BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 199/06 vom 3. August 2006 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja __________________ StPO 247 229 Abs. 1 Zur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach 247 229 Abs. 1 StPO durch "Schiebe-termine" im Hinblick auf die Verl344ngerung der Frist von zehn Tagen auf drei Wochen durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz. BGH, Urt. vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06 - Landgericht L374beck in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, Hubert als beisitzende Richter, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts L374beck vom 22. Februar 2006 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge (Fall II. 1) und wegen Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall II. 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und diese auf Fall II. 1 beschr344nkt. Sie macht die Verletzung formellen und sachli-chen Rechts geltend und erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte mit den fr374heren Mit-angeklagten K. und Q. zur Nachtzeit in die Wohnung einer 91-j344hrigen Frau ein, um diese zu berauben. W344hrend die beiden Mitt344ter nach Stehlens-wertem suchten, fixierte der Angeklagte die Frau in ihrem Bett, indem er sie mit seinem Oberk366rper niederdr374ckte. Um sie am Schreien zu hindern, schob er ihr einen Waschlappen in den Mund. Die Frau verstarb infolge dieser Behandlung. Die Jugendkammer kam zum Ergebnis, dass der Angeklagte die Gefahr eines Todeseintritts h344tte erkennen k366nnen, dass er jedoch insoweit weder mit direk-tem noch mit bedingtem T366tungsvorsatz gehandelt hatte. 2 - 4 - II. Verfahrensr374ge: 3 1. Die Staatsanwaltschaft r374gt die Verletzung des 247 229 Abs. 1 StPO: Zwischen dem Termin vom 8. November 2005 und dem vom 8. Dezember 2005 sei die Hauptverhandlung l344nger als 3 Wochen unterbrochen gewesen. In die-sem Zeitraum habe - am 17. November 2005 - lediglich ein so genannter Schiebetermin stattgefunden, durch den das Verfahren nicht ausreichend ge-f366rdert worden sei. In diesem Termin, der nur vier Minuten gedauert habe, seien die Bundeszentralregisterausz374ge f374r einen fr374heren Mitangeklagten (mit zwei Eintragungen) und f374r den Angeklagten (mit sechs Eintragungen) verlesen wor-den. Es h344tten - anders als an den anderen Hauptverhandlungstagen - weder der Vertreter der Jugendgerichtshilfe noch einer der drei psychiatrischen Sach-verst344ndigen, noch der rechtsmedizinische Sachverst344ndige teilgenommen. Nach der Verlesung der Registerausz374ge sei die Hauptverhandlung - ohne dass die Eintragungen er366rtert oder sonst zur Sache verhandelt worden w344re - un-terbrochen und Termin zu ihrer Fortsetzung auf den 8. Dezember anberaumt worden. All dies zeige, dass der Termin vom 17. November 2005 von vornher-ein nur dazu habe dienen sollen, die Frist des 247 229 Abs. 1 StPO dem Schein nach zu wahren und die Vorschrift dadurch zu umgehen; ihm k366nne daher kei-ne fristwahrende Wirkung zukommen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, wes-halb nicht jedenfalls zugleich der Registerauszug des dritten fr374heren Mitange-klagten verlesen worden sei. 4 2. Die R374ge ist zul344ssig. Dem steht nicht entgegen, dass - was befremd-lich erscheint - der Vertreter der Staatsanwaltschaft sie erhoben hat, obwohl er in einer sp344teren Phase der Hauptverhandlung wegen eines seit l344ngerer Zeit zwischen dem 6. Februar und 1. M344rz 2006 geplanten Auslandsaufenthalts selbst um eine 304nderung des Terminplans gebeten und angeregt hat, am 17. Februar 2006 lediglich einen "Kurztermin" durchzuf374hren, an dem ein nicht 5 - 5 - in die Sache eingearbeiteter Staatsanwalt als Sitzungsvertreter teilnehmen soll-te. 3. In der Sache kann die R374ge aber keinen Erfolg haben. 