BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 202/02 vom 26. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlo s sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. März 2002 wird verworfen. Der verurteilende Teil der Entscheidungsformel wird dahin berichtigt, daß der Ang e - klagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mi ß - brauch von Kindern sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Ki n - dern in neun Fällen verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 10 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in 4 Fällen begangen in einem besonders schweren Fall" schuldig gespr o - chen, ihn hinsichtlich zweier Tatvorwürfe freigesprochen und eine Gesamtfre i - heitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die al l - gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Senat hat jedoch die Entscheidungsformel berichtigt. - 3 - Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Miûbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB aF verurteilt und bei vier Taten einen beso n - ders schweren Fall nach § 176 Abs. 3 StGB aF bejaht. Die Anwendung dieser Strafzumessungsvorschrift wird aber - anders als bei Annahme des nach § 176 a StGB nF nunmehr als Qualifikation ausgestalteten schweren sexuellen Miûbrauchs von Kindern - im Schuldspruch nicht erwhnt. Hat der Angeklagte bei einer Tat zugleich den Tatbestand eines Verbr e - chens (hier: sexuelle Ntigung) und den eines Vergehens (hier: sexueller Mi û - brauch von Kindern) verwirklicht, so ist bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Entscheidungsformel das Verbrechen voranzustellen. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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