BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 198/08 vom 17. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 28. Januar 2008 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-ner widerstandsunf344higen Person und vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344-higen Person h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte in den fr374hen Morgenstunden Besuch von drei jungen Leuten, darunter auch der 18j344hrigen W. , die nach ei-nem Diskothekenbesuch bei ihm noch etwas weiterfeiern wollten. Nach einiger Zeit wurde W. m374de, legte sich im Schlafzimmer des Angeklagten be-kleidet auf dessen Bett und schlief ein. Sp344ter legte sich der Angeklagte neben 2 - 3 - sie, zog ihr Hose und Slip aus und drang mit seinem Glied von hinten in ihre Scheide ein, ohne dass sie davon etwas bemerkte. Als sie aus dem Schlaf er-wachte und sich erschrocken aufrichtete, lie337 der Angeklagte von ihr ab und entgegnete auf ihre Frage, was das solle, er habe gedacht, sie wolle das auch. Das Landgericht hat nicht auszuschlie337en vermocht, dass der Angeklag-te irrig von einer Einwilligung der Frau in den Geschlechtsverkehr ausgegangen ist, und ausgef374hrt, selbst ein solcher Irrtum lasse weder den Vorsatz noch die Schuld entfallen. Dies ist rechtsfehlerhaft. 3 H344tte die Frau, ehe sie eingeschlafen war, in sexuelle Handlungen des Angeklagten mit ihr eingewilligt, w344ren diese Handlungen nicht objektiv unter Ausnutzung der Widerstandsunf344higkeit im Sinne von 247 179 Abs. 1 StGB vor- genommen worden (Fischer, StGB 55. Aufl. 247 179 Rdn. 16). Der Irrtum 374ber ein Tatbestandsmerkmal l344sst aber nach 247 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ent- fallen. Nichts anderes ergibt sich, wenn in der Einwilligung ein Rechtfertigungs- grund gesehen wird: Der Angeklagte h344tte dann einen Umstand angenommen, der geeignet gewesen w344re, die Rechtswidrigkeit seines Tuns auszuschlie337en. Dies ist wie ein den Vorsatz ausschlie337ender Irrtum 374ber Tatumst344nde nach 247 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten (vgl. BGHSt 31, 264, 286 / 287 m. w. N.). 4 Der Sachverhalt muss unter Zugrundelegung dieser Rechtslage erneut aufgekl344rt werden, wobei der neue Tatrichter auch die Beanstandungen der Revision zur Plausibilit344t des festgestellten Sachverhalts nach den Ma337st344ben der Lebenserfahrung zu bedenken haben wird. 5 2. Wegen des inneren Zusammenhangs der K366rperverletzung mit dem als unmittelbar vorangehend festgestellten Sexualdelikt hebt der Senat auch 6 - 4 - diese Verurteilung auf, um dem neuen Tatrichter einheitliche neue Feststellun-gen zu erm366glichen. Becker Miebach Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer
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