BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 201/03 vom27. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 beschlos-sen:Die "Beschwerde" des Verurteilten gegen den Beschluß des Se-nats vom 9. September 2003 wird zurückgewiesen.Gründe: Der Senat hat mit Beschluß vom 9. September 2003 die Revision desAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. März 2003 als un-begründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäfts-stelle "Beschwerde" eingelegt. Diese ist nicht statthaft. Ein Beschuß nach§ 349 Abs. 2 StPO ist unanfechtbar, insbesondere ist auch das Rechtsmittelder Beschwerde nicht gegeben.Eine Gegenvorstellung ist nicht zulässig, weil der Verwerfungsbeschlußnach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich der Aufhebung und der Abänderungdurch das Revisionsgericht entzogen ist (Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 35).Als Antrag nach § 33 a StPO wäre die "Beschwerde" ebenfalls nicht zulässig, - 3 -weil nur gerügt wird, die Entscheidung des Senats sei falsch (Maul in KK5. Aufl. § 33 a Rdn. 3), nicht jedoch, daß der Beschwerdeführer zu Tatsachenoder Beweisergebnissen im Revisionsverfahren nicht gehört worden sei.Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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