BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 197/09 vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gef344hrlicher K366rperverletzung zu 2.: gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 7. Juli 2009 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. September 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die von der Revision des Angeklagten S. erhobene R374ge der Verletzung der 247 67 Abs. 1 JGG, 247 258 Abs. 2, 3 StPO ist auch deshalb unbegr374ndet, weil der am 15. April 1990 geborene Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits vollj344hrig war (vgl. Eisen-berg, JGG 13. Aufl. 247 67 Rdn. 2; OLG Hamm ZJJ 2006, 201). Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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