BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 198/14 vom 8. Juli 201 4 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und n ach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2014 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 5. November 2013 wird 1. im Falle II. 11 der Urteilsgründe das Verfahren vorläufig ei n- gestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, 2. im Falle II. 6 der Urtei lsgründe die Verfolgung der Tat auf den Vorwurf der Bedrohung beschränkt, 3. das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass dieser der b e- sonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fä l- len, j eweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Bedrohung, des Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des E r- werbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen schuldig ist, b) aufgehoben - in den Aussprüche n über die Einzelstrafe im Falle II. 6 der Urteilsgründe, die Gesamtstrafe und den Vollzug der Strafe vor der Maßregel; die jeweils zugehörigen Fes t- stellungen bleiben aufrechterhalten; - 3 - im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent scheidung, auch über die verble i- benden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, - soweit die Einziehung eines Schlagstocks angeordnet worden ist; diese Anordnung entfällt. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körpe r- verletzung, wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Hehlerei sowie weg en Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu der G e- samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Weiter hat es die Unterbri n- gung des Angeklagten in einer Entziehungs anstalt angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel "weitere fünfzehn Monate Freiheitsstrafe" zu vollstrecken sind. Zulasten des Angeklagten hat es schließlich verschiedene Betäubungsmittelutensilien sowie einen Schlagstock eingezogen. 1 - 4 - D ie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antrags schrift des Generalbundesanwalts unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antr a g des Generalbundesanwalts bzw. mit dessen Zustimmung stellt der Senat das Verfahren vorläufig ein, soweit der Angeklagte im Falle II. 11 der Urteilsgründe der Hehl erei schuldig gesprochen worden ist, und b e- schränkt im Falle II. 6 der Urteilsgründe die Strafverfolgung auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Bedrohung (§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Dies führt zu entsprechender Änderung d es Schuldspruchs und zur Aufhebung der im Falle II. 6 der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzel - strafe ; denn deren Bemessung hat das Landgericht ausdrücklich auf die tatei n- heitliche Verwirklichung zweier Straftatbestände gestützt. 2. Unabhängig davon hat auch der Gesamtstrafenausspruch keinen B e- stand. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der Ang e- klagte am 4. Juni 2012 wegen Sachbeschädigung und Besitz von Betä u- bungsmitteln zu einer (Gesamt - )Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wo r- den war, deren Vollstreckung noch bis 3. Juni 2015 zur Bewährung ausgesetzt ist. Danach kommt jedenfalls eine Gesamtstrafenfähigkeit der dort verhängten mit den nunmehr in den Fällen II. 12 und 13 der Urteilsgründe jeweils wegen Handeltreibens mit Betäu bungsmitteln in nicht geringer Menge ausgesproch e- nen Einzelstrafen in Betracht, denn das Landgericht hat insoweit die Tatzeiten "Mai 2012" bzw. "Frühjahr/Frühsommer 2012" festgestellt. Hierzu verhält sich das Urteil nicht. 2 3 4 - 5 - Der Wegfall des Gesamtstrafena usspruchs erfasst auch die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel (§ 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB). Die jeweils zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben; der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, wird er bei der ihm obliegenden erneuten Berechnung des vorab zu vollziehenden Teils der Strafe auch zu be achten haben, dass vom Angeklagten verbüßte U n- tersuchungshaft erst im Vollstreckungsverfahren anzurechnen ist und deshalb bei der tatrichterlichen Entscheidung außer Ansatz zu bleiben hat (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14, juris Rn. 11 ). 3. In Wegfall zu bringen ist schließlich die Einziehung des Schlagstocks. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Die Urteilsgründe des Landgerichts belegen nicht, dass der Schlagstock zur Begehung einer der verfahrensgege nständlichen Taten gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist (§ 74 Abs. 1 StGB). Nach den Fes t- stellungen verwendete der Angeklagte in Fall II. 2 einen zum Öffnen des Dachbodens bestimmten Holzstock, in Fall II. 5 einen Birkenast sowie in Fall II. 6 einen Stock in der Art eines Besenstils. Damit ist nicht dargetan, dass der in der Wohnung des Angeklagten aufgefundene Schlagstock bei einer der festgestellten Taten verwendet wurde und e i- ne der Taten gefördert hat. Da auszuschließen ist, dass ein neues Ta t- geri cht hierzu weitere Feststellungen treffen könnte, kann der Senat i n- soweit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsanordnung a b- schließend aufheben." 5 6 - 6 - Dem schließt sich der Senat an. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 7
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