BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 196/15 vom 4. August 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe r am 4. August 2015 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Dezember 2014 werden als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gungen keinen Re chtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten Ar . , das Landg e- richt habe zu Unrecht von der Vereidigung der Zeugin A . abgesehen, bleibt auch deshalb ohne Erfolg, weil die Aussage dieser Zeugin keine aussch laggebende Bedeutung hatte (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 59 Rn. 3, 13). Die von dieser Zeugin bekundeten Tatsachen wurden auch durch andere Beweismittel belegt. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol
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