BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 200/07 vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Hehlerei - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 2007, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Winkler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B374. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten E. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 24. Februar 2006 wird verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei aus Rechtsgr374nden freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staats-anwaltschaft mit der Sachr374ge. 1 1. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Der gesondert verfolgte, bereits rechtskr344ftig verurteilte T. hatte aus den Tresorr344umen der B -Bank unter anderem einen Na-menspfandbrief 374ber eine Darlehensforderung in H366he von 10 Millionen DM gestohlen. Der Pfandbrief oder eine Kopie hiervon gelangte auf ungekl344rte Wei-se zu einem "K. ", der den Angeklagten B374. bat, ihm bei der Verwertung zu helfen. Der Angeklagte B374. , der damit rechnete, dass der Brief gestohlen war, sagte ihm zu, die Verwertbarkeit 374berpr374fen zu lassen, und bat seinerseits den Angeklagten E. , die erforderlichen Erkundigungen einzuholen. E. erfragte bei der Schuldnerbank, ob das Papier handelbar sei und ob man f374r die 334bertragung einen Notar ben366tige. Zu weiteren Bem374hungen kam es nicht, da die Bank die Polizei einschaltete. Das Landgericht hat eine Straf-barkeit wegen versuchter oder vollendeter Absatzhilfe verneint, weil der Absatz 3 - 4 - des Briefs im Zeitpunkt der Bem374hungen der Angeklagten in noch ungewisser Ferne lag und die Erkundigung aus der Sicht der Vort344ter noch nicht den Be-ginn des Absetzens bedeutete. 2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; die Rechtsauffassung des Land-gerichts ist nicht zu beanstanden. 4 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gen374gt zur Vollendung der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe zwar grunds344tzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausf374hrende oder helfende T344tig-keit, die geeignet ist, den Vort344ter bei seinem Bem374hen um wirtschaftliche Ver-wertung der "bemakelten" Sache zu unterst374tzen (vgl. BGHSt 26, 358; 27, 45; 29, 239; BGHR StGB 247 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3 m. w. N.; vgl. zur erw344gens-werten Kritik des Schrifttums an dieser sehr weiten Auslegung Ru337 in LK 11. Aufl. 247 259 Rdn. 26 ff. m. w. N.). Gleichwohl erf374llt auch nach dieser Rechtspre-chung nicht jede Unterst374tzung, die dem Vort344ter im Vorfeld von Absatzbem374-hungen geleistet wird, den Tatbestand; je nach den Umst344nden des Einzelfalls kann es sich auch um blo337e Hilfe bei der Vorbereitung k374nftigen Absatzes han-deln, die als solche nicht strafbar ist (vgl. BGH NJW 1989, 1490). Dies wurde insbesondere in F344llen angenommen, bei denen die "bemakelte" Sache f374r den Vort344ter vorl344ufig gelagert worden und dieser Verwahrung keine Bedeutung im Rahmen eines bereits bevorstehenden Absatzes nach einem festgelegten Tat-plan zugekommen war (so BGH wistra 1993, 61; BGH NStZ 1993, 282; BGH NJW 1989, 1490; BGHR StGB 247 259 Abs. 1 Absatzhilfe 4). Anders wurde dies dementsprechend gesehen, wenn sich die Unterst374tzungshandlung in einen Tatplan eingef374gt und aus der Sicht des Vort344ters den Beginn des Absetzens dargestellt hatte (Zusage des Transports zum vorgesehenen Umsatzort: BGHR StGB 247 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3; Ausschlachten der gestohlenen Fahrzeuge 5 - 5 - nach Bestellliste: BGHR StGB 247 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; 