BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 203/08 vom 2. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und zu 2. auf dessen Antrag, zu 1. b) mit dessen Zustimmung - am 2. Dezember 2008 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Mannheim vom 14. Januar 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall IV. Tat 2 der Urteilsgr374nde wegen Beihilfe zum Versto337 gegen das Berufsverbot verurteilt worden ist; b) die Strafverfolgung im urspr374nglichen Fall IV. Tat 6 der Ur-teilsgr374nde auf den Vorwurf der versuchten Strafvereitelung beschr344nkt; c) das vorgenannte Urteil aa) im Fall IV. Tat 1 der Urteilsgr374nde aufgehoben und die An-geklagte freigesprochen; bb) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagte der Volksverhetzung in zwei F344llen, der Beleidigung sowie der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Volksverhet-zung in zwei F344llen, N366tigung, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole und Beleidigung in zwei F344llen schuldig ist; - 3 - cc) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugeh366rigen Feststellungen aufrechterhalten. Soweit das Verfahren eingestellt und die Angeklagte freigespro-chen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Volksverhetzung in vier F344l-len, davon in einem Fall tateinheitlich mit versuchter N366tigung, Beleidigung, ver-suchter Strafvereitelung und Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, sowie in einem weiteren Fall tateinheitlich mit Beleidigung, versuchter Strafver-eitelung und N366tigung, wegen Beihilfe zum Versto337 gegen das Berufsverbot in zwei F344llen, wegen Beleidigung sowie wegen N366tigung in Tateinheit mit ver-suchter Strafvereitelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihr die Aus374bung des Rechtsanwaltsberufes f374r die Dauer von f374nf Jahren verboten. Hinsichtlich einer weiteren Tat hat es die Angeklagte freigesprochen. Mit ihrer Revision beanstandet die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der 1 - 4 - Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334b-rigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. I. Auf Antrag des Generalbundesanwalts bzw. mit dessen Zustimmung stellt der Senat das Verfahren im Fall IV. Tat 2 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein und beschr344nkt im urspr374nglichen Fall IV. Tat 6 der Urteilsgr374nde die Strafverfolgung gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der versuchten Strafvereitelung. 2 II. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen - soweit sie sich durch die teilweise Einstellung und Beschr344nkung des Verfahrens nicht ohnehin erledigt haben - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrten Gr374nden nicht durch. Zur R374ge, dass die Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten w344hrend der m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe am 27. M344rz 2006 nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gesch366pft (247 261 StPO) und unter Versto337 gegen den Grundsatz der pers366nlichen Vernehmung erhoben seien (247 250 StPO), bemerkt der Senat erg344nzend: 3 Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. M344rz 2006 wurde ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesen. Dies war recht-lich zul344ssig. Gerichtsbeschl374sse sind Urkunden im Sinne des 247 249 Abs. 1 StPO, deren Verlesung auch dann nicht gegen das Verbot des 247 250 Satz 2 StPO verst366337t, wenn die Entscheidung Wahrnehmungen von Personen wieder-gibt (BGHSt 6, 141, 142 f.; 31, 323, 331 f.). Den zul344ssigerweise verlesenen 4 - 5 - Beschluss durfte die Strafkammer bei der Urteilsfindung jedenfalls mitber374ck-sichtigen (BGHSt 31, 323, 332), zumal sich das verteidigungsfremd obstruie-rende Verhalten der Angeklagten auch aus anderen Beweisen ergibt. III. Die Sachr374ge f374hrt zum Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Versto337 gegen das Berufsverbot (Fall IV. Tat 1 der Urteilsgr374nde) sowie zur teilweisen Ab344nderung des Schuldspruchs (F344lle IV. Taten 4, 5 und 6 der Urteilsgr374nde). Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Im 334bri-gen h344lt das Urteil materiellrechtlicher Pr374fung stand. Im Einzelnen: 5 1. Fall IV. Tat 1 der Urteilsgr374nde 6 Nach den Feststellungen war die Angeklagte in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim Pflichtverteidigerin des dortigen Angeklagten Z. . Vor Beginn der Hauptverhandlung veranlasste sie ihren Lebensgef344hr-ten, den zum damaligen Zeitpunkt mit einem vorl344ufigen Berufsverbot belegten Rechtsanwalt M. , neben ihr auf der Verteidigerbank Platz zu neh-men, um sie bei der Verteidigung zu unterst374tzen. Unmittelbar nach Aufruf der Sache bemerkte der Vorsitzende die Anwesenheit Rechtsanwalt M. s und forderte diesen unter Androhung von Zwangsma337nahmen umgehend auf, die Verteidigerbank zu verlassen. Daraufhin entfernte sich Rechtsanwalt M. und lie337 sich im Zuschauerbereich nieder. 7 Dieser Sachverhalt tr344gt den Schuldspruch der Beihilfe zum Versto337 ge-gen das Berufsverbot (247247 145 c, 27 Abs. 1 StGB) nicht, da eine Haupttat, bei deren Begehung die Angeklagte unterst374tzend h344tte t344tig werden k366nnen, nicht vorliegt. Das festgestellte Verhalten Rechtsanwalt M. s erf374llt die tat- 8 - 6 - bestandlichen Voraussetzungen des 247 145 c StGB nicht. Zwar kommt als Aus-374bung des Berufs im Sinne der genannten Vorschrift grunds344tzlich jede T344tig-keit in Betracht, auf die sich das Berufsverbot erstreckt; bereits die einmalige, ohne Wiederholungsabsicht vorgenommene und nicht zwingend entgeltliche Bet344tigung in dem untersagten Bereich reicht aus, wenn schon diese ein T344tig-werden im verbotenen Beruf darstellt (vgl. OLG D374sseldorf NJW 1966, 410; Zopfs in M374nchKomm-StGB 247 145 c Rdn. 11; Stree/Sternberg-Lieben in Sch366n-ke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 145 c Rdn. 4; aA Kretschmer NStZ 2002, 576, 577; vgl. auch Fischer, StGB 56. Aufl. 247 145 c Rdn. 5). Das kurzzeitige Platz-nehmen auf der Verteidigerbank zu Beginn einer Hauptverhandlung noch vor Feststellung der Pr344senz (247 243 Abs. 1 Satz 2 StPO) stellt indes noch keine T344tigkeit dar, die bereits als Aus374bung des Rechtsanwaltsberufs bewertet wer-den k366nnte. Der Versuch eines Versto337es gegen das Berufsverbot und damit auch eine Beihilfe hierzu sind nicht strafbar. 2. F344lle IV. Taten 4, 5, 6 der Urteilsgr374nde 9 a) Es begegnet durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer im Fall IV. Tat 4 der Urteilsgr374nde das Verlesen der "Sch366ffenbelehrung" in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim am 9. Februar 2006 als ver-suchte N366tigung (247 240 Abs. 1, 2, 3, 247247 22, 23 StGB) gewertet hat. 10 Nach den Feststellungen f374hrte die Angeklagte aus, dass sich die Sch366f-fen und Berufsrichter durch ihre Amtsaus374bung in dem Strafverfahren gegen Z. wegen Volksverleumdung und Feindbeg374nstigung im Sinne des fr374heren Reichsstrafgesetzbuches und damit zweier Verbrechen gegen das noch fortbestehende Deutsche Reich schuldig machten. Sie k366nnten deswegen im Falle eines Systemwechsels hin zu einem erneuten nationalsozialistischen Regime zur Verantwortung gezogen werden. Auf diese Weise wollte die Ange- 11 - 7 - klagte die Sch366ffen und Berufsrichter dazu bringen, das Verfahren gegen Z. einzustellen oder ihn freizusprechen. Diese Feststellungen belegen nicht hinreichend, dass die Angeklagte durch die vors344tzliche Drohung mit einem empfindlichen 334bel die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer versuchten N366tigung verwirklicht hat. Eine Drohung im Sinne des 247 240 Abs. 1 StGB ist das Inaussichtstellen eines k374nftigen 334bels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner 304u337erung f374r den Fall des Bedingungseintritts will. Das 334bel muss gerade als vom Willen des Drohenden abh344ngig dargestellt werden (vgl. Fischer aaO 247 240 Rdn. 31, 36). Zwar kann f374r eine (versuchte) N366tigung auch die Ank374ndigung der Zuf374gung