BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 198/15 vom 6. August 201 5 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 201 5 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer, Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwa lt als Verteidiger, Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Januar 2015 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmitt els und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staat s- kasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Heimtückemordes zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft b eanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Rüge der Verle t- zung materiellen Rechts gestützten Revision, das Landgericht habe den Ang e- klagten rechtsfehlerhaft nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus unterg e- bracht (§ 63 StGB). D as Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler von der Anordnung einer U n- terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abges e- hen, denn es hat nicht sicher feststellen können, das dessen Steuerungsfähi g- kei t bei der Begehung der Tat infolge einer krankhaften seelischen Störung e r- heblich vermindert war (§§ 63, 21 StGB); es hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit lediglich nicht ausschließen können. Die dem zu Gru n- de liegende Würdigung der Bew eise begegnet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen rechtlichen Bedenken. 1 2 - 4 - a) Der 23 - jährige, bislang nur wegen Diebstahls in Erscheinung getret e- ne Angeklagte leidet an einer chronifizierten paranoid - halluzinatorischen Sch i- zophrenie. Nach dem er am Vortag die ihm monatlich zustehende Sozialleistung 2. Juli 2014 zunächst zweimal in die Unterkunft der ihm bis dahin unbekannten späteren Getöteten, um dort jeweils gegen Be zahlung deren Dienste als Prost i- tuierte in Anspruch zu nehmen. Gegen 19.30 Uhr kehrte er wie angekündigt nochmals zurück, wobei er nunmehr ein einseitig geschliffenes Messer mit etwa 11 cm langer Klinge bei sich führte. Von seinem Bargeld waren ihm ledigli ch mit dem in der rechten Hand gehaltenen Messer unvermittelt insgesamt zeh n- mal in Tötungsabsicht auf deren Körper ein. Um ihre Schreie zu unterdrücken, hielt er ihr sodann über ge raume Zeit hinweg Mund und Nase zu, sodass sie nach kurzer Zeit an Verbluten und Ersticken verstarb. Spätestens nach dem von ihm festgestellten Eintritt des Todes entschloss sich der Angeklagte, die Habe seines Opfers nach Wertsachen zu durchsuchen. Vorgef Bargeld, ein iPhone und einen Laptop nahm er an sich und entfernte sich d a- mit. Davon, dass der Angeklagte sein Opfer beim dritten Besuch deshalb t ö- tete, weil er infolge der mit seiner Erkrankung einhergehenden Persönlichkeit s- veränderung aus einem lautstarken Wortwechsel beim vorangegangenen Ve r- lassen der Unterkunft auf Ablehnung und Zurückweisung schloss, hat sich das Landgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugen können. Das Landgericht hält es vielmehr für möglich, dass der Angeklagte handelte, um sich in den Besitz von Bargeld oder anderen Wertsachen des Opfers zu bringen. 3 4 - 5 - b) Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptve rhandlung ein Urteil über die für die Rechtsfolgen bedeutsamen U m- stände zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichte r Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüc h- lich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfa h- rungssätze verstößt oder an die Überzeugungsbildung überhöhte A nforderu n- gen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine a b- weichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nu r BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14, NStZ 2014, 507, 508). c) Nach diesen Maßstäben ist gegen die Beweiswürdigung des Landg e- richts von Rechts wegen nichts zu erinnern. aa) Sachverständig beraten sieht das Landgericht zunächst keine A n- halt spunkte dafür, dass in der Tatsituation ein akutes Wahnerleben im Sinne einer produktiv - psychotischen Symptomatik zum Tragen kam. Die Wahnthem a- tik des Angeklagten sei bislang wesentlich geprägt gewesen durch angstvoll - bedrohlich erlebte Beeinträchtigungen seitens Familienangehöriger; "Stimmen" hätten ihm den Abbruch der familiären Beziehungen nahe gelegt. Delikte wie Körperverletzungen und Widerstandshandlungen weise sein Vorleben nicht auf. Auch habe ausreichende Gelegenheit gefehlt, das Tatopfer, das er e rst kurz vor der Tat kennengelernt habe, in Wahnideen einzubauen. 