BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 199 /11 vom 2. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und n ach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2011 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisio nsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. In Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Nach den Fes tstellungen erwarb der Angeklagte 350 Gramm Kokain (116 Gramm Kokainhydrochlorid), verkaufte plangemäß die Hälfte davon in mehreren Handlungen gewinnbringend an einen Dritten und konsumierte die andere Hälfte selbst. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen H andeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Es ist, soweit der Angeklagte Handel getrieben hat, von uneingeschränkter Schuldfähigkeit ausgegangen, da er "inf r- zielten Gewinne nicht (bedurfte), um seinen eigenen Drogenkonsum zu s i- chern". Im Hinblick auf (Erwerb und) Besitz von Rauschgift zum Eigenkonsum hat das Landgericht indes erheblich vermin derte Schuldfähigkeit angenommen, - 3 - da "die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten durch die Angst vor Entzugse r- scheinungen herabgesetzt war". Die Strafe hat es wegen des uneingeschränkt schuldfähig begangenen Betäubungsmittelhandels aus dem nicht gemilderten Str afrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen. 1. Der Senat hat gegen eine geteilte Beurteilung der Schuldfähigkeit, wie sie das Landgericht bezüglich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine r- seits und des (Erwerbs und) Besitzes von Betäubungsmittel n andererseits vo r- genommen hat, rechtliche Bedenken. Es kommt für die Schuldfähigkeitsbeurteilung darauf an, ob der Täter aufgrund einer bestimmten psychischen Verfassung in der Lage war, einer konkreten Tat Unrechtseinsicht und Hemmungsvermögen entgegenz usetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 3 StR 22/84, StV 1984, 419 mwN). Die Antwort darauf bezieht sich jeweils auf einen konkreten Rechtsve r- stoß. Dabei ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, dass ein bestim m- tes psychisches Störungsbi ld sich bei Begehung verschiedenartiger Straftaten jeweils unterschiedlich auswirken kann. "So kann ein Betrunkener, der seinen Geschlechtstrieb nicht mehr zu beherrschen vermag und deshalb im Rausch einen Notzuchtsversuch begeht, möglicherweise sehr wohl noch fähig sein, Hemmungen gegenüber einem Raubmotiv einzuschalten; wer sich infolge se i- nes Rausches schuldlos zu einer Beleidigung hinreißen lässt, kann für eine g e- fährliche Körperverletzung noch verantwortlich sein " (BGH, Urteil vom 3. Februar 1960 - 2 S tR 640/59, BGHSt 14, 114 , 116 ). Auch mag eine " neurot i- sche Überempfindlichkeit " eines Angeklagten " bei typischen Querulantendeli k- ten (Verleumdungen, Beleidigungen, falschen Anschuldigungen) einen im Rechtssinne erheblichen Einfluss auf seine Hemmungsfähigk eit haben ", was b ei einem Mordversuch gegenüber Beamten nicht der Fall ist (vgl. BGH , Urteil - 4 - vom 7. Juni 1966 - 5 StR 190/66, NJW 1966, 1871). Ein Angeklagter, der w e- gen sexueller Abartigkeit und Alkoholisierung bei Vornahme der - nach § 154 Abs. 1 StPO au s dem Verfahren ausgeschiedenen - sexuellen Handlungen an einem Kind nachweislich oder nicht ausschließbar vermindert schuldfähig war , könnte wegen der insoweit höheren Hemmschwelle gleichwohl bei der nachfo l- genden Tötung des Opfers voll schuldfähig sein ( vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - 3 StR 370/89, NStZ 1990, 231) . Verwirklicht der Täter hingegen - wie hier der Angeklagte durch den E r- werb des Betäubungsmittels in der Absicht des teilweisen Weiterverkaufs - durch eine einheitliche Handlung zwei T atbestände, so scheint dem Senat die Schuldfähigkeitsbeurteilung nicht teilbar zu sein. Es kann für diese Entsche i- dung nicht auf d ie jeweils unterschiedliche rechtliche Einordnung der Handlung ankommen. Soweit ersichtlich, hat sich der Bundesgerichtshof mi t dieser Frage noch nicht befasst. Die in der Literatur (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 5; LK - Schöch, 12. Aufl., § 20 Rn. 184) für die gegenteilige Auffassung in A n- spruch genommenen Judikate behandeln eine solche Teilbarkeit jedenfalls nicht. 2. Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden, denn der Ang e- kla g te ist durch die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch das Landgericht nicht beschwert. Die Feststellungen belegen in keiner Weise , dass eine der Vorausse t- zungen vorgelegen hat, unter de nen nach der ständigen Rechtsprechung B e- täubungsmittelabhängigkeit zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit führen kann (vgl. hierzu Fischer, StGB, 58. Aufl. , § 21 Rn. 13 mwN). Das gilt auch für eine vom Landgericht zur Begründung herangezogene Angst vor E ntzugse r- - 5 - scheinungen. Eine solche käme als Ursache für eine relevante Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nur in Betracht, wenn der Angeklagte Angst vor En t- zugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt und als nahe bevorstehend eingeschätz t hat, gehabt hätte. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte aber stets Geld, um seinen Bedarf an B e- täubungsmitteln zu decken. Nach seiner kurzzeitigen Inhaftierung konnte er ohne gesundheitliche Probleme den Kokainkonsum einstellen. Dass er jemals Entzugserscheinungen gehabt hätte, ist nicht festgestellt und nach allem äußerst fernliegend. VRiBGH Becker befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Pfister von Lienen Pfister Schäfer Menges
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