ECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR202.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 202/17 vom 13. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 13. Juni 2017 gemäß § § 46, 34 6 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. Dezember 2 016 sowie auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 15. März 2017, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte U r- teil als unzulässig verworfen worden ist, werden auf seine Kosten verworfen. Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Mit am 15. März 2017 erlassenem Beschluss gemäß § 346 Abs. 1 StPO hat es die hiergegen eingelegte Revision des Ang e- klagten mit der Begründung als unzulässi g verworfen, die Revisionsanträge seien nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form fristgemäß angebracht worden; der Beschluss ist der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin M . am 17. März 2017 zugestellt worden. Gegen diesen Beschlus s hat der Angeklagte mit am 24. März 2017 beim Landgericht eingegangenem eigenhändigen Schreiben "Beschwerde" eing e- legt. Mit "für Rechtsanwältin M . " unterzeichnetem Anwaltsschriftsatz, ei n- gegangen beim Landgericht am selben Tag, ist die Wiedereinse tzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision 1 2 - 3 - beantragt und zugleich mitgeteilt worden, eine Begründung des Antrags werde "kurzfristig nachgeholt"; weiter ist angegeben, es werde "beantragt werden, das Urteil im Rech tsfolgenausspruch aufzuheben", und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r- säumung der Frist zur Begründung der Revision ist bereits deshalb unz u- lässig, weil es entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO an jeglichem Vortrag zum Grund der Fristversäumnis fehlt. Außerdem ist entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Prozesshandlung nicht (innerhalb der Antragsfrist) rechtswirksam nachgeholt worden, denn die Revision ist nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden. Der Anwaltsschriftsatz vom 24. März 2017 ist nicht von der Pflichtverte i- digerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin M . , sondern 'für Recht sanwältin M . ' unterzeichnet. Der Pflichtverteidiger kann seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen; Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner des Schriftsatzes als allgemeiner Vertreter der Pflich t- verteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig gew orden ist, sind nicht e r- sichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16 mwN). 3 - 4 - Die 'Beschwerde' gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. März 2017 ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revision s- gerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen. Der Antrag ist z u- lässig, aber unbegründet, da die Revision nicht in einer den Anforderu n- gen gemäß § 345 StPO genügenden Weise begründet worden ist." Dem schließt sich der Senat an. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 4
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