ECLI:DE:BGH:2017:161117B3STR199.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 199/17 vom 16. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts - zu 1. mit dessen Zustimmung - und nach Anhörung des Beschwerd e- führers am 16. November 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 421 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Obe r- landesgerichts St uttgart vom 13. Oktober 2016 wird die Einzi e- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat den A ngeklagten wegen Mitgliedschaft in e i- ner ausländischen terroristischen Vereinigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Nachprüfung dieses Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld - und Strafausspruch k einen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat jedoch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Ausspruch über die e- schränkt und die weiteren Gegenstände nach § 421 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. 1 - 3 - Der geringe Erfolg des Recht smittels lässt es als nicht unbillig ersche i- nen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu bela s- ten. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 2
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