BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 197/14 vom 2. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 201 5 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender , die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Mayer , Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Staatsanw a lt - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus Berlin, Rechtsanwalt aus Berlin als Verteidiger, Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammer - gerichts Berlin vom 8. November 2013 wird verworfen. Der Beschwerde führer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Kammergericht Berlin hat den Angeklagten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in vier Fällen zu der Gesamtfreihe itsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie zu seinen Lasten zwei PCs, einen Laptop, zwei externe Fes t- platten und einen Memorystick eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahre n. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen begeisterte sich der als Palästinenser im Lib a- non aufgewachsene Angeklagte mehr und mehr für die terroristische Organis a- tion A l Qaida, die sich nach seiner Auffassung als einzige wirkl ich für die Sache der Palästinenser einsetzt. Ab dem Jahre 2008 schloss er sich dem Internet - forum "Ansar al - Mujahideen" an, einem Netzwerk aus mehreren jihadistischen 1 2 - 4 - Websites, das die Unterstützung des gewaltsamen " Jihad " im Sinne der Ide o- logie von A l Qa ida zum Ziel hat und dessen sich auch die A l Qaida - Medienorganisationen regelmäßig für ihre Veröffentlichungen bedienen. Unter Nutzung seiner Kenntnisse über computergestützte Filmbearbeitung beteiligte er sich dort zunächst an der Gestaltung der Interneta uftritte. Im Jahre 2009 entschloss er sich, A l Qaida durch eigene Medienarbeit zu unterstützen. Hierzu fertigte er mehrere Videobeiträge an und stellte diese im Forum "Ansar al - Mujahideen" bzw. in dessen Unterforen mittels Links zum Herunterladen bereit " i n der Hoffnung, eine möglichst große Zahl von Nutzern zur Teilnahme am Jihad als Mitglied von Al Qaida oder zu deren Unterstützung, insbesondere durch Spenden, zu bewegen. " 1. Am 12. April 2009 stellte er eine selbst gefertigte Videocollage mit dem Tit el "Wir sind Angehörige des Monotheismus, Knechte des Einen" in das offen zugängliche "Forum für islamische Videos und Audios" ein (Fall B. IV. 1. der Urteilsgründe). Sie reiht unter Einblendung des Logos des Ansar - Netzwerkes in rascher Folge Kampfszenen a us Filmen über die Kreuzzüge s o- wie Aufnahmen vom Kampf jihadistischer Gruppen gegen russische Soldaten in Afghanistan, von den Anschlägen des 11. September 2001 und vom Training jihadistischer Gruppierungen in der Gegenwart aneinander. Unterlegt ist die Da rstellung mit Aufnahmen Usama Bin Ladens, mit Texten und mit Gesang. Unter anderem singt ein Männerchor: "Für Dich opfern wir unsere Seelen und werden nicht davon ablassen, oh Du Heimat, für Dich und Deinetwegen sind wir bereit, unser Leben zu geben". Im A bspann folgt der Appell "Vergesst nicht, Eure Brüder, die Mujahideen, und alle Muslime mit Eurem Gebet zu unter - stützen". 3 - 5 - 2. Am 19. April 2009 stellte er - wiederum unter Verwendung des Logos des Netzwerkes "Ansar al - Mujahideen" - die von ihm bearbeite te Aufzeichnung eines Interviews von J . mit Usama Bin Laden ein (Fall B . IV. 2. der U r- teilsgründe). In dem Interview erklärt Bin Laden die Teilnahme am Jihad ang e- sichts der anti i slamischen Aggression des Westens zur Pflicht eines jeden Mu s- lim. J eder solle hervortreten und Juden und Amerikaner töten. Angefügt sind u.a. Bildsequenzen von den Anschlägen des 11. September 2001. Im Abspann folgt der Aufruf, "unsere Brüder, die Mujahideen, nicht zu vergessen hinsichtlich Eures aufrichtigen Bittgebets u nd Eurer Geldmittel und Eurer Leben". 