BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 196/13 vom 20. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2013 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbun de s- anwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat sachverständig beraten neue Feststellungen zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit getroffen. Es hat lediglich hinsichtlich der Berechnung durch den Sachverständigen, der wie im ersten V erfahrensdurchgang die maximale und die wah r- scheinliche Blutalkoholkonzentration aufgrund der erneuten, unverä n- derten Angaben des Angeklagten berechnet hat und zu identischen E r- gebnissen gekommen ist, auf das alte Urteil Bezug genommen. Schäfer Pfister Mayer Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Schäfer
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