BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 201/08 vom 7. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 2007 im Strafaus-spruch mit den Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverz366gerung aufgehoben; die 374brigen Feststellungen blei-ben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit seiner hiergegen erhobenen Revision macht der Angeklagte ein Verfahrenshindernis geltend und erhebt die R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das - zwar nicht nach dem Wort-laut des Revisionsantrags, wohl aber nach dem Inhalt der Revisionsbegr374n- 1 - 4 - dung - wirksam beschr344nkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet in sachlich-rechtlicher Hinsicht den Strafausspruch. I. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 2 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-f374hrt, liegt entgegen der Auffassung des Angeklagten eine wirksame Anklage vor, aus der er die gegen ihn gerichteten Tatvorw374rfe ersehen und sich ent-sprechend hiergegen verteidigen konnte. Der Beschwerdef374hrer 374bersieht, dass eigentliche Tathandlung die Einreichung der unrichtigen Quartalsabrech-nungen war und es sich bei den einzelnen unzutreffend abgerechneten Be-handlungen jeweils lediglich um unselbst344ndige Rechnungsposten zur Ermitt-lung des unberechtigt geltend gemachten Honoraranspruchs handelte. Diese konnte der Angeklagte aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in Verbindung mit der Tabelle 374ber die Abwesenheitstage und die an diesen Ta-gen angeblich behandelten Patienten entnehmen. Der Tatvorwurf war danach eindeutig umrissen und der Angeklagte konnte sich gegen diesen auch wirksam verteidigen; einer Zurechnung der jeweiligen Abrechnungsziffern zu den na-mentlich f374r die einzelnen Abrechnungstage aufgef374hrten Patienten bedurfte es hierzu nicht. Schon aus diesem Grunde ist die vom Beschwerdef374hrer "f374r den Fall, dass das Revisionsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Anklageschrift nicht bereits als solche als unzureichend anzusehen ist", erhobene R374ge jeden-falls unbegr374ndet, das Landgericht habe es unter Versto337 gegen den Anspruch des Angeklagten auf faire Verfahrensf374hrung und gegen 247 265 StPO unterlas-sen, durch Hinweis in der Hauptverhandlung die Tatvorw374rfe weiter zu konkreti-sieren; denn einer derartigen Konkretisierung bedurfte es nicht. 3 2. Die 334berpr374fung des Schuldspruchs auf Grund der Sachr374ge deckt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durch- 4 - 5 - greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Gleiches gilt f374r den Strafausspruch. Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass das Land-gericht die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung noch nach dem Strafabschlags- und nicht nach dem Vollstreckungsmodell (vgl. BGH-GS-NJW 2008, 860 ff.) vorgenommen hat, denn die Vollstreckung der ge-gen ihn verh344ngten Freiheitsstrafe ist zur Bew344hrung ausgesetzt worden (siehe Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 204/08). II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat dagegen Erfolg. Die Strafzu-messung des Landgerichts weist durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. 5 1. Das Landgericht hat - insoweit rechtsfehlerfrei - in beiden F344llen die Voraussetzungen eines gewerbsm344337ig begangenen Betrugs im Sinne des 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht; es hat jedoch wegen der von ihm fest-gestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung von der Anwendung des damit an sich f374r derartige besonders schwere F344lle des Betrugs er366ffneten Regelstrafrahmens des 247 263 Abs. 3 Satz 1 StGB - unter Hinweis auf den Be-schluss des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2007 (5 StR 65/07) - ab-gesehen und statt der an sich f374r verwirkt angesehenen Einzelstrafen von neun und zw366lf Monaten aus dem Strafrahmen des 247 263 Abs. 1 StGB solche von f374nf und sechs Monaten festgesetzt. Hieraus hat es die Gesamtstrafe von sie-ben Monaten gebildet; ohne die Verfahrensverz366gerung h344tte es auf eine sol-che von 15 Monaten erkannt. 