3. Am 8. Juli 2009 stellte er eine selbst gefertigte Videocollage mit dem Titel "Nur nicht meinen Liebling, Ihr ungläubigen Flegel" in ein offenes Forum ein (Fall B. IV. 3. der Urteilsgründe). Sie befasst sich mit d en Veröffentlichu n- gen der sog. Mohammed - Karikaturen in einer dänischen Tageszeitung im Se p- tember 2005. Wiedergegeben werden Aufrufe zur Rache für die "Verunglim p- fung des Propheten " , daneben werden Bildersequenzen mit Sprengstoffa n- schlägen und kämpfenden Mu jahideen gezeigt. In Gesängen wird zum Jihad aufgerufen. Es folgen Bilder von sieben "Märtyrern" aus dem Umfeld von Al Qaida auf dem Totenbett, eine Aufnahme des Attentäters des Anschlags von Al Qaida auf die dänische Botschaft in Islamabad am 2. Juni 2008 sowie die A b- schiedserklärung des Selbstmordattentäters auf die US - amerikanische Bo t- schaft in Khost/Afghanistan am 2. Juli 2008, die dieser ausdrücklich als Rache für die "Verhöhnung des Gesandten" verübt hatte. Auch hier folgt im Abspann der Aufruf, "unse re Brüder, die Mujahideen, nicht zu vergessen hinsichtlich E u- res aufrichtigen Bittgebets und Eurer Geldmittel und Eurer Leben". 4 5 - 6 - 4. Schließlich stellte er die bearbeite Fassung eines am 26. August 2009 erschienenen Videofilms über einen Selbstmordanschla g auf eine Polizeistation in Nazran/Inguschetien in das Forum ein (Fall B. IV. 4. der Urteilsgründe). In den Originalfilm eingefügt hatte der Angeklagte u.a. den Ruf "Hier spricht die Stimme des Kaukasus, Du unser Scheich Bin Laden", die Einblendung des Sc hriftzuges "Scheich der Mujahideen, Usama Bin Laden. Möge ihn Allah b e- schützen und am Leben erhalten" sowie eine Rede Bin Ladens mit einem Au f- ruf zur Teilnahme am gewaltsamen Jihad. II. Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antrag s- sc hrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. III. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. 1. Die Annahme des Kammergerichts, der Angeklagte habe mit der Ei n- stellung der Videobeiträge in die Internet - Foren jeweils um Mit glieder und Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida geworben (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB), hält rechtlicher Überprüfung stand. 6 7 8 9 - 7 - a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl ü ss e vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, StB 3/07, BGHSt 51, 345, 353; vom 19. Juli 2012 - 3 StR 218/12, StV 2013, 303) wirbt im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung, wer sich um die Gewinnung von Personen b e- müht, die sich mitgliedschaft lich in die Organisation einer bestimmten derart i- gen Vereinigung einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Berei t- schaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Verein i- gung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern , ohne sich selbst als Mi t- glied in die Organisation einzugliedern. Dies bedeutet eine Umgrenzung des Tatbestandes in zweifacher Hinsicht: Erforderlich ist zunächst eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunste n einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt. Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den hiernach notwendigen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung , sich dem "Jihad" anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese n icht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum "Jihad" nur gelten, wenn er durch eine Person vorgenommen wird, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der repräsentierten Vereinigung (BGH aaO). 