6 a) Ausgehend von den Grunds344tzen der Rechtsprechung, die zu 247 229 Abs. 1 StPO aF und der damals geltenden 10-t344gigen Unterbrechungsfrist ent-wickelt worden sind, gilt eine Hauptverhandlung dann im Sinne des 247 229 Abs. 4 StPO als fortgesetzt (und muss nicht wegen 334berschreitung der Frist des 247 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden), wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gef366rdert wird (vgl. BGHR StPO 247 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3 - 5). Gemessen daran ist hier die am 8. November 2005 unterbrochene Verhandlung am 17. November 2005 mit fristwahrender Wirkung fortgesetzt worden. Die Verlesung einer Urkunde, insbesondere auch eines Bundeszentralregisterauszugs, ist Teil der erforderlichen Beweisaufnah-me zu den pers366nlichen Verh344ltnissen des oder der Angeklagten. Sie bringt das Verfahren voran und stellt sich als Sachverhandlung im Sinne einer fristwah-renden Fortsetzungsverhandlung dar (BGH NStZ 2000, 212; BGHR StPO 247 229 Abs. 1 Sachverhandlung 3; BGH, Urt. vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78). 7 F374r die Frage, ob zur Sache verhandelt und das Verfahren gef366rdert worden ist, kommt es grunds344tzlich nicht darauf an, ob weitere verfahrensf366r-dende Handlungen m366glich gewesen w344ren und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGHR StPO 247 229 Abs. 1 Sach-verhandlung 3, 4). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Belang, dass - wie die Staatsanwaltschaft meint - im Termin vom 17. November 2005 zugleich der Registerauszug f374r den weiteren fr374heren Mitangeklagten h344tte verlesen wer-den k366nnen. Insoweit besteht im 334brigen allerdings auch Anlass zu dem Hin- 8 - 6 - weis, dass dieser im Termin vom 9. Januar 2006 verlesene Auszug vom 15. Dezember 2005 stammte und somit am 17. November 2005 noch nicht vor-gelegen hat. Eine so genannte Scheinverhandlung, die zur Unterbrechung der Frist des 247 229 Abs. 1 StPO nicht ausreicht, ist von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise angenommen worden, dies etwa in F344llen, in denen die Verlesung eines kurzen Briefes oder eines Registerauszugs ohne nachvollziehbaren Grund und somit ersichtlich zur Umgehung des 247 229 Abs. 1 StPO auf mehrere Termine aufgeteilt worden war (BGH NJW 1996, 3019 f.; BGH, Beschl. vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97 = StV 1998, 359). So liegt es hier jedoch nicht. 9 b) Die Verl344ngerung der Unterbrechungsfrist des 247 229 Abs. 1 StPO von zehn Tagen auf drei Wochen durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198) gibt - entgegen der Auffassung der Beschwerde-f374hrerin - zu einer 304nderung der Rechtsprechung f374r die hier in Frage stehen-den Sachverhalte keinen Anlass. 10 aa) Der Gesetzgeber hat mit der Verl344ngerung der Unterbrechungsfrist die Erwartung verbunden, dass mit ihr der "Zwang zu zeit- und kostenintensiven Schiebeterminen", mit denen im Ergebnis nur der Verfahrensabbruch verhindert werden soll, entf344llt (BTDrucks. 15/1508 S. 13). Damit sollte nach der Vorstel-lung des Gesetzgebers die M366glichkeit einer flexiblen Verfahrensgestaltung verbessert, aber die Inanspruchnahme der dreiw366chigen Unterbrechungsfrist nur in Ausnahmef344llen in Betracht gezogen werden (vgl. BRDrucks. 378/03 S. 57). 11 Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur die Forderung erhoben, kriti-scher als bisher gegen374ber so genannten "Schiebeterminen" zu sein (Meyer- 12 - 7 - Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 229 Rdn. 11; Knauer/Wolf NJW 2004, 2932, 2934): So erscheine besonders fraglich, ob die Er366rterung der Verhandlungsf344higkeit des Angeklagten oder die eines Ablehnungsgesuchs gen374ge (Meyer-Go337ner aaO m. w. N. zum bisherigen Meinungsstand). bb) Die hier zu beurteilende Konstellation zwingt nicht dazu, den aufge-worfenen Fragen umfassend nachzugehen und insbesondere zu entscheiden, inwieweit etwa die Er366rterung von Verfahrensfragen oder Prozesshindernissen unter der Geltung der auf drei Wochen verl344ngerten Unterbrechungsfrist noch f374r die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung zur Sache gen374gen k366nne. Eine Versch344rfung der Anforderungen an Fortsetzungstermine kommt jedenfalls f374r solche F344lle nicht in Betracht, in denen - wie hier - durch eine wenn auch nur kurze Verhandlung das Verfahren in der Sache selbst gef366rdert worden ist, na-mentlich eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Die Verlesung eines Strafre-gisterauszugs oder einer sonstigen Urkunde reicht, soweit sie nicht willk374rlich auf mehrere Sitzungstage verteilt oder lediglich wiederholt wird, nach wie vor aus (so auch Meyer-Go337ner aaO). 