BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 201/05 vom 15. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374beck vom 17. November 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen schweren Raubes in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 Das Landgericht hat gegen 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO versto337en, indem es einen Beweisantrag auf Vernehmung weiterer Tatzeugen abgelehnt hat. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil im Sinne des 247 337 Abs. 1 StPO beruhen. 2 1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Vier mit ladungsf344hi-ger Anschrift im Inland benannte polnische Staatsb374rger sollten bekunden, dass der Angeklagte nicht mit einem der T344ter eines der abgeurteilten Raub374berf344lle identisch sei. Zur Begr374ndung wurde ausgef374hrt, der ehemalige Mitangeklagte habe gesehen, dass sich die benannten Zeugen auf dem Boden liegend in di-rekter N344he und in Blickkontakt zu den beiden T344tern des Raub374berfalls befun-den und einen von ihnen bei der Entnahme von Geld aus einer Kasse beobach- 3 - 4 - tet h344tten. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag qualifi-ziert und die Erhebung des Beweises im Hinblick auf die Aufkl344rungspflicht als nicht erforderlich angesehen. Es handele sich um eine Behauptung aufs Gera-tewohl, weil auch vier anderen - bereits vernommenen - Tatzeugen, die eben-falls auf dem Boden gelegen und in einem Fall sogar K366rperkontakt mit den T344tern gehabt h344tten, keine sicheren Angaben zur Frage der fehlenden Perso-nengleichheit m366glich gewesen seien. 2. Die Einordnung als Beweisermittlungsantrag durch das Landgericht h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der Antrag des Angeklagten gen374gt vielmehr den Anforderungen, die an einen Beweisantrag im Sinne des 247 244 Abs. 3 StPO zu stellen sind. Er enth344lt das unbedingte Verlangen, dass zum Nachweis eines bestimmt behaupteten, konkreten Sachverhalts durch Gebrauch eines bestimmt bezeichneten Beweismittels Beweis erhoben wird (vgl. Herdegen in KK 5. Aufl. 247 244 Rdn. 43 m. w. N. zur st. Rspr.). 4 Insbesondere weist der Antrag mit der Behauptung mangelnder Perso-nenidentit344t eine hinreichend bestimmte - gegenw344rtige - Beweistatsache auf. Es ist anerkannt, dass auch zeitlich nach dem Tatgeschehen liegende Be-obachtungen im Gerichtssaal oder andernorts Gegenstand des Zeugenbewei-ses sein k366nnen, etwa wenn ein Zeuge sich dar374ber 344u337ern soll, ob er eine ihm dort gegen374bergestellte Person wieder erkennt (vgl. BGHSt 16, 204, 205; Goll-witzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 244 Rdn. 17; Alsberg/N374se/Meyer, Der Beweisantrag im Strafproze337 1983 S. 173). Dass der Antragsteller die Aus-sagen der Zeugen im Vorhinein regelm344337ig nicht kennt, sondern deren Inhalt lediglich vermutet, ist unsch344dlich (vgl. BGHSt 21, 118, 121, 125; BGH StV 1993, 3). 5 - 5 - Dem Erfordernis der Konnexit344t im Sinne eines verbindenden Zusam-menhangs zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 244 Rdn. 21) wird ebenfalls hinreichend Rechnung getragen. In der Antragsbegr374ndung ist - unabh344ngig von der Frage der Richtigkeit - ein nachvollziehbarer Grund daf374r angegeben worden, warum die bezeichneten Zeugen in der Lage sein sollen, Angaben zur Personenungleichheit zu machen, wobei offen bleiben kann, ob insoweit bereits ihre Anwesenheit am Tatort aus-reichend gewesen w344re (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f.) oder ob es der zus344tzli-chen Mitteilung bedurfte, dass die Zeugen eine besonders gute Beobachtungs-position innehatten. Weitergehende Anforderungen sind an das Merkmal der Konnexit344t unter den gegebenen Umst344nden jedenfalls nicht zu stellen. Bei unmittelbaren Tatzeugen liegt auf der Hand, warum diese 374berhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden k366nnen sollen (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 43, 44). Es bedarf nicht der Darlegung noch weiter ins Detail gehender Umst344nde, damit das Gericht die Ablehnungsgr374nde der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache oder der v366lligen Ungeeignetheit des Beweismittels sinnvoll pr374fen kann (vgl. BGHSt 40, 3, 6; 43, 321, 330). 6 3. Das Urteil kann in seiner Gesamtheit auf der rechtsfehlerhaften Ableh-nung des Beweisantrages beruhen. Der Senat vermag nicht auszuschlie337en, dass die 334berzeugung des Landgerichts von der T344terschaft des Angeklagten in dem betreffenden Fall durch die Aussagen der weiteren Zeugen ersch374ttert worden w344re. Dies h344tte zur Folge haben k366nnen, dass das Landgericht, das den Angeklagten in allen f374nf F344llen ma337geblich aufgrund der als 7 - 6 - glaubhaft bewerteten Angaben des fr374heren Mitangeklagten f374r 374berf374hrt h344lt und keine Anhaltspunkte f374r eine wechselnde Tatbeteiligung sieht, auch die Frage der T344terschaft in den verbleibenden vier F344llen anders beurteilt h344tte. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy