BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 197 /1 5 vom 7 . Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7 . Juli 2015 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Bei verfassungskonformer Auslegung ge stattet § 3 54 Abs. 1a Satz 1 StPO dem Revisionsgericht dann eine eigene Strafzumessungsentsche i- dung, wenn diesem ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05 u.a., BVerfGE 118, 212, 230 ff.). Ein solcher liegt dem Senat auf der Grundlage der Ausführungen in dem a n- gefochtenen Urteil vor. Mit der auf Hinweis des Senats eingegangenen Stellungnahme des Verteidigers vom 3. Juli 2015 werden keine zusätzl i- chen Strafzumessungstatsachen vorgetragen. Die Rechtsausführungen in diesem Schriftsatz vermögen Zweifel an der Anwendbarkeit des § 354 Abs. 1a StPO im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Becker Pfister Schäfer Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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