BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 203/14 vom 21. August 201 4 in der Strafsache gegen wegen Totschlags durch Unterlassen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 3 . auf dessen Antrag - am 21. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stralsund vom 8. November 2013, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert , dass die Angeklagte des Totschlags durch Unterlassen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Körperverletzung und wegen Totschlags durch Unterlassen zu der Ge samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel 1 - 3 - ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragss chrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Körperverletzung hat keinen B e- stand. a) Die 23 - jährige Angeklagte und der 28 - jährige, der rechten Szene z u- zurechnende Mitangeklagte w aren eng befreundet und hatten zueinander ein "Bruder - Schwester - Verhältnis" entwickelt. Der Mitangeklagte wusste, dass die Beziehungen der Angeklagten zu ihrem Vater, dem späteren Tatopfer L . , seit Jahren zerrüttet waren. Aus ihren wiederholt ges childerten, sie quälenden bild - und bruchstückhaften Erinnerungen schloss er, dass L . die Angeklagte als Kind sexuell missbraucht haben müsse. Am Abend des 30. September 2012 kehrte der Mitangeklagte nach mehrwöchiger beruflicher Abwesenheit m it der Bahn an seinen Wohnort z u- rück. Von unterwegs bat er die Angeklagte, ihn am Bahnhof abzuholen, und eröffnete ihr, er habe für sie "ein einmaliges, nur heute gültiges Angebot". Die Angeklagte begleitete den Mitangeklagten in seine Wohnung. Im Verlauf eines Gesprächs über die Lebenssituation der in psychotherapeutischer Behandlung befindlichen Angeklagten präzisierte der Mitangeklagte sein "Angebot" dahin, er werde L . aufsuchen, um die Frage eines möglichen sexuellen Mis s- brauchs "ein für alle M al zu klären". Hierzu solle sie ihn in ihrem Pkw an dessen etwa 25 km entfernten Wohnort bringen. Die Angeklagte zögerte zunächst, denn sie rechnete mit Tätlichkeiten des Mitangeklagten gegen ihren Vater und damit, hierfür gegebenenfalls auch selbst zur Ve rantwortung gezogen zu we r- den, was sie als Gefährdung ihrer beruflichen Zukunft empfand. Auf den Hi n- weis des Mitangeklagten, er könne auch auf andere Weise dorthin gelangen, 2 3 4 - 4 - willigte sie schließlich ein. Auf der Fahrt beschrieb sie dem Mitangeklagten die ö rtlichen Gegebenheiten. Sie wusste auch, dass der Mitangeklagte, wie häufig, sogenannte Schlaghandschuhe mit Verstärkungen im Handrückenbereich bei sich hatte. Die Angeklagte ließ den Mitangeklagten gegen 22.30 Uhr auf Höhe des Nachbargrundstücks ausst eigen und parkte ihren Pkw etwa 50 m von L . s Wohnhaus entfernt an zuvor verabredeter Stelle. Der Mitangeklagte überstieg das verschlossen geglaubte Hoftor des Anwesens, klopfte an der Haustür und gab sich als Freund der Tochter zu erkennen, worau f L . ihn einließ. Vom Mitangeklagten nunmehr mit dem Vorwurf des sexuellen Mis s- brauchs der Tochter konfrontiert, reagierte L . aggressiv und versuchte, den Mitangeklagten aus dem Haus zu drängen. Hierauf zog der Mitangeklagte die Schlagha ndschuhe über und schlug L . wiederholt wuchtig mit der Faust ins Gesicht, so dass dieser zu Boden ging und regungslos liegen blieb. Anschließend versetzte er L . mit den getragenen, durch Innenkappen aus Stahl verstärkten Schuhen mehrere Fußtritte in die Seite. Den Tod des O p- fers nahm er bei seinem Handeln billigend in Kauf. In der Annahme, L . damit noch keine tödlichen Verletzungen beigebracht zu haben, verließ der Mitangeklagte sodann das Haus, begab sich zur Angeklagte n und stellte ihr die Frage, ob sie ihren Vater "noch einmal s e- hen" wolle. Als die Angeklagte dies mit den Worten verneinte "Nee, definitiv nicht", kündigte er ihr an, er werde "die Sache jetzt klären", und entfernte sich in Richtung des Anwesens von L . . Aufgrund der Worte des Mitang e- kla g ten befürchtete die Angeklagte nunmehr, dieser sei entschlossen, ihren Vater zu töten, fand sich damit aber ab. Obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen war, unternahm sie nichts, um den Mitangeklagten von d er von ihr für 5 6 - 5 - möglich gehaltenen Tötung ihres Vaters abzuhalten. Einer Aufforderung der nicht unerheblichen Einfluss auf ihn besitzenden Angeklagten, von weiteren Tathandlungen Abstand zu nehmen, hätte sich der Mitangeklagte gebeugt. Der Mitangeklagte überstieg erneut das Hoftor, drang in das Haus ein und nahm in der Küche ein Brotmesser mit etwa 20 cm langer Klinge an sich, um den weiterhin reglos Daliegenden nun durch einen Stich in die Brust zu t ö- ten. Zwei erste Stiche rutschten ab, beim dritten, nu n wuchtig geführten Stich drang das Messer auf volle Klingenlänge ein und perforierte u.a. den Herzbe u- tel und die rechte Herzkammer. L . verstarb kurze Zeit danach an Ve r- bluten. b) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht danach angenommen, die Angeklagte sei wegen ihres vorangegangenen gefahrerhöhenden Handelns zur Abwendung der von ihr billigend in Kauf genommenen Tötung ihres Vaters durch den Angeklagten verpflichtet gewesen und habe sich deshalb eines To t- schlags durch Unterlassen schuldig gem acht (§ 212 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB). Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Verurteilung der Angeklagten auch wegen einer in Tatmehrheit hierzu stehe n- den Beihilfe zur Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 26 StGB), denn das Landg e- richt ist zu Feststellungen, die einen solchen Schuldspruch tragen könnten, ausschließlich in Anwendung des Zweifelssatzes gelangt. Es hat - im Einzelnen dargelegte - "gewichtige Anhaltspunkte" dafür gesehen, dass beide Angeklagte die Tötung L . s von Anfang an gemeinsam geplant, vorbereitet und a r- beitsteilig durchgeführt haben, hat dies letztlich jedoch "nicht mit der erforderl i- chen Sicherheit" feststellen können. Hätte die Angeklagte indes von vornherein mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz geha ndelt, so läge insgesamt ein ei n- 7 8 9 - 6 - heitliches Geschehen vor, das den Schuldspruch auch wegen eines Körperve r- letzungsdelikts ausschlösse. Das Landgericht wäre deshalb gehalten gewesen, in (doppelter) Anwendung des Zweifelssatzes umgekehrt auch hier von der der Angeklagten günstigeren Fallgestaltung auszugehen. c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dies führt zum Wegfall der für die Beihilfetat bemessenen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. 2. Auch die wegen Tötung durch Unterlassen verhä ngte (Einzel - )Freiheitsstrafe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei deren Bemessung den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und von dessen Milderung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Dabei ließ es sich "entscheidend v on der Übe r- legung leiten, dass die Angeklagte den schweren Taterfolg in Gestalt des T o- des eines Menschen unschwer hätte verhindern können". Dies begegnet 10 11 12 - 7 - durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn das Landgericht hat damit das strafbegründende Unterlasse n selbst zugleich als Grund für die Versagung der Strafmilderung herangezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1997 - 4 StR 487/97, NStZ 1998, 245). VRiBGH Becker ist wegen Pfister Hubert U rlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Pfister Mayer Spaniol
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