b e- gangenen Straftat(en) nicht erforderlich; denn einer möglicherweise sachwidr i- gen Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer ließe sich für den Fall, dass das Betäubungsmitteldelikt von völlig untergeordneter Bedeutung i st, etwa durch eine Beschränkung des Verfahrensstoffes nach § 154a StPO spätestens mit dem Eröffnungsbeschluss begegnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1980 - StB 32/80, BGHSt 29, 341 ff.; vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650; OLG Kar lsruhe aaO; LR/Siolek aaO Rn. 15). (4) Die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer lässt sich schließlich nicht daraus herleiten, dass die dem Angeklagten M . vorgeworfenen Erpre s- sungstaten nicht in Tateinheit zu den Betäubungsmitteldelikten stehen. Di e E r- pressungsstraftaten werden durch das fortdauernde Vereinigungsdelikt zwar nicht mit den Betäubungsmitteltaten zu einer einzigen tateinheitlichen Tat ve r- klammert, da die zu verklammernden Taten angesichts der Strafandrohung im Verhältnis zur Bildung ein er kriminelle n Vereinigung nicht leichter oder gleic h- wertig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2006 - 3 StR 284/05, NStZ - RR 2006, 232, 233). Es bleibt allerdings dabei, dass es sich bei der fortdauer n- den Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot um dieselbe Tat handelt, diese Tat tateinheitlich mit Betäubungsmitteldelikten zusammentrifft und daher die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer insgesamt nicht gegeben ist. 3. Wegen der fehlenden Zuständigkeit der Staatsschutzkammer ist die Sache zu neue r Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafka m- 24 25 - 16 - mer zurückzuverweisen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich nach § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 3 StPO daraus, dass der Angeklagte B . am 22. Februar 2010 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans der Ang e- klagten ein Kilogramm Heroingemisch in der Landstraße in Mü n- chen - also dem dortigen Gerichtsbezirk - kaufte und übernahm. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Falle e i- ner ern euten Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung Erört e- rungen zu einem etwaigen Rücktritt angebracht sein könnten. Becker Pfister Schäfer Mayer Menges 26
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