6 2. Dies erweist sich unabh344ngig davon als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung nach dem sog. Strafabschlagsmodell und nicht - entsprechend der nach der 7 - 6 - Verk374ndung des angefochtenen Urteils ge344nderten Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs (BGH-GS-NJW 2008, 860 ff.) - nach der sog. Vollstreckungsl366-sung vorgenommen hat. Denn die Strafrahmenwahl h344lt schon deswegen recht-licher Pr374fung nicht stand, weil das Landgericht hierbei einen wesentlichen, be-stimmenden (247 267 Abs. 3 Satz 2 StPO) Strafzumessungsgesichtspunkt nicht wie geboten zu Lasten des Angeklagten in die erforderliche Gesamtabw344gung aller ma337geblichen Umst344nde (s. etwa BGH NStZ 2004, 265, 266 m. w. N.) einbezogen hat. Es hat nicht ber374cksichtigt, dass der Angeklagte seine Abrech-nungsassistentin, die fr374here Mitangeklagte W. , in erhebliches strafbares Unrecht verstrickte, indem er sie 374ber einen Zeitraum von mehr als einem Jahr anwies, jeweils Leistungen abzurechnen, die er nicht erbracht hatte. Dieser Umstand h344tte dar374ber hinaus auch bei der konkreten Bemessung der Einzel-strafen Ber374cksichtigung finden m374ssen. Au337erdem l344sst die vom Landgericht vorgenommene Kompensation im Strafabschlagsmodell besorgen, dass dem Angeklagten die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung doppelt zugute gebracht worden ist, zum einen bei der Strafrahmenwahl, zum anderen durch seine zus344tzliche Reduzierung der Ein-zelstrafen innerhalb des herangezogenen Strafrahmens des 247 263 Abs. 1 StGB. Letztlich leidet die vorgenommene Kompensation auch an dem Rechtsmangel, dass es das Landgericht unterlassen hat, die Zeiten, in denen das Verfahren rechtsstaatswidrig verz366gert worden sein soll, nachvollziehbar darzustellen. Der Senat ist daher nicht in der Lage zu pr374fen, ob der vom Landgericht angenom-mene Verz366gerungszeitraum von drei Jahren rechtsfehlerfrei ermittelt ist und das Ma337 der dem Angeklagten zugebilligten Strafreduzierung sich noch im Rahmen des dem Tatrichter insoweit er366ffneten Entscheidungsspielraums h344lt. 8 3. Der neue Tatrichter wird bei der Anwendung des Vollstreckungsmo-dells zun344chst Art und Ausma337 der Verz366gerung sowie ihre Ursachen zu ermit- 9 - 7 - teln und im Urteil konkret festzustellen haben (vgl. BGH-GS-NJW 2008, 860, 866). Da das Vollstreckungsmodell den Ausgleich f374r das erlittene Verfahrensunrecht von vornherein von Fragen des Unrechts, der Schuld- und der Strafh366he abkoppelt (BGH aaO S. 864), darf dieser Gesichtspunkt nicht mehr bei der Strafrahmenwahl ber374cksichtigt werden. Vielmehr findet er aus-schlie337lich Beachtung bei der - unabh344ngig von der Strafzumessung vorzu-nehmenden - Kompensation. Auch zur H366he der Kompensation verweist der Senat auf den Beschluss des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs. Danach wird sich die Anrechnung h344ufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu be-schr344nken haben (BGH aaO S. 866). Die im angefochtenen Urteil vorgenom-mene, au337ergew366hnlich weit gehende Kompensation, insbesondere die Redu-zierung der Gesamtstrafe um mehr als die H344lfte von 15 Monaten auf sieben 10 - 8 - Monate, erscheint zwar nicht v366llig ausgeschlossen; jedoch waren an die Be-gr374ndung eines derartigen Strafabschlags hohe Anforderungen zu stellen, de-nen die Ausf374hrungen in der angefochtenen Entscheidung - worauf der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend hinweist - kei-neswegs gen374gen. Dies wird der neue Tatrichter auch bei der Kompensation im Vollstreckungsmodell zu ber374cksichtigen haben. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
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