BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 199/15 vom 27. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 17. September 201 5 in der Sitzung am 27. Oktobe r 2015 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Dr. Schäfer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesg erichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter der Nebenklägerin N . S . , Rechtsanwältin - in der Verhandlung - als Vertreterin des Nebenklägers B . S . , - 3 - Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter des Nebenklägers H . S . , Justizobersekretärin - in der Verhandlung - , Justizangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamtinnen d er Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwal t- schaft gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 27. Oktober 2014 werden verworfen; jedoch wird die En t- scheidungsformel des vorgenannten Urteils dahin geä n- dert, dass der Angeklagte des Totschlags schuldig ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags "in einem minder schweren Fall" schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wenden sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten und das zu seinen Gunsten eing e- legte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwal t- schaft. Die Revisionen haben keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich der später getötete, am Tattag 16 - jährige L . S . und vier weitere Mittäter am 13. Dezember 2010 zum Grundstück des Angeklagten, um diesen auszura u- ben. Sie führten eine Softair - Pistole mit sich und hatten sich mit Mützen, Schals und/oder Strumpfhosen maskiert. Als der Angeklagte nach 21 Uhr sein Haus verließ, um seinen Hund zu füttern, wurde er von drei der Raubtäter überwältigt und zu Boden geworfen. Anschließend schleppten sie ihn ins Haus, wo er sich zu einem Stuhl im Wohnzimmer führen ließ, in dessen Armlehne er einige Zeit zuvor aus Angst vor einem Überfall eine scharfe und geladene Pistole versteckt hatte. Die Raubtäter, die die Waffe nicht bemerkten, befragten den Angekla g- t en in aggressivem Ton nach den Aufbewahrungsorten von Geld und Treso r- schlüsseln. Der später Getötete und ein Mittäter fixierten den Angeklagten d a- bei an den Armen, hielten ihm die Softair - Pistole an den Kopf und strangulie r- ten ihn mit einem Schal. Die drei übrigen Täter durchsuchten das Haus nach Wertgegenständen und nahmen Geld und Schmuckstücke an sich. Dabei lö s- ten sie versehentlich die Alarmanlage aus; im Haus erklang ohrenbetäubender Lärm und die Außenbeleuchtung ging an, die die Terrasse und den angre nze n- den Gartenbereich erhellte. Die Raubtäter gerieten dadurch in Panik und ve r- ließen - da sie die Haustür abgeschlossen hatten - durch eine nur teilweise zu 1 2 - 5 - öffnende Terrassentür das Haus des Angeklagten, um möglichst schnell zu i h- rem Fluchtfahrzeug zu ge langen. Der später Getötete, der - von diesem unb e- merkt - e- steckt hatte, zwängte sich als vierter durch den Türspalt. Der Angeklagte hatte inzwischen die Waffe ergriffen und durchgeladen und war den Raubtätern in einen Zwischenflur nachgegangen , aus dem er die Terrassentür im Blick hatte. Als er meinte, einen Schuss gehört zu haben, war er der Auffassung, nunmehr ebenfalls schießen zu dürfen. Tatsächlich war kein Schuss abgegeben oder von einem der Raubtäter auch nur eine Waffe auf den Angeklagt en gerichtet worden. Dieser gab aus dem Zwischenflur heraus ohne vorherige Androhung des Schusswaffengebrauchs oder einen Warnschuss vier Schüsse in Körpe r- höhe in Richtung der weiterhin in Panik fliehenden Raubtäter ab. Der dritte traf L . S . , der sich noch in unmittelbarer Nähe der Terrassentür befand, in den Rücken, zertrümmerte einen Brustwirbel und verletzte den Herzbeutel s o- wie die Hauptschlagader; er verstarb binnen weniger Minuten an einem durch den Blutverlust verursachten Herz - Kreislauf - Versagen. Der Angeklagte hielt bei den Schüssen den Tod eines der Flüchtenden, die er wegen der Außenbeleuchtung gut sehen konnte, für möglich und nahm dies billigend in Kauf. Er sah aufgrund der vorangegangenen Raubtat und eines am Tag zuvor stattgefun denen Überfalls, bei dem ein Opfer zu Tode geko m- men war, sein Leben als bedroht an; zugleich war ihm allerdings bewusst, dass ein weiterer Angriff der fliehenden Täter, die ersichtlich keine Waffe auf ihn ric h teten, nicht unmittelbar bevorstand. Er schoss, um den Raubtätern zu ve r- deutlichen, dass sie nicht zurückkommen sollten. Die Sicherung seines Eige n- tums spielte bei Abgabe der Schüsse keine Rolle. 