ECLI:DE:BGH:2018:141118B3STR198.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 198/18 vom 14. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbun desanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. November 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 2. November 2017 aufgehoben in den Aussprüchen über a) d ie Einzelstrafen in den Fällen A.II.3. und A.II.6. der Urteil s- gründe ; b) die Gesamtstrafe; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterha l- ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer und dir i- gi s tischer Zuhälterei in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit A n- stiftung zum Schwangerschaftsabbruch und Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, gefährlicher Körperverletzung und Kö r- perverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, sowie wegen Menschenhandels zum Zweck der sexue l- len Ausbeutung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von si e- ben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Einzelstrafen in den Fällen A.II.3. und A.II.6. der Urteilsgründe h a- ben keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe. a) Im Fall A.II.3. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten der ausbeuteris chen und dirigistischen Zuhälterei in Tateinheit mit (gewerb s- mäßigem) Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung schuldig gesprochen. Bei der Strafz u- messung hat es den Strafrahmen des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB in der bis zum 14. Oktober 2016 geltenden Fassung (aF) zugrunde gelegt. Einen minder schweren Fall im Sinne des § 232 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB aF hat es verneint und dabei ebenso wie bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Ang e- klagten gewer tet, dass dieser gewerbsmäßig handelte. Damit hat es einen U m- stand, der schon Merkmal des gesetzlichen (Qualifikations - ) Tatbestandes des 1 2 3 - 4 - § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF ist, bei der Strafzumessung berücksichtigt und g e- gen das Doppelverwertungsverbot des § 46 A bs. 3 StGB verstoßen. b) Im Fall A.II.6. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei in Tateinheit mit (gewerb s- mäßigem) Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung verurteilt und einen m inder schweren Fall im Sinne des § 232 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB aF angenommen. Die Erwägungen zur Strafzumessung sind so zu verstehen, dass die Strafkammer auch hier zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, dass di e- ser gewerbsmäßig handelte. Zwar hat sich der darin liegende Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot in diesem Fall bei der Strafrahmenwahl nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Es ist jedoch - ebenso wie im Fall A.II.3. der Urteilsgründe - nicht auszuschließen, dass die Strafkammer auf ei ne niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn sie die Vorschrift des § 46 Abs. 3 StGB im Rahmen der konkreten Strafzumessung beachtet hätte. 2. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen A.II.3. und A.II.6. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des A usspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. D ie jeweils zugehörige n Feststellungen bleiben von den Wertungsfehler n 4 5 - 5 - unberührt und können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); zusätzl i- che Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisher getroffenen nicht wide r- sprechen. Schäfer Gericke Spaniol Hoch Leplow
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