BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 197 /13 vom 23. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Juli 201 3 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Osnabrück vom 5. März 2013, soweit es ihn betrifft , in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe sowie den Vo r- wegvollzug mit den jeweils zugehörigen Feststellungen au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere S trafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung smitteln in 36 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit une r- laubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, die Unterbri n- gung des Angeklagten in einer Entziehun gsanstalt angeordnet sowie bestimmt, dass 16 Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vol l- 1 - 3 - strecken seien. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt halten sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Der jeweilige Ausspruch über die Einzelstrafen weist keinen du rchgreifenden Rechtsfehler auf, weil diese jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO sind. Demgegenüber kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht best e- hen bleiben. Den Urteilsgründen ist der Zeitpunkt der letzten, nach der En t- scheidung d es Amtsgerichts Lingen vom 9. Juni 2011 ergangenen Vorverurte i- lung durch dasselbe Gericht ebenso wenig zu entnehmen wie der Umstand, ob diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Auf der für das Revisionsve r- fahren maßgebenden Entscheidungsgrundlage i st deshalb nicht zu beurteilen, ob für die vom Amtsgericht Lingen zuletzt abgeurteilte Tat und möglicherweise zumindest für einen Teil der hier abgeurteilten, ab Ende November 2011 b e- gangenen Taten gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Der Wegfall der Gesamtstrafe bedingt die Aufhebung der Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs. Das neue Tatgericht wird gegebenenfalls in diesem Zusammenhang auch zu bedenken haben, welchen Einfluss der 2 3 4 - 4 - Umstand auf die Reihenfolge der Vollstreckung hat, dass der Angeklagte sich seit dem 6. November 2012 in einer stationären Drogentherapie befindet. Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol
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