BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 203/02 vom 25. Juli 2002 in der Strafsache gegen alias: wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in den Ni e - derlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die e r - kannte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in den Niederlanden in Auslieferungshaft (UA S. 3 f.). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die von ihm verhängte Gesamtfreiheitsstrafe a n - zurechnen ist. Der Senat holt den gebotenen Ausspruch über die Anrechnung und die Festsetzung des Maßstabes nach. Dies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in den Niederlanden nur ein Anrechnungsma ß - stab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 490/00), hat ihn der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst b e - stimmt. - 3 - Im brigen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergnzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensrge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulssig. Denn der Beschwerdefhrer hat in der Revisionsbegrndung weder den Vermerk des Vorsitzenden der Strafka m - mer ber dessen Gesprch vom 17. Januar 2002 mit der Zeugin P. (SA Bl. 140 R) noch dessen Schreiben vom 16. Januar 2002 und vom 18. Januar 2002 an die Deutsche Botschaft in Tirana (SA Bl. 138 und 141) vorgetragen. Die Kenntnis vom Inhalt des Vermerks und der Schreiben ist fr die Beurteilung der Frage, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei die Unerreichbarkeit der Zeugin im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angenommen hat, von wesentlicher Bede u tung. Soweit die Revision in ihrer Gegenerklrung zur Antragsschrift des G e - neralbundesanwalts erstmals beanstandet, das Landgericht habe bei der A b - lehnung des Beweisantrags die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung (§ 247 a StPO) nicht in Betracht gezogen, ist die Rge unzulssig, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsbegrndungsfrist erhoben worden ist. Die fristgerecht erhobene Rge, die Strafkammer sei bei der Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin rechtsfehlerhaft von deren Unerreichbarkeit ausg e - gangen, gibt dem Revisionsgericht keinen Anlaû, von Amts wegen zu be r - prfen, ob die Voraussetzungen des § 247 a StPO fr eine audiovisuelle Ve r - nehmung vorlagen und eine solche tatschlich htte durchgefhrt werden kö n - nen. Vielmehr hat der Beschwerdefhrer - entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 - 4 - StPO - innerhalb der Revisionsbegrndungsfrist alle fr eine Überprfung e r - forderlichen Verfahrenstatsachen vorzutragen. In dem der Entscheidung BGHSt 45, 188 zugrundeliegenden Fall ist die Verletzung des § 247 a StPO fristgerecht gergt und ausreichend begrndet worden. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy