ECLI:DE:BGH:2019:040619B3STR203.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 203 / 1 9 vom 4. Juni 201 9 in der Strafsache gegen wegen besonders schwere r räuberische r Erpressung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhör ung des Besc hwerdeführers am 4. Juni 2019 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Den Urteilsgründen ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass das Landgericht hinsichtlich des Falls zu Ziff. II. 2. der Urteilsgründe auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neu n Monaten erkannt hat (UA S. 14). So- weit die Strafkammer im Rahmen der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe ausgeführt hat, dass dieser eine angeme ssene Erhöhung der höchsten Ei nzel- strafe, - 3 - hier der Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Mo 15), zu- grunde gelegt werde, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Schäfer Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Anstötz
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