3 - 6 - II. Auf der Grundlage dieser Feststellungen erweist sich die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschl ags auch unter Berücksichtigung der Revis i- onsangriffe als rechtsfehlerfrei. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, begegnet keinen durchgreifenden revisionsrechtl i- chen Bedenken. Die Strafkammer hat sich vom Vorliegen des Tötungsvorsa t- zes des Angeklagten im Wesentlichen wegen der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung (mehrere Schüsse intentional in Höhe des Oberkörpers aus vier bis fünf Metern Entfernung), des na ch Angaben des hinzugezogenen Sachverständigen sehr zielgerichteten Schussbildes, der Erfahrung des Ang e- klagten im Umgang mit Waffen sowie der guten Sichtbarkeit der fliehenden Raubtäter überzeugt. Bei dieser Sachlage war es nicht erforderlich, ausdrüc k- lic h die Äußerung des Angeklagten nach der Tat zu erörtern, er habe keinem Menschen etwas zu Leide getan; denn diese angesichts des vorangegangenen Geschehens offensichtlich unrichtige Erklärung legt den von der Revision b e- mühten Rückschluss nicht nahe, der A ngeklagte habe bei Tatbegehung darauf vertraut, trotz der erkannten Gefährlichkeit seines Handelns werde der Tate r- folg ausbleiben. Mit Blick auf die hochgefährliche Tatbegehung und insbeso n- dere das zielgerichtete Schussbild bedurfte auch der Umstand, dass die Stra f- kammer - dem psychiatrischen Sachverständigen folgend und letztlich unter Anwendung des Zweifelssatzes - nicht hat ausschließen können, dass der A n- geklagte infolge einer akuten Belastungsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränk t war, keiner eingehenderen Erörterung im Rahmen der Prüfung des Tötungsvorsatzes. 2. Zu Recht hat das Landgericht eine Rechtfertigung der Handlungen des Angeklagten abgelehnt. 4 5 6 - 7 - a) Ein Notwehrrecht wegen eines gegenwärtigen Angriffs der Raubtäter auf L eib und Leben de s Angeklagten kommt nicht in Betracht, denn das Lan d- gericht hat gerade nicht feststellen können, dass tatsächlich ein Schuss auf den Angeklagten abgegeben wurde. b) Ohne Erfolg bleiben die Revisionen, soweit sie die Ablehnung eines Notweh rrechts wegen der Wegnahme des Portemonnaies als rechtsfehlerhaft rügen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, scheitert eine Rechtfertigung - was die Rechtsmittelbegründungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten verkennen - insoweit bereits an dem aus mehreren Grü n- den fehlenden Verteidigungswillen des Angeklagten, von dem die Verteid i- gungshandlung nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen der vo r- liegende Fall keinen Anlass bietet, getragen sein muss (RG, Urteil vom 19. Dezem ber 1919 - IV 708/19, RGSt 54, 196, 199; BGH, Urteile vom 15. Januar 1952 - 1 StR 552/51, BGHSt 2 , 111, 114; vom 2. Oktober 1953 - 3 StR 151/53, BGHSt 5, 245, 247; vom 11. September 1995 - 4 StR 294/95, NStZ 1996, 29, 30; Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, NJW 1998, 465, 466; Urteile vom 6. Oktober 2004 - 1 StR 268/04, NStZ 2005, 332, 334; vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133, 2134 f. mwN). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer ging der A n- geklagte im Tatzeitpunkt davon aus, die Raubtäter hätten keine Beute erlangt. Er hatte also keine Kenntnis von der Notwehrlage. Zudem gab er die Schüsse auch nicht ab, um sein Eigentum zu verteidigen; allein handlungsleitendes M o- tiv war vielmehr Angst um sein Leben, nachdem er meinte, einen Schuss g e- hört zu haben. 