BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 200/05 vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen alias: Anas Fabago wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2005 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, daß der An-geklagte entsprechend der verkündeten Urteilsformel des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsbe-raubung sowie des Computerbetruges in sechs Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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