BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 196/14 vom 28. Mai 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers und am 28. Mai 2014 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2013 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft erweist. Bei der Würdigung der Einlassung des für die Tatzeit am 1. März 2012 ein Alibi geltend machenden Angeklagten war für die Kammer "von entsche i- dender Bedeutung", dass er dieses erst zu einem sehr späten Zeitpunkt im Ve r- fahren vorbrachte, was nicht nachvollziehbar sei. Damit hat das Landgeri cht in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten für di e- 1 2 - 3 - sen nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweiger echts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angekla g- te die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürc h- ten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der a n- fänglichen Aussageverweigerung nachteilige Schlüsse gezogen werd en (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 515/65, BGHSt 20, 281, 282 ff.; Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 3 StR 484/83, StV 1984, 143). Da dem Urteil entnommen werden kann, dass der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung überhau pt Angaben machte, liegt auch kein Fall eines - der Würdigung grundsätzlich zugänglichen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ - RR 2005, 147, 148) - teilweisen Schweigens vor, so dass der dargelegte Rechtsfehler auf die Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 3 StR 248/96, NStZ 1997, 147). Auf di e- sem beruht das Urteil auch. Da die Kammer dem prozessualen Verhalten des 3 - 4 - Angeklagten ausdrücklich entscheidende Bedeutung beigemessen hat, kann der Senat nicht a usschließen, dass das Landgericht zu einer anderen Übe r- zeugung bezüglich der Täterschaft des Angeklagten gelangt wäre, wenn es dessen Einlassung rechtsfehlerfrei gewürdigt hätte. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
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