eines 334bels durch Dritte gen374gen, dies jedoch nur, wenn der Drohende damit zum Ausdruck bringt, er sei willens und in der Lage, den oder die Dritten zu ei-nem entsprechenden T344tigwerden veranlassen zu k366nnen (vgl. BGHSt 7, 197, 198; 16, 386, 387; 31, 195, 201). Gemessen an diesen Ma337st344ben ist das Ver-halten der Angeklagten lediglich als straflose Warnung anzusehen; denn nach dem festgestellten Sachverhalt vermittelte sie - auch unter Zugrundelegung ih-res verblendeten Geschichtsbildes und ihrer realit344tsfremden Vorstellungswelt, nach der eine Wiederherstellung der Verh344ltnisse des 3. Reiches aufgrund zu-nehmender Zustimmung in der Bev366lkerung realistisch sei - bei ihrer Ansprache an die Sch366ffen nicht den Eindruck, dass sie selbst Einfluss auf den Eintritt des angek374ndigten 334bels habe. 12 b) Die von der Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Landge-richt Mannheim am 9., 15. und 16. Februar 2006 vorgenommenen Handlungen sind entgegen der Annahme des Landgerichts nicht als drei selbstst344ndige, tatmehrheitlich begangene Taten der versuchten Strafvereitelung zu werten; 13 - 8 - vielmehr liegt eine einheitliche Tat vor. Die weiteren, an diesen Hauptverhand-lungstagen verwirklichten Delikte stehen hierzu und untereinander im Verh344ltnis der Tateinheit. aa) Nach den Feststellungen erstrebte die Angeklagte in den genannten Verhandlungsterminen mit zahlreichen Antr344gen und vornehmlich an das Publi-kum gerichteten, lang andauernden Ansprachen beleidigenden und volksver-hetzenden Inhalts, den z374gigen Fortgang des Verfahrens aufzuhalten und damit eine Bestrafung ihres Mandanten Z. wenn nicht g344nzlich zu vereiteln, so doch zumindest auf geraume Zeit zu verz366gern. 14 bb) Diese stetigen, aufgrund eines einheitlichen "Verteidigungskonzepts" unternommenen St366rungen der Hauptverhandlung sind in ihrer Gesamtheit als eine Tat im Rechtssinne anzusehen, weil sie s344mtlich darauf gerichtet waren, die Bestrafung einer Person in einem laufenden Hauptverfahren zu verhindern. Somit stellen sie bei deliktsbezogener Betrachtung (vgl. BGHSt 40, 138, 163 f.) nach den Grunds344tzen der tatbestandlichen Handlungseinheit nur einen einheit-lichen Versuch der Strafvereitelung dar. Eine rechtlich bedeutsame Z344sur nach Abschluss eines jeden Hauptverhandlungstages ist nicht eingetreten; denn die Versuche der Strafvereitelung durch "Verfahrenssabotage" waren weder erfolg-reich noch an jedem Verhandlungstag gescheitert (vgl. BGHSt 8, 310, 312; 41, 368, 369; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor 247 52 Rdn. 37). Vielmehr bedurfte es nach dem "Verteidigungskonzept" gerade der 374ber einen Sitzungstag hi-nausgehenden, mehrfachen Beeintr344chtigung der Hauptverhandlung, um auf diese Weise sukzessive den erstrebten tatbestandlichen Erfolg zu erreichen. Der Versuch der Strafvereitelung scheiterte erst, als die Angeklagte als Vertei-digerin durch Beschl374sse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. M344rz 2006 15 - 9 - (JZ 2006, 1129) und des Bundesgerichtshofes vom 24. Mai 2006 (NJW 2006, 2421) rechtskr344ftig aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde. cc) Die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten an den drei Haupt-verhandlungstagen als einheitlicher Versuch der Strafvereitelung f374hrt zur An-nahme von Tateinheit auch bez374glich der im Zuge dieses Handelns begange-nen weiteren Delikte durch Verklammerung. Voraussetzung f374r eine solche Klammerwirkung ist, dass die Ausf374hrungshandlungen zweier oder mehrerer an sich selbstst344ndiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausf374h-rungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und dass zwi-schen wenigstens einem der beiden an sich selbstst344ndigen Delikte und dem sie verbindenden, sich 374ber einen gewissen Zeitraum hinziehenden (Dauer-) Delikt zumindest ann344hernde Wertgleichheit besteht (RGSt 68, 216, 218; BGHSt 28, 18, 20; BGH NJW 1975, 985, 986; NStZ 1984, 262; 2008, 209; BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Klammerwirkung 5, 6; vgl. auch Fischer aaO vor 247 52 Rdn. 30; Rissing-van Saan aaO 247 52 Rdn. 27, 29 jeweils m. w. N.). 