BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 201/02 vom 2. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2002 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung (Fall II 2) und der Vergewaltigung (Fall II 3) beschränkt; b) das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. März 2002 aa) im Schuldspruch zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung und der Verg e - waltigung schuldig ist sowie bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Ntigung sowie wegen Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit Krperverletzung zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschluûformel ersichtlichen Umfang E r - folg. 1. Der Senat hat die Strafverfolgung gemû § 154 a Abs. 2 StPO auf die Vorwrfe der sexuellen Ntigung (Fall II 2 der Urteilsgrnde) und der Verg e - waltigung (Fall II 3 der Urteilsgrnde) beschrnkt. Die getroffenen Feststellu n - gen belegen bezglich der jeweils tateinheitlich angenommenen Krperverle t - zung nicht hinreichend, daû die Opfer ber die in der sexuellen Ntigung und der Vergewaltigung liegenden blen und unangemessenen Behandlung hinaus krperlich miûhandelt worden sind (vgl. dazu BGH NJW 1963, 1683; BGH bei Miebach NStZ 1995, 224). - 4 - 2. Auf Grund der Verfolgungsbeschrnkung war der Schuldspruch wie geschehen zu ndern und der Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat ausdrcklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet, daû er in beiden Fllen zwei Straftatbestnde verwirklicht und jeweils tateinheitlich den Tatb e - stand der Krperverletzung erfllt hat. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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