BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 201 /12 vom 19. Juni 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer un d des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Verden vom 13. Februar 2012 mit den zugehörigen Feststellu ngen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsa n- stalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine and ere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen jeweils zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und sie im Ü b- rigen freigesprochen. Hiergegen wenden sich beide Angeklagten mit ihren R e- visionen; der Angeklagte F . erhebt Verfahrensbeanstandungen und - wie der Angeklagte K . - die allgemeine Sachrüge. Die Re chtsmittel h a- ben auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung en hat zum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den A n- tragsschriften des Generalbundesanwalts verweist der Senat zum Konkurren z- verhältnis der 16 Taten des unerlaubte n Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf sein Urteil vom 16. Juli 2009 (3 StR 148/09, NStZ 2011, 97). Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungs anstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Beide Angeklagten konsumierten langjährig Marihuana, im Tatzeitraum mehr e- re Gramm täglich, und finanzierten diesen Eigenkonsum aus den Gewinnen, die sie durch d as Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erzielten. Der Angekla g- te F . gab in seiner Einlassung den Drogenkonsum als Ursache für die Taten an und begann unmittelbar nach seiner Freilassung aus der Unters u- chungshaft eine ambulante Drogentherapie; eine von ihm im Anschluss daran angestrebte stationäre Therapie musste mangels Kostenzusage abgebrochen werden. Auch der Angeklagte K . unt ernahm erste Therapiebemühungen; die Strafkammer hat bei ihm die Zurückstellung der Strafvoll streckung nach § 35 Bt MG befürwortet. Bei dieser Sachlage , bei der ausgesprochen naheliegt, dass die Taten auf ei nen Hang der Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berausche n- den Mitteln zurückzuführen sind , hätte das Landgericht - mit Hilfe eines Sac h- verständigen (§ 246a StP O) - prüfen und entscheiden müssen, ob die (weit e- ren) Voraussetzungen für die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des § 64 2 3 4 - 4 - StGB nichts geändert (vgl. BGH, Beschlu ss vom 13. November 20 07 - 3 StR 452/07 , NStZ - RR 2008, 7 3 ). Die Unterbringung nach § 64 StGB hat auch Vo r- rang vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG ( BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 88/10, NStZ - RR 2010, 216 ). Angesichts der noch nicht abgeschloss enen Therapiebemühungen des Angeklagten F . - seine stationäre Drogentherapie steht noc h aus - und des Umstandes, dass auch bei dem Angeklagten K . eine freiwillige Drogentherapie im Sinne von § 35 BtMG offenbar erforderlich ist, kann der Senat den Urteilsgrü n- den auch nicht entnehmen, dass von den Angeklagten die Gefahr, weitere e r- hebliche rechtswidrige Taten zu begehen, nicht mehr ausgeht. Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachh o- lung der Unterbringungsanordn ung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Die Beschwerdeführer haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 5 - 5 - Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier die Stra faussprüche unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt mildere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte. RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Pfister Becker Mayer Gericke 6
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