ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR196.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 196/16 vom 14. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 14. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrü ge gestützte Revision des Angeklagten; das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, entgegen § 265 Abs. 1 StPO nicht auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts hingewie sen worden zu sein. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legte dem Angeklagten zur Last, den ihm vorgeworfenen schweren Raub gemeinschaf t- lich mit dem Mitangeklagten A . begangen z u haben (§ 25 Abs. 2 StGB). Verurteilt hat das Landgericht indes nur den Angeklagten, während A . fre i- 1 2 3 - 3 - gesprochen worden ist. Die Strafkammer hielt es für möglich, dass der Ang e- klagte die Tat allein begangen hatte. Einen Hinweis hierauf hat sie ihm nich t erteilt. Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zugela s- sene Anklage, so muss es den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Ge legenheit geben, seine Verteidigung darauf einz u- richten; das gilt auch bei einer Verurteilung wegen Alleintäterschaft statt Mitt ä- terschaft (vgl . BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 - 1 StR 318/57, BGHSt 11, 18, 19; Be schlü ss e vom 7. September 1977 - 3 StR 299/ 77, juris Rn. 1; vom 16. Februar 1989 - 1 StR 24/89, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5; vom 17. Mai 1990 - 1 StR 157/90, NStZ 1990, 449; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 StR 474/95, StV 1997, 64; Be schlü ss e vom 17. Januar 2001 - 2 StR 438/00, juris Rn . 3; vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 260/08, juris Rn. 8; vom 22. März 2012 - 4 StR 651/11, juris Rn. 3; vom 30. Juli 2013 - 2 StR 150/13, juris Rn. 1 ). Entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertr e- tenen Auffassung beruht das Urteil a uf diesem Verstoß. Zwar ging schon der mit der zugelassenen Anklage erhobene Tatvorwurf dahin, dass der Angeklagte die Tathandlung als solche allein ausführte, während der dem Mitangeklagten A . zur Last gelegte Tatbeitrag im Wesentlichen darin bestand , den Tatplan entwickelt und den Angeklagten für die Ausführung der Tat angeworben zu h a- ben. Abgesehen davon, dass der Anklagevorwurf - wie sich aus dem wesentl i- chen Ergebnis der Ermittlungen ergibt - außerdem auf der Annahme gründete, dass A . dem Ang eklagten während der Tatausführung telefonisch Anwe i- sungen erteilte, kommt es für die Beruhensfrage nicht darauf an, ob die Mö g- 4 5 - 4 - lichkeit einer anderen Verteidigung nahe liegt; es genügt vielmehr, dass sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (BGH, Beschl üsse vom 7. September 1977 - 3 StR 299/77, juris Rn. 2; vom 16. Februar 1989 - 1 StR 24/89, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5); das ist hier der Fall. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Bei einer Verurteilung wegen e ines gemäß § 250 Abs. 2 StGB qualifizie r- ten Raubes ist die Tat im Urteilstenor als "besonders schwerer Raub" zu b e- zeichnen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; vom 7. März 2006 - 3 St R 52/06, juris Rn. 2). Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB qualifizierten Raubes wird von den bislang getroffenen Festste l- lungen nicht getragen. Den Urteilsgründen lässt sich schon nicht eindeutig en t- nehmen , dass der Angeklagte den Geschädigten durch die Tat in eine für die Verwirklichung der Vorschrift erforderliche konkrete Gefahr des Todes gebracht hat. Den Feststellungen zufolge "schlug" der Angeklagte den Geschädigten zwar "mit heftigen Schlägen gegen O berkörper und Kopf, bis" der Geschädigte "bewusstlos zu Boden fiel" (UA S. 6), und der Geschädigte, der u.a. eine "intr a- zerebrale Blutung im Bereich der linksseitigen Basalganglien" erlitten hatte, "b e- fand sich mehrere Tage aus medizinischen Gründen in ein em künstlichen K o- ma" (UA S. 8). Daraus ergibt sich jedoch nicht unbedingt, dass er in konkrete Lebensgefahr geraten war. Den in den Urteilsgründen wiedergegebenen Ang a- ben der Rechtsmedizinerin, die den Geschädigten untersucht hat, lässt sich insoweit nicht s entnehmen. 6 7 8 - 5 - Zudem belegen die Feststellungen den subjektiven Tatbestand nicht. § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz des T ä- ters in Bezug auf den Eintritt der konkreten Gefahr des Todes voraus (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2 004 - 2 StR 101/04, NStZ 2005, 156, 157). Dazu ve r- halten sich die Urteilsgründe nicht. Es versteht sich indes weder von selbst, dass der Angeklagte die Möglichkeit erkannte, den Geschädigten durch die "heftigen Schläge gegen Oberkörper und Kopf" in konkret e Lebensgefahr g e- bracht zu haben, noch kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er diese Folge seines Handelns billigend in Kauf nahm. Die neue Hauptverhandlung wird der nunmehr zur Entscheidung beruf e- nen Strafkammer Gelegenheit geben, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat auch unter dem Gesichtspunkt des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB zu prüfen. Becker Mayer Gericke Spanio l Tiemann 9 10
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