10 11 - 8 - Notwendig ist daneben die Abgrenzung zu m bloßen Werben um Sympathie . Nicht ausreichend ist das befürwortende Eintreten für ei ne konkrete terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auc h Einzelpersonen zur Legitimation der Begehung von Straftaten dient (BGH aaO). Dass derartige Äußerungen regelmäßig auch mit der stillschweigenden Erwartung einhergehen werden, beim Adressaten Überlegungen hin zu einem Anschluss an die Vereinigung oder zu deren Unterstützung auszulösen und dieser so neuen Zulauf zu verschaffen, kann hieran nichts ändern. Um die gebotene Abgrenzung zur straflosen bloßen Sympathiewerbung zu gewährleisten, muss vielmehr festgehalten werden am Erfordernis eines sich dem Adressa ten - wenn auch nur aus den Gesamtumständen - erschließenden eigenen Inhalts der Erklärung dahin, sie diene gezielt der Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern zu Gunsten einer konkreten Organisation (BGH aaO). Für die Beurteilung, ob der Äußerung ein in diesem Sinne werbender Charakter zukommt, gelten die allgemein an die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung anzulegenden Maßstäbe (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, StraFo 2013, 123 , 125 ). Die Auslegung von schriftlichen un d mündlichen Äußerungen auf ihren tatsächlichen Gehalt ist Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 101; Beschluss vom 16. Mai 2012 - 3 StR 33/12, NStZ 2012, 564). Kriterien für die Auslegung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die für die Zuhörer erkennbaren Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592). Maßgeblich ist das Verständnis des Durchschnittsadressaten (BGH, Ur teil vom 12 13 - 9 - 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 19). Schon nach einfach - rechtlichen, im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) insbesondere aber auch nach verfassungsrechtlichen Anforderungen ist dabei zu beachten, dass einer Aussage keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und dass im Falle der Mehrdeutigkeit einer Aussage nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden darf, ohne dass andere Deutungsmöglichkeite n mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 u.a., BVerfGE 82, 43; vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 295 f.; vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93, NJW 1999, 204, 205; BGH, B eschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592). Lässt eine Sinngebung danach Verstöße gegen Denk - oder Sprachgesetze oder gegen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgerich t als rechtsfehlerfrei hingenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 19). b) Nach diesen Maßstäben ist die Bewertung des Kammergerichts, den festgestellten Inhalten der Veröffentlichungen sei jeweils eine Aufforder ung an die Adressaten zu entnehmen, auf der Seite von A l Qaida an Gewaltakten teilzunehmen oder die Vereinigung zu unterstützen, nicht zu beanstanden. a a) Die unter B. IV. 1. der Urteilsgründe beschriebene Collage vermischt in schneller Abfolge Szenen a us Filmen über die Kreuzzüge, Darstellungen von Kampfhandlungen heutiger " Jihadisten " sowie Bilder von den Anschlägen des 11. September 2001 und blendet dabei wiederholt auch Aufnahmen von Usama bin Laden ein. Akustisch begleitet wird das Video von Tonaufn ahmen, die das " Märtyrertum " verherrlichen. Der vom Kammergericht aus einer Gesamtschau dieser Umstände gezogene Schluss, der Angeklagte habe dem Adressaten 14 15 - 10 - vermitteln wollen, die Teilnahme am gewaltsamen " Jihad " unter Führung von A l Qaida und Usama bin La den sei die legitime Fortsetzung eines seit den Kreuzzügen andauernden Abwehrkampfs der Muslime gegen Aggressionen der westlichen Welt und damit Pflicht eines jeden Gläubigen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dieser Gesamteindruck wird insbesondere mit B lick auf den Adressatenkreis nicht dadurch entscheidend relativiert , dass der Angeklagte im Abspann zu der 6:20 Minuten langen Kollage (lediglich) noch dazu auffordert e , " die Mujahideen und alle Muslime " durch Gebete zu unterstützen. b b) In dem unter B . IV. 2. der Urteilsgründe dargestellten Video fordert Usama Bin Laden zur Teilnahme am " Jihad " und damit - nach dem Gesamtzusammenhang - zu gewaltsamen Aktionen an der Seite von A l Qaida auf. Diesen Aufruf macht e sich der Angeklagte erkennbar dadurch zu e igen, dass er seinerseits an die Adressaten mit der Bitte herantr a t, die " Brüder " mit Geldmitteln und unter Einsatz ihres Leben