BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 200/00 vom 6. September 2000 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbu n - desanwalts bemerkt der Senat: Gegen die Annahme des Mordmerkmals der Grausamkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die sich auf die für z u - treffend erachtete Einlassung der Angeklagten in ihrer verantwortl i - chen Vernehmung vom 3. Juni 1999 stützen, hat die Angeklagte i h - re dreieinhalbjährige Tochter Anfang Mai 1999 schlafend in der Wohnung zurückgelassen, eingesperrt und sich zu einem B e - kannten begeben. Innerhalb der nächsten zwei bis drei Tage hat sie sich entschlossen, nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren, wobei ihr bewußt war, daß ihre Tochter irgendwann verhungern oder verdursten würde (UA S. 5). Als ihr nach ein paar Tagen b e - wußt war, daß mit dem Kind etwas passiert sein müsse, ist sie erst - 3 - recht nicht in ihre Wohnung zurückgekehrt, um nach ihm zu sehen (UA S. 10). Nach einer Woche hat sie daran gedacht, daß ihre Tochter jetzt tot sein müßte. Ihr war klar, daß sie ihr Kind ganz e r - bärmlich hatte verhungern lassen. Am 27. Mai 1999 war ihr dann klar, daß ihre Tochter nicht mehr leben würde (UA S. 10). Tatsäc h - lich ist diese aufgrund eines langandauernden Verhungerns qua l - voll gestorben. Bei der Wertung, die Tat sei aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung der Angeklagten heraus erfolgt, hat das Landgericht darauf abgestellt, daß die Angeklagte im Verlauf der Wochen auf Fragen nach ihrer Tochter wiederholt mit unzutreffenden, den Au f - enthalt des Kindes verschleiernden Antworten reagiert und unric h - tige Angaben gemacht hat, um zu erklären, warum sie nicht in ihre Wohnung gehen konnte. Sie hat sich zur Überzeugung des Lan d - gerichts deshalb mehrfach gedanklich mit der Situation ihrer Tochter auseinandergesetzt und sich dabei immer wieder gegen i h - re Tochter entschieden (UA S. 14). Es ist nicht zu besorgen, das Landgericht könnte bei der Wertung außer Acht gelassen haben, - 4 - daß sich die Angeklagte im gesamten Tatzeitraum im Zustand e r - heblich verminderter Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankha f - ten seelischen Störung (Alkoholintoxikation in Verbindung mit einer Persönlichkeitsstörung und einer Alkoholabhängigkeit) befunden hatte. RiBGH Dr. Miebach ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen
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