BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 204/06 vom 16. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. November 2006 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 30. August 2005 wird a) das Verfahren in den F344llen 37 bis 41 der Urteilsgr374nde ein-gestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenm344337igen Be-truges in 36 F344llen schuldig ist. 2. Im 334brigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 41 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der An-geklagte mit seiner Revision, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts st374tzt. 1 - 3 - Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den F344l-len 37 bis 41 der Urteilsgr374nde wegen Betruges verurteilt worden ist. Im 334bri-gen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet. 2 Der Senat hat den Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenm344337igen Betruges in 36 F344llen schuldig ist. Die Ein-zelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe k366nnen jedoch bestehen bleiben, weil die verh344ngten Rechtsfolgen auf Grundlage der Urteilsfeststellungen nach Abw344gung aller f374r die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkte angemes-sen sind (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Zur Begr374ndung nimmt der Senat Bezug auf das in dieser Sache auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Ur-teil vom 16. November 2006. 3 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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