7 8 - 8 - Selbst wenn man mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung in Fä l- len, in denen das subjektive Rechtfertigungselement fehlt, eine Strafbarkeit w e- gen vollendeten Delikts entfallen lassen und - mit Bli ck auf strukturelle Ähnlic h- keiten zum untauglichen Versuch - nur eine solche wegen Versuchs annehmen wollte (vgl. LK/Rönnau/Hohn, StGB, 12. Aufl., § 32 Rn. 268 mwN; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 32 Rn. 27; s. auch - nicht tragend - BGH, Urteil vom 3. Dezembe r 1991 - 1 StR 120/90, BGHSt 38, 144, 155 f. zu § 218 Abs. 1, § 218a StGB aF; dagegen eingehend NK - StGB - Paeffgen, vor 4. Aufl., § 32 ff. Rn. 128 mwN), würde dies den Bestand des angefochtenen Urteils nicht g e- fährden. Denn das Landgericht hat weiter mit umf assender und zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Schüsse in Höhe des Oberkörpers der fli e- henden Täter nicht erforderlich waren, der Angeklagte vielmehr - jedenfalls mit Blick auf die Verteidigung allein seines Eigentums - gehalten war, auf die Bei ne der Flüchtenden zu zielen (vgl. zu den Grundsätzen des Einsatzes des milde s- ten Mittels bei lebensgefährlichen Verteidigungsakten, insb. beim Schusswa f- fengebrauch LK/Rönnau/Hohn aaO, § 32 Rn. 175 ff. mwN; Fischer aaO, § 32 Rn. 33a). c) Der Angeklagte handelte auch nicht mit dem erforderlichen Willen, sein Hausrecht gegen einen gegenwärtigen Angriff der Raubtäter darauf zu verteidigen. Vielmehr waren nach den Feststellungen ursächlich für die Schü s- se allein die Angst um sein Leben wegen des vermeintlich en Schusses auf ihn sowie sein Wunsch, den Angreifern zu verdeutlichen, dass sie nicht zurückke h- ren sollten. Zur Verteidigung des Hausrechts stellten die Schüsse zudem keine g e- botene Notwehrhandlung dar. Zwar ist anerkannt, dass auch das Hausrecht "gru ndsätzlich mit scharfen Mitteln" verteidigt werden darf, soweit es sich bei 9 10 11 - 9 - dem Angriff nicht um eine Bagatelle handelt (BGH, Beschluss vom 29. Januar 1982 - 3 StR 496/81 , juris ; Urteil vom 31. Juli 1979 - 1 StR 296/79 , juris Rn. 12 ). Steht indes die mit d er Verteidigung verbundene Beeinträchtigung des Angre i- fers in einem groben Missverhältnis zu Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Rechtsverletzung, so ist die Notwehr unzulässig (BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 3 StR 450/10, NStZ 2011, 630, 631; Urteile vom 16. Juli 1980 - 2 StR 127/80, NStZ 1981, 22, 23; vom 31. Juli 1979 - 1 StR 296/79 aaO mwN; LK/Rönnau/Hohn aaO, § 32 Rn. 230 ff. mwN; S/S - Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 50 mwN; MüKoStGB/Erb, 2. Aufl., § 32 Rn. 214 ff.). Dies war angesichts de s Umstands, dass die Raubtäter im Begriff waren, das Grun d- stück fluchtartig zu verlassen und die Beendigung der Hausrechtsverletzung damit - wie von dem Angeklagten erkannt - auch ohne sein Zutun unmittelbar bevorstand, hier der Fall. Aus diesem Grund lieg t auch der Einwand der Revis i- on des Angeklagten, die Strafkammer habe sich mit der Intensität der ursprün g- lichen, in dem Überfall liegenden Hausrechtsverletzung nicht ausreichend au s- einandergesetzt, neben der Sache. 3. Zu Recht hat die Strafkammer das Vorliegen eines Erlaubnistatb e- standsirrtums verneint, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB die Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Handelns entfallen lassen könnte (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. Juni 1952 - 1 StR 708/51, BGHSt 3, 105, 10 6 f.; vom 10. Februar 2000 - 4 StR 558/99, BGHSt 45, 378, 384 ; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 273: Ausschluss der Vorsatzschuld). In einem solchen Erlaubnistatbestand s irrtum befindet sich, wer irrig Umstände annimmt, die - wenn sie vorlägen - einen anerkannten Rechtfertigungsgrund begründen würden (LK/Vogel aaO , § 16 Rn. 110). 