BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 20/14 vom 20. März 201 4 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen A ntrag - am 20. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einsti m- mig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 4. September 2013 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Adhäsionsentsc heidung getroffen hat. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des N e- benklägers wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren en t- standenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Gründe: Das Landgericht ha t gegen den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt. Daneben hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkl ä- nkten über dem Basi s- 1 - 3 - zinssatz seit dem 28. August 2013 zu zahlen und festgestellt, dass der Ang e- klagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger jeden materiellen sowie jeden weiteren immateriellen auf der abgeurteilten Tat beruhenden Schaden zu ersetzen. Die Revis ion des Angeklagten, mit der dieser die nicht ausgeführte Formal - sowie die Sachrüge erhebt, ist zum Schuld - und Strafausspruch unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber kann die Adhäsionsentscheidung nicht bestehen bleiben. Das Landgerich t hat zur Begründung der Höhe des Schmerzensgelda n- spruchs lediglich in einem Satz pauschal auf die Schwere der Verletzungen des Nebenklägers und die sonstigen Tatfolgen verwiesen. Derartige rudimentäre, formelhafte Erwägungen genügen den Anforderungen an d ie Begründung s- pflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtl i- che Ansprüche gilt, grundsätzlich nicht. Die Verurteilung zu Schmerzensgeld erfordert regelmäßig zumindest auch die ausdrückliche Erörterung der wir t- schaftliche n Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 326/11, juris Rn. 13 mwN). Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3, 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzu - sehen (Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN). 2 3 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Ab s. 1, § 472a Abs. 2 StPO. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 4
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