334bernahme der Beu-te in Verkaufskommission oder Einlagerung zur Durchf374hrung eines bereits be-stehenden Absatzplanes: BGH NJW 1989, 1490). Somit kommt es f374r die Abgrenzung zwischen einer - straflosen - Hilfe bei der blo337en Vorbereitung eines Absatzes und einer - strafbaren - versuchten oder vollendeten Absatzhilfe darauf an, ob die Hilfeleistung im Vorfeld eines im Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht konkret geplanten Ab-satzes erfolgte oder sich in einen bereits festgelegten Absatzplan f366rdernd ein-f374gte und aus der Sicht des Vort344ters den Beginn des Absatzvorganges dar-stellte. 6 b) Das Landgericht hat in 334bereinstimmung mit diesen Ma337st344ben zu Recht weder eine versuchte noch eine vollendete Absatzhilfe, sondern nur eine Beihilfe im Vorbereitungsstadium eines noch nicht n344her geplanten Absatzes angenommen. Denn einen n344her festgelegten Tatplan zum Absatz des fragli-chen Pfandbriefs hat es nicht feststellen k366nnen. Es war sogar unaufkl344rbar, ob "K. " 374berhaupt eine Verf374gungsmacht 374ber den Pfandbrief erhalten hatte und somit ein Vort344ter im Sinne des 247 259 StGB sein konnte oder ob er eben-falls nur Absatzhelfer sein sollte, dem nur eine Fotokopie dieses Wertpapiers 374berlassen worden war. 7 Soweit die Beschwerdef374hrerin der Auffassung ist, in den Anfragen des Angeklagten E. bei der Bank sei bereits ein "Absatzversuch" zu sehen, tr344fe dies allenfalls dann zu, wenn er beabsichtigte, durch diese Kontaktauf-nahme in konkrete Verkaufsverhandlungen mit dieser Bank einzutreten. Dies ist indes den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. 8 - 6 - Bei dieser Sachlage musste das Landgericht - jedenfalls zu Gunsten der Angeklagten - davon ausgehen, dass konkrete Absatzplanungen noch nicht bestanden hatten und die in Auftrag gegebenen Recherchen nur der Vorkl344rung dienen sollten, ob und gegebenenfalls wie der Pfandbrief h344tte verwertet wer-den k366nnen. Solche Vorerkundigungen sind dem Vorbereitungsstadium zuzu-rechnen (zur vergleichbaren Situation des Schreibens einer Preisliste f374r ge-stohlene Waren: BGH, Beschl. vom 24. Juli 1963 - 2 StR 220/63). 9 c) Dem steht nicht die von der Beschwerdef374hrerin herangezogene Ent-scheidung BGH NStZ 1994, 395 (= BGHR StGB 247 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5) entgegen. Ihr lag der Fall zugrunde, dass ein Angeklagter das vom Vort344ter entwendete defekte Fernsehger344t unter der Zusage, es zu reparieren, zu sich genommen hatte. Hierin hat der 1. Strafsenat eine versuchte Absatzhilfe gese-hen, da die Beseitigung des Defekts Voraussetzung f374r einen Erfolg verspre-chenden Absatz gewesen sei. Der Senat kann offen lassen, ob er dem bei einer entsprechenden Konstellation folgen k366nnte; denn die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. 10 Entsprechendes gilt f374r die in der Revisionsbegr374ndung zitierte Entschei-dung des 3. Strafsenats in wistra 2006, 16, der als Ausgangsentscheidung wistra 2005, 27 zugrunde liegt. Dieser Fall war durch die Besonderheit gekenn-zeichnet, dass der Angeklagte eine mit typischen Hehlerwerkzeugen ausgestat-tete Kraftfahrzeugwerkstatt betrieben hatte, was es als m366glich, wenn nicht so-gar nahe liegend hat erscheinen lassen, dass seiner T344tigkeit ein eingespieltes 11 - 7 - Absatzsystem zugrunde gelegen hatte. Bei einer solchen Sachlage war der Hinweis auf eine m366glicherweise gegebene - zumindest versuchte - Absatzhilfe gerechtfertigt (vgl. BGH NStZ 1993, 282; BGHR StGB 247 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7). Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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