12 - 10 - a) Diese Voraussetzung war nach den getroffenen Feststellungen bei dem Angeklagten nicht gegeben. aa) Er nahm - entgegen der Auffassung de r Revision der Staatsanwal t- schaft - nicht an, sich in einer Lage zu befinden, aufgrund derer sein Handeln durch Notwehr hätte gerechtfertigt sein können. Denn das Landgericht hat au s- drücklich festgestellt, dass dem Angeklagten im Moment der Schussabgabe be wusst war, dass ein (weiterer) Angriff der flüchtenden Raubtäter nicht unmi t- telbar bevorstand und diese keine Waffe auf ihn richteten. In der Beweiswürd i- gung hat die Strafkammer dazu ausgeführt, der Angeklagte habe lediglich die Vorstellung gehabt, der von ihm vermeintlich gehörte Schuss habe mögliche r- weise ihm gegolten. Er sei indes nicht davon ausgegangen, dass die Raubtäter von ihrer weiteren Flucht hätten absehen und zurückkehren oder gar weitere Schüsse in seine Richtung hätten abgeben wollen. Mit sein en Schüssen habe er lediglich aufzeigen wollen, dass die Täter ihre Flucht fortsetzen und nicht zurückkommen sollten. Damit stellte sich der Angeklagte aber gerade keinen gegenwärtigen Angriff auf sein Leben oder seine Gesundheit vor: Der vermein t- lich abge gebene Schuss auf ihn hatte ihn ersichtlich nicht verletzt; weil er e r- kannte, dass ein weiterer Schuss nicht abgegeben werden würde, dauerte der (angenommene) Angriff aus seiner Sicht auch nicht mehr fort, weil die Herbe i- führung oder Vertiefung einer Recht sgutsverletzung nicht zu erwarten war (vgl. MüKoStGB/Erb aaO, § 32 Rn. 110 f. mwN). bb) Die getroffenen Feststellungen erweisen sich auch nicht als wide r- sprüchlich. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich aus der Einla s- sung des Angeklagten ei nerseits ergibt, dass er sich durch den vermeintlichen Schuss in Lebensgefahr gewähnt habe, er indes andererseits im Moment der Tatausführung - wie dargelegt - nicht (mehr) von einem gegenwärtigen Angriff 13 14 15 - 11 - auf sein Leben oder seine Gesundheit ausging. Sowei t der Generalbundesa n- walt der Einlassung entnehmen will, der Angeklagte habe - "weil sonst mit einer akuten Lebensgefahr nicht vereinbar" - eine "alsbaldige" Rückkehr der Raubt ä- ter befürchtet und sei damit im Widerspruch zu den Feststellungen der Stra f- kamm er doch von deren unmittelbar bevorstehenden Rückkehr und mithin von einem gegenwärtigen Angriff ausgegangen, handelt es sich dabei um eine Schlussfolgerung, die das Landgericht gerade nicht gezogen hat. Die Annahme des Angeklagten, sein Leben sei bedroht gewesen, mag infolge des von ihm vermeintlich gehörten, tatsächlich aber nicht abgegebenen Schusses als gen e- relle Befürchtung subjektiv nachvollziehbar gewesen sein; dies steht aber nicht im Widerspruch dazu, dass er bei der anschließenden Abgabe der eigen en Schüsse erkannte, dass (nunmehr) ein weiterer Angriff der Täter auf ihn - sei es durch weitere Schüsse oder eine Rückkehr und Fortsetzung des Raubübe r- falls - nicht unmittelbar bevorstand. b) Die Angriffe der Revision des Angeklagten gegen die diesen Festste l- lungen zugrunde liegende Beweiswürdigung haben gleichfalls keinen Erfolg. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschu ld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgeru n- gen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatg e- richt Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich - rec htlicher Hinsicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, g e- gen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Übe r- zeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 6. August 2015 - 3 StR 226/15 , juris Rn. 5 ). 16 - 12 - In diesem Sinne für das Revisionsgericht beachtliche Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts zeigen die Rechtsmittel nicht auf. Die B e- weiswürdigung ist in sbesondere nicht lückenhaft. Die Revision des Angeklagten stellt zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung allein auf die Ausführu n- gen der Strafkammer in der rechtlichen Würdigung ab, die zu seinen festg e- stellten Angaben nach der Tat gegenüber den anwe senden Polizeibeamten im Widerspruch stünden. Dabei übergeht der Beschwerdeführer die Beweiswürd i- gung der Strafkammer zu diesem Punkt, die sich mit seiner Einlassung au s- drücklich befasst und ausführlich begründet hat, warum sie nicht von einer (ir r- tümlich angenommenen) Notwehrlage ausgegangen ist. 4. Der Angeklagte war schließlich auch nicht gemäß § 33 StGB en t- schuldigt. Nach dieser Vorschrift wird der Täter nicht bestraft, der die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (sog. asthenisc he Affekte) überschreitet. Voraussetzung ist das Bestehen einer objektiv gegebenen Notwehrlage; auf Fälle der sogenannten Putativnotwehr, also unter