5 6 7 - 6 - bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht aber auch die durch die chronifizierte, sich nunmehr über fünf bis sechs Jahre unbeha n- delt entwickelnde Erkrankung hervorgerufene Persönlichkeitsstörung des A n- geklagten und deren mögliches Zusammenspiel mit dem vor der Tat kons u- mierten Alkohol hinreichend in Bedacht genommen. Vorgeschichte und Auss a- gen von Zeugen aus dem persönlichen Umfeld belegten neben dissozialen Persönlichkeits zügen eine untergesteuerte Affektregulation, eine hochgradige Kränkbarkeit sowie einen paranoiden Denkstil, der von Misstrauen, emotionaler Kälte und geringer Empathiefähigkeit bis hin zu offener Feindseligkeit und Hass geprägt sei. Hieraus ergebe sich ein erhöhtes Risiko für gewalttätiges Verha l- ten; angesichts der aus psychiatrischer Sicht ernstzunehmenden anlasslosen Bemerkung des Angeklagten gegenüber einem Zeugen, er könne "auch töten", stehe dieser Annahme auch die unauffällige Vorgeschichte nicht entg egen. Wiederum sachverständig beraten misst das Landgericht unter diesen Umständen dem vorangegangenen Wortwechsel des Angeklagten mit dem späteren Tatopfer entscheidende Bedeutung bei. Sollte es zu einer streitigen Auseinandersetzung gekommen sein, so wären in Anbetracht der Schwere des Krankheitsbildes die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit sicher gegeben. Anderes gälte indes, wenn das spätere Tatopfer lediglich in einem ansonsten unverfänglichen Gespräch die Stimme erhoben hätte. Dass der Angeklagte aufgrund seiner verfestigten Persönlic h- keitsveränderung und unter dem Einfluss des konsumierten Alkohols als konstellativem Faktor eine solche Situation missverstanden, sie als Verletzung oder Zurückweisung empfunden un d deshalb überschießende Impulsivität en t- wickelt hätte, liege zwar nahe; sicher feststellen ließe sich eine solche Fehli n- terpretation aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht. 8 9 - 7 - Hinreichende Indizien für einen Streit hat das Landgericht indes nicht gewinne n können. Der im Übrigen geständige Angeklagte hat jede vorang e- gangene Auseinandersetzung mit der später Getöteten in Abrede gestellt. Di e- se selbst hatte einer wegen möglicher " Probleme " herbeigeeilten Arbeitskoll e- gin erklärt, man habe lediglich infolge Ve rständigungsschwierigkeiten - es blieb nur die von beiden unzureichend beherrschte englische Sprache - lauter g e- sprochen; über den angekündigten weiteren Besuch des Angeklagten hatte sie sich erfreut gezeigt. Wenn das Landgericht hiernach und angesichts dessen, dass der zwischenzeitlich mittellose Angeklagte nach der Tötung sogleich zur Wegnahme von Wertgegenständen schritt, einen von vornherein geplanten Raubmord für möglich gehalten hat, ist dies von Rechts wegen nicht zu bea n- standen. Mit der Frage, ob (auch) bei Zugrundelegung einer solchen Tatvaria n- te die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten krankheitsbedingt erhe blich ve r- mindert gewesen wäre, brauchte sich das Landgericht entgegen der Auffa s- sung des Generalbundesanwalts nicht auseinanderzusetzen, denn nach dem ausführlich mitgeteilten Ergebnis des psychiatrischen Sachverständigengutac h- tens liegt dies mangels zurei chenden Bezugs zum Krankheitsbild des Ang e- klagten fern. 10 - 8 - 2. Die Bemessung der Strafe weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten auf. Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob die Revision wirksam auf d ie Nichtanordnung der Maßregel beschränkt ist oder den Rechtsfolgenausspruch insgesamt erfasst. Becker Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urla ub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 11
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