BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 199/13 vom 5. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2013 eins timmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklag ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der Verfahrensrüge, mit der die Revision beanstandet, dass der A n- geklagte nicht im Hinblick auf eine Unterbringung in einer Entziehung s- anstalt nach § 64 StGB durch einen Sachverständigen begutachtet worden ist, bemerkt der Senat ergänzend: Die Beanstandung ist ausdrücklich als Aufklärungsrüge, nicht aber als Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erhoben ( zum Wahlrecht des Revisionsführers, d ie Ablehnung eines Beweisantrages mit der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts oder / und mit der Aufklärungsrüge anzugreifen, vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - 3 StR 337/10, NStZ 2011, 471, 472; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 380). G eg en die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge bestehen schon deshalb Bedenken , weil die Revision nicht mitteilt, welches Ergebnis das ve r- misste Sachverständigengutachten erbracht hätte. Die Beanstandung ist aber jedenfalls unbegründet, weil im Hinblick auf die A ngaben des Angeklagten zu seinem Drogenkonsum die Annahme eines Hangs, b e- rauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, fern lag und ang e- sichts der gleichartigen Taten , die der Angeklagte - ohne Drogen zu nehmen - in den Jahren 2006 und 2007 begangen hatt e, ein sympt o- matischer Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelverbrauch und den verfahrensgegenständlichen Taten nicht ersichtlich war. Die Strafkammer musste sich deshalb nicht gedrängt sehen, die begehrte Begutachtung durchführen zu lassen. Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke
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