anderem in einer irrtü m- lich angenommenen Notwehrlage (vgl. Fischer aaO, § 32 Rn. 51 mwN), ist die Vorsch rift des § 33 StGB nicht anwendbar (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 272/01, NStZ 2002, 1 4 1 ; vom 18. April 2002 - 3 StR 503/01, NStZ - RR 2002, 203, 204; vom 23. Januar 2003 - 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599, 600, jeweils mwN; Beschl uss vom 1. März 2011 - 3 StR 450/10, NStZ 2011, 630; s. auch LK/Zieschang aaO, § 33 Rn. 2 4 ff. ; MüKoStGB/Erb aaO, § 33 Rn. 18; BeckOK StGB/Heuchemer, § 33 Rn. 13; Motsch, Der strafl o- se Notwehrexzess, 2003, S. 39). Die asthenischen Affekte müssen weiter daf ür ursächlich sein, dass der den Angriff wahrnehmende Täter die Grenzen der Notwehr überschreitet (MüKoStGB/Erb aaO, § 33 Rn. 20, 22; NK - StGB - 17 18 19 - 13 - Kindhäuser aaO, § 33 Rn. 25; S/S - Perron aaO, § 33 Rn. 5), wobei er gleichsam mit Verteidigungswillen handeln muss (LK/Zieschang aaO, § 33 Rn. 48 mwN). Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen eines Notwehre x- zesses nicht erfüllt: In Bezug auf das Rechtsgut Leben und Gesundheit lag ein gegenwärt i- ger Angriff - wie dargelegt - nicht vor; der Angeklagte übe rschritt auch nicht die Grenzen der Notwehr, vielmehr wären seine Schüsse - hätten die Raubtäter tatsächlich auf ihn gefeuert und wäre ihr Angriff noch gegenwärtig gewesen - gerechtfertigt gewesen. Es handelt sich insoweit mithin allenfalls um einen Fall a llein der Putativnotwehr in Form eines Tatsachenirrtums über einen in Wir k- lichkeit nicht vorliegenden Angriff, nicht aber um einen Notwehrexzess (vgl. LK/Zieschang aaO, § 33 Rn. 22). Mit Blick auf das Rechtsgut Eigentum fehlt es wiederum am Verteid i- gung swillen des Angeklagten, so dass auch insoweit die Anwendung des § 33 StGB ausscheidet. Gleiches gilt - wie dargelegt - hinsichtlich der Verteidigung des Hau s- rechts des Angeklagten: Insoweit schoss er nicht aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken über den stattgehabten Angriff auf dieses Rechtsgut oder zu dessen Verteidigung gegen einen gegenwärtigen Angriff. Die nach den Feststellungen für die Schüsse ursächliche Angst um sein Leben sowie sein Wunsch, den A n- greifern zu verdeutlichen, dass sie nicht zurück kehren sollten, belegen den e r- forderlichen Verteidigungswillen mit Blick auf das Hausrecht nicht, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Todesangst wegen des vermeintlich gehörten Schusses im Rahmen der Überschreitung des das Hausrecht betreffenden o b- jekt iv gegebenen Notwehrrechts überhaupt zu berücksichtigen ist, was entg e- 20 21 22 23 - 14 - gen den dargelegten Grundsätzen doch zu einer Berücksichtigung einer ta t- sächlich nicht bestehenden Notwehrlage im Rahmen der Prüfung des § 33 StGB führen könnte. Auch bedarf es keiner En tscheidung, ob - wie das Lan d- gericht angenommen hat - in Fällen, in denen die Verteidigungshandlung in einem groben Missverhältnis zu der aus dem Angriff drohenden Rechtsverle t- zung steht, die Anwendung der Vorschrift des § 33 StGB ebenso ausscheidet, wie d as Notwehrrecht (vgl. etwa NK - StGB - Kindhäuser aaO, § 33 Rn. 14; SK - StGB/Rogall, 122. Lfg., § 33 Rn. 13; S/S - Perron aaO, § 33 Rn. 7; Roxin, Strafrecht AT, 4. Aufl., § 22 Rn. 79; Kühl, Strafrecht AT, 7. Aufl., § 12 Rn. 150; Jakobs, Strafrecht AT, 2 . Aufl., 2 0. Abschn. Rn. 29; Motsch aaO, S. 91 f.; Di e- derich, Ratio und Grenzen des straflosen Notwehrexzesses, 2001, S. 73 ff.; aA LK/Zieschang aaO, § 33 Rn. 3; Fischer aaO , § 33 Rn. 8; HK - GS - StGB/Duttge, 3. Aufl., § 33 Rn. 4). - 15 - III. Der Senat hat den Schuldspru ch neu gefasst, weil die Urteilsformel von allem freizuhalten ist, was nicht unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgabe dient, das begangene Unrecht zu kennzeichnen und die im Urteil getroffenen Anordnungen zu verlautbaren. Eine Bezeichnung der Tat als "minde r schwerer Fall" erübrigt sich danach (BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - 3 StR 36/08 , juris Rn. 2 ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN). Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 24
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