13 F374r diese Auffassung spricht zun344chst, dass der Gesetzgeber die Zul344s-sigkeit von kurzen Terminen zur Wahrung der Unterbrechungsfristen keines-wegs generell ausschlie337en wollte. Wie die oben genannten Ausz374ge aus den Materialien belegen, war es sein Anliegen, die Anberaumung solcher Termine m366glichst entbehrlich zu machen. F374r ihre Bewertung als g344nzlich unzul344ssig l344sst sich weder dem ge344nderten Text des 247 229 StPO, in dem lediglich in Abs. 1 die Frist verl344ngert worden ist, noch den Materialien irgendein Anhalts-punkt entnehmen. 14 Zudem w374rde die Versch344rfung der Anforderungen an die Annahme ei-ner fristwahrenden Verhandlung zur Sache auch dem Anliegen des Gesetzge- 15 - 8 - bers zuwiderlaufen. Die Situation, dass der am Ende einer Frist anberaumte Termin nicht in dem vorgesehenen Umfang durchgef374hrt werden kann, etwa weil 374berraschend ein Zeuge nicht erscheint oder der eingearbeitete Verteidiger verhindert ist, kann sich n344mlich unabh344ngig davon ergeben, ob die gesetzliche Unterbrechungsfrist zehn Tage oder drei Wochen betr344gt. Bei einer sonst straf-fen Terminierung wird dies unter der Geltung einer dreiw366chigen Unterbre-chungsfrist zwar seltener auftreten als fr374her bei der 10-t344gigen Frist. G344nzlich vermeiden l344sst sich die Situation aber nicht. W344re bei einer Versch344rfung der Anforderungen die Durchf374hrung eines kurzen Termins, in dem mit einer Be-weisaufnahme das Verfahren nur in geringem Umfang gef366rdert wird, unzul344s-sig, m374sste mit der Verhandlung neu begonnen werden (247 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dies w374rde gerade die verfahrens366konomischen Interessen, die Anlass f374r die gesetzliche Neuregelung waren, sowie den Anspruch des Angeklagten auf den Abschluss seines Verfahrens in angemessener Zeit nachhaltig verlet-zen. Schlie337lich zw344nge die Versch344rfung der Anforderungen an die Annah-me einer fristwahrenden Verhandlung dazu, das erforderliche Ausma337 der Ver-fahrensf366rderung festzulegen und in einer weit gr366337eren Zahl von F344llen als bei der derzeitigen Rechtslage zu bewerten, ob ein Termin zur Fristwahrung aus-reicht. F374r eine derartige Bewertung sind allerdings sachgerechte und hand-habbare Ma337st344be nicht ersichtlich. Wenn man etwa die Verlesung eines Bun-deszentralregisterauszuges f374r ungen374gend hielte, stellte sich die Frage, ob die zus344tzliche Verlesung weiterer Ausz374ge, deren Er366rterung oder die Verlesung eines Urteils ausreichen w374rde. Es w344re zu bef374rchten, dass sich eine un374ber-sichtliche und wohl auch uneinheitliche Fallrechtsprechung entwickeln w374rde, die erhebliche Unsicherheiten f374r die Durchf374hrung umfangreicher Verfahren mit sich br344chte. Den Gerichten m374ssen jedoch gerade mit Blick auf den Be-schleunigungsgrundsatz f374r die Gestaltung der Hauptverhandlung m366glichst 16 - 9 - klare Vorgaben zur Verf374gung stehen, um der Gefahr vermehrter Verfahrens-abbr374che oder sp344terer Wiederholungen von Verfahren infolge einer Aufhebung im Revisionsverfahren zu begegnen. Es kommt hinzu, dass die Nachpr374fung des Gewichts einer Verfahrens-f366rderung angesichts der Ausgestaltung des Revisionsverfahrens auf zus344tzli-che Schwierigkeiten sto337en m374sste. Die Beurteilung der Bedeutung einer Sachverhandlung w374rde vielfach, insbesondere wenn es um den Umfang von Er366rterungen oder um die Wichtigkeit einer wenn auch nur kurzen Beweisauf-nahme geht, eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme voraussetzen. Der 5. Strafsenat hat dazu sogar die Auffassung vertreten, dass sich ein solches Pr374fungsunterfangen bei nicht g344nzlich fehlendem Sachbezug des Gegenstan-des eines Sitzungstages f374r das Revisionsgericht grundlegend verbietet (BGHR StPO 247 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5). 17 4. Die R374ge gibt Anlass zu zwei Anmerkungen: 18 a) Die Verl344ngerung der zul344ssigen Unterbrechungsfrist nach 247 229 Abs. 1 StPO f374hrt nach den Beobachtungen des Senats dazu, dass insbeson-dere umfangreiche Hauptverhandlungen noch l344nger als fr374her dauern. Die Zahl der Verfahren, in denen die Unterbrechungsfrist zwischen zwei Hauptver-handlungsterminen regelm344337ig l344nger als zehn Tage betr344gt und nur zweimal im Monat verhandelt wird, nimmt, was nach der Gesetzes344nderung auch zu erwarten war, zu. Dies verletzt indes f374r sich noch nicht die in 247 229 StPO ver-ankerte Konzentrationsmaxime, die gew344hrleisten soll, dass der Richter das Urteil aus dem Inbegriff der Verhandlung gewinnen kann und nicht veranlasst wird, beim Urteilsspruch die Ergebnisse der Verhandlung aus den Akten oder anderen Aufzeichnungen zu entnehmen (Eb. Schmidt JR 1970, 309, 310; BGH NJW 1996, 3019). Denn diese Verl344ngerung ist Folge der gesetzgeberischen 19 - 10 - Entscheidung, mit der 247 229 StPO und damit auch die durch diese Vorschrift ausgestaltete Konzentrationsmaxime modifiziert worden sind. Dass der Ge-setzgeber diese Folge nicht gewollt hat, kann daran nichts 344ndern. Seine Vor-stellung, dass die Dreiwochenfrist nur in Ausnahmef344llen in Anspruch genom-men werden sollte, hat im Gesetz in keiner Weise Ausdruck gefunden. b) Unabh344ngig von den nach 247 229 StPO er366ffneten Unterbrechungs-m366glichkeiten ist jedoch bei der Terminierung einer Hauptverhandlung das in Art. 5 Abs. 3 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot zu beachten (vgl. Knauer/Wolf aaO S. 2934; Sommer StraFo 2004, 295, 297). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesge-richtshofs kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes - insbesondere in Haftsachen - auch in einer nicht mehr sachgerechten, zu lang gestreckten Ter-minierung gesehen werden (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366-gerung 17; BVerfG StV 2006, 81). Zur Gew344hrleistung einer im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot erforderlichen straffen Terminierung wird im Einzelfall zu pr374fen sein, ob bei der Auswahl des Pflichtverteidigers einem Rechtsanwalt, der die notwendigen Termine wahrnehmen kann, der Vorrang gegen374ber dem vom Angeklagten gew374nschten Verteidiger einzur344umen ist, der dazu nicht in der Lage ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2. M344rz 2006 - 2 BvQ 10/06), oder den Ver-teidiger zu verpflichten, andere - weniger dringliche - Termine zu verschieben (vgl. BVerfG, Beschl. vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06). 20 Hier bedarf indes die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes keiner n344-heren Pr374fung, da die Festnahme des Angeklagten wenige Tage nach der Tat vom 15. April 2005 erfolgte und das Urteil bereits am 22. Februar 2006 und so-mit nach lediglich zehn Monaten ergangen ist. Im 334brigen w374rde es auch an der hier erforderlichen Verfahrensr374ge (vgl. BGHSt 49, 342) fehlen, mit der die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittelziel ohnehin nicht erreichen k366nnte, da sie 21 - 11 - gegebenenfalls nur zu einer Aufhebung des Strafausspruchs zu Gunsten des Angeklagten f374hren w374rde. III. Sachr374ge: 22 Auch die Sachr374ge erweist sich als unbegr374ndet. Soweit die Staatsan-waltschaft die Verneinung eines bedingten T366tungsvorsatzes beanstandet, hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2006 eingehend und zutreffend ausgef374hrt, dass die auf zahlreiche gegen das Vorliegen eines T366tungsvorsatzes sprechende Indizien gest374tzte Beweisw374rdigung keinen Rechtsfehler aufweist. 23 Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere war es nicht erforderlich, den durch die Angabe der gesetzlichen Fundstelle ausrei-chend bezeichneten Strafrahmen in den Urteilsgr374nden im Wortlaut wieder-zugeben. Dies ist auch der von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Ent-scheidung BGH StV 1994, 426 (= NStZ 1994, 485) nicht zu entnehmen, die den Sonderfall des nach 247247 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des 247 251 StGB 24 - 12 - betrifft, bei dem sich das Ergebnis der Strafrahmenreduzierung infolge der Wahlm366glichkeit zwischen zeitiger und lebenslanger Freiheitsstrafe nicht von selbst versteht. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
Full & Egal Universal Law Academy