zu unterstützen. c c) Entsprechendes gilt im Falle B. IV. 3. der Urteilsgründe. Die Collage stellt Aufrufe zur Rache wegen de r Veröffentlichung der Mohammed - Karikaturen in einen engen Zusammenhang mit terroristischen Aktionen gerade von A l Qaida; auch hier appelliert e der Angeklagte an die Adressaten, die " Brüder " mit Geldmitteln und unter Einsatz ihres Leben zu unterstützen. d d) Auch im Falle B. IV. 4. der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte schließlich den wiedergegebenen Aufruf Usama Bin Ladens zur Teilnahme am " Jihad " und damit zu gewaltsamen Aktionen an der Seite von A l Qaida erkennbar zu Eigen gemacht. Seine Einfügung en bezeichnen Usama Bin Laden als " unseren Scheich " sowie als " Scheich der Muhajideen " und betonen so dessen von ihm anerkannte führende Rolle im gewaltsamen " Jihad " ebenso wie dessen Autorität in Glaubensfragen. 16 17 1 8 - 11 - 2. Auch der Strafausspruch hat Bestand . a) Dies gilt auch, soweit das Kammergericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dieser nach der Hausdurchsuchung am 28. September 2009 seine jihadistischen Aktivitäten fortsetzte. Auch wenn für die Zeit nach der Begehung der letzten ab geurteilten Tat im August 2009 keine Straftaten des Angeklagte n mehr festgestellt wurden, hat der Strafsenat ausreichend darg e- legt, dass der Angeklagte sich auch danach nicht, wie die Revision meint, auf seine Information über jihadistische Aktivitäten bes chränkte, sondern seine r- seits Aktivitäten im Hinblick auf die Fertigung neuer Videofilme über jihadist i- sche Themen entwickelte. Dies durfte der Tatrichter als Nachtatverhalten we r- ten, aus dem sich Rückschlüsse auf die Einstellung des Angeklagten zu seinen Taten ziehen lassen. b) Ebenso wenig unterliegt die straferschwerende Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte nicht davor zurückschreckte, seinen Sohn in seine gewaltverherrlichenden Aktivitäten einzubeziehen und dessen kindliche Entwicklun g durch rigide Glaubensvorstellungen "in Art einer Gehirnwäsche" zu beeinflussen, einem Rechtsfehler. Zwar garantiert Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kind ererziehung in religiöser und weltanschaul i- cher Hinsicht (BVerfG, Urteil vom 24. September 200 3 - 2 BvR 1436/0 2 , BVerfGE 108, 282 , 301 mwN; Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09, NJW 2009, 315 1, 3152 mwN), wobei die Grundrechte auch bei der Strafz u- m essung als Wertmaßstäbe Beachtung verlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1968 - 1 BvR 579/67, BVerfGE 23, 127 , 133 f.). Doch ergibt der Z u- 19 20 21 - 12 - sammenhang der Urteilsdarlegungen des Kammergerichts, dass es zu Lasten des Angeklagten nicht die religiöse Erz iehung seines Sohnes, sondern dessen Einbeziehung in seine gewaltverherrlichenden Aktivitäten berücksichtigt hat, die vom Erziehungsrecht nicht umfasst sind. Diese Bewertung wird von den Fes t- stellungen auch getragen, wonach der Angeklagte als Arbeitsmateri al für seine jih a distischen Beiträge im Internet auch Bilder seines achtjährigen Sohnes e r- stellt hat, die diesen mit wollener Gesichtsmaske und einer Gewehrattrappe in der Hand zeigen, die ungefähr seine Größe erreicht (UA S. 45). I V. Schließlich hä lt auch die Einziehung zweier näher bezeichneter PC, e i- nes Laptop, zweier externer Festplatten und eines Memorystick der rechtlichen Überprüfung stand. Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Computer nebst Zubehör vorliegend als Tatmi ttel anzusehen sind und deshalb nach § 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB als Einziehungsgegenstand in Betracht kommen (BGH, Beschl ü ss e vom 28. August 2012 - 4 StR 278/12, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 1; vom 8. Februar 2012 - 4 StR 657/11, NStZ 2012, 319). Entgege n dem Revisionsvorbringen ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, dass der Strafsenat die Einziehung nicht mit der Auflage, die Festplatten zu löschen, nach § 74b Abs. 2 StGB lediglich vorbehalten hat. Gemäß § 74b Abs. 2 StGB hat das Gericht anzuordnen, da ss die Einzi e- hung lediglich vorbehalten bleibt und eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen ist, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. Die Einziehung dient allerdings keinem einzelnen Zweck. Sie verfolgt nach ihrer geset zlichen Ausgestaltung vielmehr eine mehrspurige Konzeption 22 23 - 13 - verschiedener repressiver und präventiver Zwecke und hat damit je nach den Umständen des Falles Straf - und/oder Sicherungscharakter. Soweit im Einze l- fall sowohl die Voraussetzungen einer personen - als auch objektbezogenen Einziehung gegeben sind, bestimmt sich der Rechtscharakter der Sanktion nach dem Zweck, dem unter Berücksichtigung der konkreten Umstände das entscheidende Gewicht beizumessen ist (S/S - Eser, 29. Aufl., vor § 73 ff., Rn. 13 ff.). Im Fall der Einziehung nach § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB steht regelmäßig deren Strafcharakter im Vordergrund, da diese hier im Wesentl i- chen an täterbezogene Merkmale - die Schuld und das Eigentum des Täters - anknüpft, während der eingezogene Gegenstand a n sich keine Gefährlichkeit aufweist (S/S - Eser, 29. Aufl., vor § 73 ff., Rn. 14). Das Strafübel ist im Verlust des Eigentums an dem eingezogenen Gegenstand zu sehen. Dieses lässt sich indes nur durch die Einziehung des Gegenstandes erreichen, während denkb a- re weniger einschneidende Maßnahmen zwar den Sicherungszweck, nicht aber den Strafzweck der Einziehung erfüllen können (S/S - Eser, 29. Aufl., § 74b, Rn. 6; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 74b Rn. 3). So liegt der Fall hier. Das Kammergericht hat die E inziehung auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteil s- gründe lässt sich entnehmen, dass die Einziehung der Computer samt Zub e- hör, die dem Angeklagte n nicht allein zur Vorbereitung und Begehung der a b- geurteilten Taten dien ten, sondern ihn umfassend in das Ansar - Netzwerk als einen der wesentlichen Moderatoren einband en (vgl. UA S. 42 ff.), als Stra f- sanktion dienen sollte. Dieser Zweck konnte mit weniger einschneidenden Maßnahmen wie der Löschung der Festplatten nicht erreich t werden, zumal sich der Angeklagte von der Durchsuchung in vorliegender Sache nicht davon abhalten ließ, mit neuen Geräten seine Aktivitäten zur Herstellung von Videocollagen und dergleichen wieder aufzunehmen. Im Hinblick auf die he r- 24 - 14 - vorragende Bedeutung der eingezogenen Computer nebst Zubehör für die B e- gehung der abgeurteilten Taten und des nicht allzu hohen Wertes der - vom Angeklagten bald wieder ersetzten - Geräte stellt es auch keinen Rechtsfehler dar, dass das Kammergericht die Einziehung nicht ausd rücklich mildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Der Einziehung steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Verurteilungen wegen des Herunterladens oder Vorführens kinde r- pornographischen Materials regelmäßig ein Vorbeha lt der Einziehung der ve r- wendeten Computer bei Auflage weniger einschneidender Maßnahmen zu erö r- tern ist ( BGH, Beschl ü ss e vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 7 0 f. ; vom 1. Januar 2012 - 4 StR 612/11 ; vom 8. Februar 2012 - 4 StR 657/11, NStZ 2012, 319; vom 28. August 2012 - 4 StR 278/12, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 1), nicht entgegen. Die Entscheidung des 2. Senats, auf die diese Rechtsprechung jeweils verweist ( BGH, Beschluss vom 25 - 15 - 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69 ff.) , s ah in dem beschla g- nahmten Computer einen individualgefährlichen Gegenstand nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB, so dass der Sicherungscharakter der Einziehung im Vordergrund stand, dem gegebenenfalls auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen Rechnung getragen wer den kann. Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol
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