16 Dies ist hier der Fall. S344mtliche verteidigungsfremden Ausf374hrungen, mit denen die Angeklagte den Holocaust leugnete, den Staat verunglimpfte, die Mitglieder des Gerichts beleidigte und den Vorsitzenden n366tigte, dienten zugleich dem Zweck, entsprechend ihrer Verteidigungsstrategie den Ausgang des Verfahrens dauerhaft zu verz366gern. Die versuchte Strafvereitelung ist auch geeignet, die anderen Delikte zur Tateinheit zu verklammern, weil die erforderli-che Wertgleichheit gegeben ist. Als Ma337stab hierf374r dient neben der Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt in Verbrechen oder Vergehen insbesondere eine Orientierung an den Strafrahmen, wobei einer Wertgleichheit grunds344tzlich nicht entgegensteht, dass das verklammernde Delikt nur das Ver-suchsstadium erreicht hat. Denn der Wertevergleich ist nicht nach einer abs-trakt-generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten 17 - 10 - Gewichtung der Taten vorzunehmen (vgl. BGHSt 33, 4 f.; vgl. auch Stree/Sternberg-Lieben aaO 247 52 Rdn. 16), wobei ber374cksichtigt werden kann, ob im konkreten Fall eine versuchsbedingte Milderung des Strafrahmens nach 247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nahe liegt (BGH, Urt. vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 268/04 - insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2005, 262). Sieht man von einer Milderung hier ab, entspricht der Strafrahmen der versuchten Strafvereite-lung mit einer Strafobergrenze von f374nf Jahren demjenigen der Volksverhet-zung (247 130 Abs. 3 StGB) und 374berschreitet diejenigen der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (247 90 a Abs. 1 StGB), der N366tigung (247 240 Abs. 1 StGB) sowie der Beleidigung (247 185 StGB). Auch bei einer Milderung des Straf-rahmens kommt dem Versuch der Strafvereitelung - auf den die Ausschlie337ung der Angeklagten als Verteidigerin gem344337 247 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO gest374tzt war - mit Blick auf die konkreten Umst344nde der Tat ein den 374brigen Delikten entsprechendes Gewicht zu. 3. Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weiter-gehende Feststellungen getroffen werden k366nnen, die im Fall IV. Tat 1 der Ur-teilsgr374nde zu einer Verurteilung der Angeklagten und in den F344llen IV. Taten 4, 5 und 6 der Urteilsgr374nde zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung f374hren. Er spricht deshalb die Angeklagte im Fall IV. Tat 1 der Urteilsgr374nde frei und 344ndert den Schuldspruch in den F344llen IV. Taten 4, 5 und 6 der Urteilsgr374nde ab (247 354 Abs. 1 StPO). 247 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen, weil sich die Angeklagte gegen den ge344nderten Vorwurf nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 18 4. Die Einstellung des Verfahrens im Fall IV. Tat 2 der Urteilsgr374nde, die Beschr344nkung der Strafverfolgung im Fall IV. Tat 6 der Urteilsgr374nde, der Teil-freispruch im Fall IV. Tat 1 der Urteilsgr374nde sowie die 304nderung des Schuld-spruchs in den F344llen IV. Taten 4, 5 und 6 der Urteilsgr374nde f374hren zum Wegfall 19 - 11 - bzw. zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die Einzelstrafen in den F344llen IV. 3, 7 und 8 der Urteilsgr374nde auf, um dem neuen Tatrichter die Gelegenheit zu geben, 374ber die Strafzumes-sung insgesamt neu und damit einheitlich zu entscheiden. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch k366nnen bestehen bleiben (247 353 Abs. 2 StPO). Erg344nzende Feststellungen durch das neue Tatgericht, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zul344ssig. 5. Die rechtsfehlerfreie Anordnung des Berufsverbots (247 70 Abs. 1 Satz 1 StGB) wird durch den Teilerfolg der Revision nicht ber374hrt. 20 Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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